exilant
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Wer das anders sieht, wie z.B. Ulrich (exilant), der mir empfohlen hatte, meine angeblich zusammengeklaubte Argumentation auf ihre Schwächen hin zu prüfen, möge es bitte juristisch begründen.
Das hat Dich umgehauen, was?
Ich habe einfach den Rechtskommentar zum alten Gesetz (Beck´sche texte) gelesen und erfahren, dass die Waffenliste abschließend sein sollte, um dem Bürger Gewissheit über die Waffeneigenschaft zu geben. Das war neu, zum davor gehenden Gesetz, das eine solche Liste nicht kannte.
Daran hat sich nichts geändert. Soviel zu der Frage, ob die Liste abschließend wäre.
Der von Dir aufgegriffene Passus bezieht sich m. E. vor allem auf die Anscheinswaffen weil sie sonst nach dem Wortlaut dieses Abschnitts wieder draussen wären.
Mit einer Schussenergie von unter 0,5 Joule (keine Ahnung, ob das mehr oder weniger als Erbsenpistole ist) unterlägen die wohl nicht dem Gesetz.
Sollen sie aber trotzdem.
Die von Dir heraus gearbeiteten Widersprüche treffen zu, jedoch bestreite ich immer noch die Argumentation, mit der Du die Schlussfolgerungen ziehst.
Ich würde es bei der Gegenüberstellung der Widersprüche belassen. Ich kann das nicht juristisch bewerten. Wenn Du es kannst, bitte sehr.