Fallmesser?
Der von beagleboy in seinem Beitrag beschriebene Test
<http://www.messerforum.net/showthread.php?t=23483&highlight=b%F6ker>
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=23483&highlight=b%F6ker hat
mich veranlaßt, parallel dazu den von cut zitierten Testbericht im DWJ
Deutsches Waffenjournal nachzulesen. Unter der Überschrift „Messer –
Neck Knives – zum Umhängen“ beschreibt der Autor Norbert Klups in Heft 8/2003 auf Seite 93 das bereits seit 2004 von Magnum – H. Böker
vertriebene Neck Knife Art.Nr. 01BO4060(schwarz) und 01BO450 (grau):
„Bei dieser Konstruktion wird die Klinge seitlich aus dem Griff geklappt. Als Griff fungiert ein hohler Doppelbügel … . Die Klingenachse ist nicht wie sonst horizontal zur Längsrichtung angeordnet sondern vertikal. Die Klinge dreht sich beim Ausklappen um diese Achse, wobei die Achse nur an einem der beiden Griffbügel befestigt ist. Mit dem gegenüber- liegenden Bügel wird die Klinge sowohl im geöffneten, als auch im geschlossenen Zustand arretiert.“
Diese Darstellung beschreibt präzise die Bauteile und ihre technische
Anordnung sowie das Vorhandensein einer „Sperrvorrichtung“ für die
Klinge (als EINE der 3 typbedingten Vorraussetzungen zur Einstufung als
Fallmesser).
Es folgt die prägnante Funktionsbeschreibung:
„Wird das Griffende zusammengedrückt, kann die Klinge ausgeklappt
werden.“
Der Gesetzgeber beschreibt diesen Vorgang als „Lösen einer Sperrvorrichtung“ (zweite Voraussetzung zur Einstufung als
Fallmesser).
Die weitere Funktionsbeschreibung im DWJ lautet:
„Je nach Fähigkeit des Besitzers geht das" -ergänzt: Ausklappen der
Klinge- "entweder mit einem eleganten Schwung aus dem Handgelenk oder mit Hilfe der zweiten Hand.“ Die Öffnungsoption „eleganter Schwung aus dem Handgelenk“ nutzt die Schwerkraft durch eine Schleuderbewegung aus -
DRITTE und LETZTE Voraussetzung zur Einstufung als Fallmesser.
Da alle DREI im Waffengesetz benannten Voraussetzungen zur Einstufung
als Fallmesser vorliegen und Fallmesser im WaffG AUSNAHMSLOS als
VERBOTENE WAFFE beschrieben werden, halte ich den Besitz / Erwerb eines solchen Messers für zumindest problematisch.
Der Magnum - H.Böker Katalog wirbt jedoch auf der Titelseite mit derm
Text: UNSERE GARANTIE: ALLE ARTIKEL ERLAUBT NACH NEUEM
DEUTSCHEN WAFFENGESETZ!
Ich vertraue dieser Aussage und unterstelle, dass Lücken im Gesetz der
renommierten Solinger Firma / Firmen(?) Magnum - H.Böker den legalen
Vertrieb des VÖRÖS Neck Knife und z.B. auch folgender Messer ermöglichen - ansonsten hätten Messerliebhaber selbst in Unkenntnis beim Besitz von "verbotenen Waffen" sicherlich ein Problem:
"QUICK-FLIP - das verblüffende Einhandmesser" Bestell-Nr. 110400 und
110410, Vertrieb erfolgte erst NACH Erlass des aktuellen Waffengesetzes!
Katalogbeschreibung: "seitlich aufschwingende Klinge " (Schwerkraft -
Schleuderbewegung?) "läßt sich mit einer Hand blitzschnell öffnen ...
Sichere Verriegelung in geöffneter und geschlossener Position"
(Sperrvorrichtung?)
"MINI-SPRINGMESSER" Bestell-Nr. 01CS001 (wurde auch zu Zeiten des
aktuellen WaffG in anderen Varianten vertrieben!)
Katalogbeschreibung: "Voll funktionstüchtig. Gesamtlänge 7 cm. ..."
Die Abbildung zeigt das Messer in Originalgröße und es läßt sich eine
Klingenlänge von 3 cm ermitteln.
Das Waffengesetz fordert für LEGALE Springmesser in Anlage 2 Waffenliste Unterpunkt 1.4.1 dass "der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge: ... in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert der Länge aufweist".
Keins der mir von Händlern und Messerfreaks gezeigten Mini- Springmesser wies diese Mindestbreite auf, und auch im Katalog zeigt die Abbildung statt der geforderten 6 mm Breite weniger als 5 mm.
Sollte der Firma Magnum - H.Böker eine Toleranz bei der Einhaltung der gesetzlich geforderten MINDEST-Breite zugebilligt worden sein? Weder der Gesetzestext noch der Entwurf der klärenden Verordnung lassen dies erkennen.