Es ist vollbracht (BGBl I Nr. 11 vom 31. März 2008)

Wer das anders sieht, wie z.B. Ulrich (exilant), der mir empfohlen hatte, meine angeblich zusammengeklaubte Argumentation auf ihre Schwächen hin zu prüfen, möge es bitte juristisch begründen.

Das hat Dich umgehauen, was?:)

Ich habe einfach den Rechtskommentar zum alten Gesetz (Beck´sche texte) gelesen und erfahren, dass die Waffenliste abschließend sein sollte, um dem Bürger Gewissheit über die Waffeneigenschaft zu geben. Das war neu, zum davor gehenden Gesetz, das eine solche Liste nicht kannte.

Daran hat sich nichts geändert. Soviel zu der Frage, ob die Liste abschließend wäre.

Der von Dir aufgegriffene Passus bezieht sich m. E. vor allem auf die Anscheinswaffen weil sie sonst nach dem Wortlaut dieses Abschnitts wieder draussen wären.

Mit einer Schussenergie von unter 0,5 Joule (keine Ahnung, ob das mehr oder weniger als Erbsenpistole ist) unterlägen die wohl nicht dem Gesetz.

Sollen sie aber trotzdem.

Die von Dir heraus gearbeiteten Widersprüche treffen zu, jedoch bestreite ich immer noch die Argumentation, mit der Du die Schlussfolgerungen ziehst.

Ich würde es bei der Gegenüberstellung der Widersprüche belassen. Ich kann das nicht juristisch bewerten. Wenn Du es kannst, bitte sehr.
 
Weitere Auskünfte erhalte ich bei der für mich zuständigen
Behörde (bei mir das Landratsamt).

Ganz tolle Antwort... und was mache ich wenn ich mit meinem Messer mal weg fahren will und wenn es auch nur in den nächsten Landkreis ist und das Landratsamt dort dann andere Vorstellungen über sozial adäquaten Gebrauch hat als das bei mir daheim ????

Soll man jetzt alle Landratsämer anschreiben in deren "Zuständigkeitsbereich" man eventuell einmal kommen könnte ???

Rechtssicherheit ist schon was feines... :rolleyes:
 
"Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht."

Zitat von:
http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php

Na jipiieye (<- oder wie das auch immer geschrieben wird) Schweinebacke. Was zum Teufel heißt das denn jetzt schon wieder.

Hab da mal das gefunden bei der Suche nach einer Definition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verschlossener_Raum

Daraus folgere ich, dass man etwas Verschlossenes mit Gewalt öffnen muss sollte man nicht die benötigte Zugangsberechtigung haben. Ein geschlossener Raum wäre dann wohl wenn die Türe des Raums lediglich geschlossen wäre (also ein Raum wessen Türe nicht abgeschlossen ist).
Überträgt man das ganze auf Messer reicht eine Tasche mit Reisverschluss nicht aus, da der Verschluss wie bei der Tür (betätigen der Klinke) einfach zu umgehen wäre.
Es ist also ein Behältnis von nöten welches durch einen Schließmechanismus verschlossen wird welcher nur der Besitzer öffnen kann.
Allerdings denkt der Ingenieur in mir schon über ein Messer nach welches durch einen Fingerabdruckscanner vom Gürtel freigegeben werden kann um somit ohne Zeitversatz einsatzbereit gemacht werden kann.
Das wäre aber dann nicht im sinne der Erfinder des Gesetzes – oder hab ich da was nicht mitbekommen.
 
Sorry für die Frage

Verstehe ich es richtig das es verboten ist ein Springmesser zu tragen auch wenn man ein Grund dafür hat?
Generelles Springmesser trageverbot? auch für 8,5 cm lange Klingen?

Nochmal sorry..

Danke

MM:ahaa:
 
Bin gespannt wann die ersten Gürteletuis mit Schloss auf den Markt kommen.
Sieht bestimmt lustig aus. 30cm-Messer am Gürtel und ein kleines Vorhängeschloss baumelt an der Scheide.:glgl:


Gruß K.
 
