Führen - Transportieren von Waffen

Die Erläuterungen des BGH klären sicherlich die in diesem thread vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und bedeuten für mich, dass das „nicht zugriffsbereite/nicht gebrauchsbereite Mitführen (selbst in einem Rucksack) – oder Transportieren“ n i c h t identisch mit dem Begriff im Waffengesetz definierten Begriff „Führen“ ist.

Gibt es eigentlich irgendeine juristische Anwendbarkeit im „nicht-strafrechtlichen“ Sinn?
Haftungsrechtlich oder privatrechtlich scheint mir der Begriff des „Führen“ ohne Relevanz zu sein.
 
twins schrieb:
Die Erläuterungen des BGH klären sicherlich die in diesem thread vertretenen unterschiedlichen Auffassungen und bedeuten für mich, dass das „nicht zugriffsbereite/nicht gebrauchsbereite Mitführen (selbst in einem Rucksack) – oder Transportieren“ n i c h t identisch mit dem Begriff im Waffengesetz definierten Begriff „Führen“ ist.

@ twins,

in § 52 III WaffG heißt es: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, ...

Ziffer 9. wer entgegen § 42 I WaffG eine Waffe führt.

Ich unterstelle, dass der BGH die von ihm herausgearbeiteten Leitsätze zum Führen von Waffen im strafrechtlichen Sinne auch analog auf Strafrechtsverstöße gegen das Waffengesetz anwenden wird.

Gruß

Jo
 
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