Hallo,
es gibt ja hin und wieder Berichte von Leuten die mit Einhandmessern erwischt wurden und dann nicht nur die "übliche" Strafe von 100-200€ zahlen müssen sondern auch noch das Messer eingezogen und vernichtet wird. Nach allem was ich dazu gefunden habe, scheint es bei einer Ordnungswidrigkeit durchaus im Bereich des möglichen zu liegen und ich frage mich, in welchem Fall so eine Einziehung und Vernichtung rechtmäßig ist. Im Gesetzestext steht:
Nur werde ich daraus nicht so ganz schlau. Bei einer Straftat sehe ich die "Gafahr" aus Punkt 2 durchaus gegeben, aber wenn ich z.B. vergessen habe mein Einhandmesser aus der Jackentasche zu nehmen und in eine zufällige Kontrolle gerate, ist das doch keine "Gefährdung der Allgemeinheit" und damit ist eine Vernichtung des Messers nicht rechtens und ich müsste es nach dem Verfahren wieder bekommen, oder?
Und wenn man kontrolliert wird und der Polizist einem das Messer abnimmt, soll man dann besser nichts sagen und es den Polizisten sicherstellen lassen oder Widerspruch einlegen, damit er es einziehen muss und man eine Quittung bekommt? Klar, eine Quittung ist immer gut, aber hat das irgendwelche nachteiligen Auswirkungen auf das "Verfahren" ob es eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung war?
es gibt ja hin und wieder Berichte von Leuten die mit Einhandmessern erwischt wurden und dann nicht nur die "übliche" Strafe von 100-200€ zahlen müssen sondern auch noch das Messer eingezogen und vernichtet wird. Nach allem was ich dazu gefunden habe, scheint es bei einer Ordnungswidrigkeit durchaus im Bereich des möglichen zu liegen und ich frage mich, in welchem Fall so eine Einziehung und Vernichtung rechtmäßig ist. Im Gesetzestext steht:
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zulässt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung von Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind.
Nur werde ich daraus nicht so ganz schlau. Bei einer Straftat sehe ich die "Gafahr" aus Punkt 2 durchaus gegeben, aber wenn ich z.B. vergessen habe mein Einhandmesser aus der Jackentasche zu nehmen und in eine zufällige Kontrolle gerate, ist das doch keine "Gefährdung der Allgemeinheit" und damit ist eine Vernichtung des Messers nicht rechtens und ich müsste es nach dem Verfahren wieder bekommen, oder?
Und wenn man kontrolliert wird und der Polizist einem das Messer abnimmt, soll man dann besser nichts sagen und es den Polizisten sicherstellen lassen oder Widerspruch einlegen, damit er es einziehen muss und man eine Quittung bekommt? Klar, eine Quittung ist immer gut, aber hat das irgendwelche nachteiligen Auswirkungen auf das "Verfahren" ob es eine Sicherstellung oder Beschlagnahmung war?
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