Wo wurde etwas überarbeitet?

Interessant ist schon, daß ein Gesetz einen Tag vor dem Inkrafttreten (zumindest der größte Teil davon) verkündet wird ohne, daß überhaupt schon eine komplette Fassung davon existiert(?).

Also mir ist spontan aufgefallen das auf dieser Seite http://www.innenministerium.bayern.de/presse/archiv/2008/117.php und Erklärung aus mehr als oder über12cm Klingenlänge für festehende Messer das hier geworden ist ----->Messer
Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. Ein neuer § 42a verbietet nun auch das Führen von so genannten Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit
einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge. Ein Verstoß ist ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.

Das würde nach meinem Verständnis bedeuten das ein festehendes Messer mit genau 12cm Klingenlänge (z.B. Böker Rampage) eben nicht mehr so einfach geführt werden darf. Vorher dachte ich das es erst ab 12,1 cm losgeht.

Jemand nen Plan wie das jetzt richtig ist? Oder wurde auf obiger Seite nur beim Abschreiben gepennt?


:confused::irre::glgl:
 
Da liegt das Problem wohl eher in der Messmethode als am Gesetzestext,
von theorethisch erlaubten 12,0000000000 bis zu 12,00000000000001
ist halt nicht weit.
 
Ich führe jedenfalls jetzt nochmal mein geliebtes "böses" Messer beim abendlichen Gassigehen spazieren.

Dieses alte Fahrtenmesser mit 13 cm Klingenlänge (nach der Grundschule von meinen Eltern geschenkt bekommen und seitdem seit rund 30 Jahren auf allen Wanderungen, Urlauben und sonst was dabei gewesen) ist aber auch gefährlich!:)

Manche Politiker würden gar von einem Kampfmesser sprechen!:irre:

In wenigen Minuten wird es wohl nur noch "legal" sein, wenn ich es auf dem eigenen Grundstück benutze oder in "in einem verschlossenen Behältnis" transportiere.

Schöne neue Welt!

Dieser "letzte" Spaziergang wird mir jedenfalls in Erinnerung bleiben!
 
Alles Idioten, alles Idioten die da zustimmten und mehr Idioten die sich den kranken Scheiss an Formulierung ham einfallen lassen.
Aber!
Alle nicht-Waffen Messer mit einer Klingenlänge kl.12cm sind ja als edc erlaubt.

Noch ne Frage am Rande, wie schaut es mit einem Dolch (natürl. Fixed) mit 11,95cm Klingenlänge aus, darf man den Grundlos mit sich rumschleppen?
Wäre doch für die eigentl. "zielgruppe" (aka gewaltbereite nicht-mehr-jugendliche) die idea............

Die Waffe Messer wollen sie verbieten, aber verbieten nicht Waffen, sondern 1A Werkzeug, oder?!!!


@admins, @mods:
Wenn euch meine Redefreiheit stört, dann bitte kürzen und nicht LÖSCHEN,danke

Es lebe die Redefreiheit. *g*
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich arbeite im Einzelhandel, macht sich jeder Kunde strafbar der ein Küchenmesser mit über 12 cm langer Klinge kauft und es ohne Waffenkoffer zum Auto transportiert? Ab heute ist es ja eig schon oder:argw:
 
Nein, das darf er dabeihaben.
Das "nachhausebringen" nach einem Einkauf kann man wohl getrost als allgemein anerkannten Zweck ansehen.
Allerdings sollte er dann im Zweifelsfall beweisen können, dass er es gerade erst gekauft hat.

