Die Erläuterungen des BGH klären sicherlich die in diesem thread vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und bedeuten für mich, dass das „nicht zugriffsbereite/nicht gebrauchsbereite Mitführen (selbst in einem Rucksack) – oder Transportieren“ n i c h t identisch mit dem Begriff im Waffengesetz definierten Begriff „Führen“ ist.
Gibt es eigentlich irgendeine juristische Anwendbarkeit im „nicht-strafrechtlichen“ Sinn?
Haftungsrechtlich oder privatrechtlich scheint mir der Begriff des „Führen“ ohne Relevanz zu sein.
Gibt es eigentlich irgendeine juristische Anwendbarkeit im „nicht-strafrechtlichen“ Sinn?
Haftungsrechtlich oder privatrechtlich scheint mir der Begriff des „Führen“ ohne Relevanz zu sein.