Wobei, ich probier schon wieder mit Logik an die deutsche Rechtsprechung ranzugehen, sollte ich vielleicht nicht machen.... :mad:
Das is doch echt zum kotzen. Der Rechtsstaat demontiert sich selbst und arbeitet immer mehr auf einen Polizeistaat hin und nix passiert.
Kennt irgendwer nen Land wo man hin auswandern kann wo das anders ist?
Wird inzwischen wirklich zu ner Alternative sobald das Studium durch ist.
Die Ratten verlassen das sinkende Schiff. :irre:
 
Danke für die Antworten :super:, wenigstens ist das dann noch relativ Erlaubt


Zitat von Marodeur
Das is doch echt zum kotzen. Der Rechtsstaat demontiert sich selbst und arbeitet immer mehr auf einen Polizeistaat hin und nix passiert.

Die Meinung Teile ich mit dir vollkommen , ich bin schon länger der Meinung, Politiker sollten nach Leistung bezahlt werden:D
 
mhh, demnach müsste man das Messer ja nur auf dem Weg zur Messerstecherei (liegt natürlich auf dem Heimweg) kaufen und keiner kann was sagen :ahaa: :irre:

armes Deutschland
 
@merrymarauder:

Jup, aber verrat mir mal was man hier mit Zorn erreichen kann, wenn selbst Geduld nur ins Verderben führt?
(und ja ich bin ECHT angepisst von unserem Staat z.Z.)
Das mit den Ratten war ne kleine Anspielung aufs Narrenschiff (Flaschenpost).

Bisher hatte ich ja immer noch auf "Vernunft breitet sich aus über die Bundesrepublik Deutschland" gehofft, aber so langsam geht auch das unter.
Mir fällt auch grad spontan nichtmals mehr eine Partei ein die man wählen könnte.
Die rechten (CDU, CSU, NPD) fallen ja sowieso raus, da braucht man nicht drüber reden.
Dann bauen die mittelparteien (SPD, Grüne, usw.) auch nur Bockmist. Bleibt da noch irgendwas (ernsthaft, das würd ich gern mal wissen)?

@Topic:
Weiß jemand wie oft es vorgekommen ist, dass unwirksame Gesetze zurückgenommen wurden und vor allem auch wie es dazu gekommen ist?
Kann man da irgendwelche Anträge oder sowas stellen?
Ich kenn mich da leider so gar nicht aus.
 
Hallo Leidensgenossen,

ich hatte heute ein sehr interessantes Gespräch mit dem Polizeipräsidium München.

Ich war so schlau und meinte es reicht ein mit Schlösschen verschliessbares Waffentäschen.:confused:
Ist nicht so, da man auch beim Transportieren einen allgemeinen gültigen Grund benötigt, dieser liegt vor wenn ich zu einem Bekannten fahre der auch Messer sammelt und ich Ihm eins von meinen zeigen möchte oder er meins schleift.
Wenn ich dann in der Stadt spazieren gehe und es verschlossen transportiere liegt hierfür kein Grund vor. ARSCHKARTE

Küchenmesser kaufen: Sollte man ein Küchenmesser über 12 cm kaufen und es nicht verschlossen transportieren liegt auch hier ein Verstoss gegen das Waffengesetz vor, es ist dann Auslegungssache des Sachbearbeiters der Waffenbehörde wie er dieses Gesetz handhabt.:teuflisch

Um sicher zu gehen sollte man nur noch feststehende Messer bis 12 cm tragen die aber auch einen durchgehenden Klingenrücken haben sollte.:haemisch:

Ich werde mich bei der nächsten Wahl bei unseren Politikern ein wenig rächen und werde die Partei wählen die gegen das Waffengesetz war, die soll keine Wahlpropaganda sein aber nur so kann man sich etwas rächen.

Ich werde diese Woche noch eine schrifliche Anfrage bei meiner zuständigen Waffenbehörde starten und sie bitten mir die allgemein gültigen Gründe schriftlich mitzuteilen.:lach:

Trotzdem noch einen schönen Abend.

Grüße aus München

Fritz

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten:D
 
Eindeutig bullshit oder auf Deutsch "Bullensch...e"


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(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen
oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
vorliegt.
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Transport und Führen sind grundverschiedene Dinge und nicht zu vermengen !
 
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