führen von blankwaffen

sevone

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hallo meserfreunde!
soweit ich weiss, ist das führen von blankwaffen personen ab 18 jahren in der öffentlichkeit(ausser veranstaltungen, versammlungen usw.) gestattet. leider wir man aus dem waffengesetz in dieser beziehung nicht wirklich schlau, hab jedenfalls keine eindeutige passage gefunden:confused: .
und wie sol ich dann argumentieren, wenn mich die grünen männchen zur rede stellen? die bekommen in ihrer ausbildung ja auch nicht alles beigebracht.
lange rede kurzer sinn: ich würd gern ein applegate dolch verdeckt führen. ist das in deutschland erlaubt? :confused:
und: ja klar, ich bin älter als 18.
 
Hallo, Sevone!

Ich hab jetzt mal nicht die alten Threads durchgeflöht, hoffentlich erwischt mich Fenrir nicht - der beißt mich dann und ist böse, weil das bestimmt schon fünfmal irgendwo auftaucht.

Erlaubt ist hier, was nicht ausdrücklich verboten ist. Damit ist Erwachsenen das Führen von Blankwaffen (wenn sie keine "verbotenen Waffen" im Sinne der einschlägigen Anlage zum WaffG sind, wie z.B. Faustmesser, lange Springmesser, Stockdegen usw.) im Grundsatz erlaubt, ausgenommen sind waffenrechtlich die "öffentlichen Veranstaltungen".

Weitere Verbotsvorschriften (allerdings nicht nur für Gegenstände mit erklärtem Waffencharakter, sondern für "gefährliche Gegenstände") können sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wie z.B. dem Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Auf einer politischen Versammlung oder einer Demo usw. dürftest Du z.B. also auch keine Messer mitführen, die KEINE Blankwaffen sind, aber eben einen "gefährlichen Gegenstand" darstellen - und Blankwaffen darfst Du natürlich auch nicht mitnehmen :) .

Zudem können sich Verbote aus bestimmten persönlichen Verhältnissen ergeben: Bewährungsauflagen, andere besondere persönliche Verhältnisse usw. (nur der Vollständigkeit halber...).

"Öffentliche Veranstaltungen" sind insbesondere Messen, Jahrmärkte, Ausstellungen, Versammlungen usw., nicht jedoch die Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel oder der einfache Gaststättenbesuch, wobei es Dir im letzteren Fall aber passieren kann, daß Du beim Zutritt trotzdem gecheckt und dann nicht eingelassen wirst, nicht wg. WaffG, sondern wg. Hausrecht des Wirts. In Ballungsräumen sehe ich immer öfter Detektor-Checks auch beim Zutritt zu normalen Gaststätten (wenn ich mir dann manche Kunden und deren Arsenale anschaue, kann ich die Wirte verstehen...).

Problematisch ist dabei natürlich, daß man schnell aus der normalen, rechtlich unproblematischen Alltagssituation, in den Kontext einer ausgenommenen "öffentlichen Veranstaltung" geraten kann. Der "Abstecher" über die Kirmes (au weia, bitte NICHT missverstehen!!!) wird dann z.B. u.U. schon problematisch, wenn Du ausgerechnet dann z.B. in eine Kontrolle kommst oder sonstwie auffällst. Das solltest Du bedenken.

Somit ist das Mitführen einer Blankwaffe -außer in den angesprochenen Fällen - legal, das bloße Mitführen ist somit z.B. auch kein Sicherstellungsgrund (Beweismittel für Straftat gg. WaffG). Zeigst Du Dein A-F jedoch z.B. in bedrohlicher Absicht, kommt Sicherstellung als Beweismittel für Straftat Bedrohung, Nötigung usw. in Betracht (wie bei jedem anderen Messer auch).
Führst Du es mit und bist z.B. betrunken, oder Du fuchtelst sinnlos damit rum, kommt Sicherstellung zur allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Polizeigesetz in Betracht (wie bei jedem anderen Messer auch).
Das Waffengesetz - gerade im Bereich "verbotene Waffen" und Hieb- und Stoßwaffen - ist jedoch sehr komplex, z.T. wenig logisch, unsystematisch usw., und der durchschnittliche Kenntnisstand vieler Polizeibeamter umfaßt bestimmte Feinheiten nicht unbedingt.
Es KANN Dir daher -bei aller Legalität- immer noch passieren, daß das Messer zunächst sichergestellt wird.
Ist ja auch schwer zu verstehen, daß Du legalerweise (bei ansonsten einwandfreiem Verhalten) mit Katana und Wakizashi in der Schärpe einkaufen gehen dürftest, nicht jedoch mit einem Balisong mit 5cm-Klinge.
Wenn Du Dein A-F also führen willst, viel Spaß. Aber eben keinen Unsinn damit machen.
Tip im Umgang mit "Grünweiß": Ruhig bleiben, ruhig und vernünftig auf die Rechtslage hinweisen, darauf Wert legen, daß Dein Hinweis aktenkundig gemacht wird, ggf. auch eine Sicherstellung über Dich ergehen lassen und das Messer dann später (nach rechtlicher Prüfung des Falls) zurückverlangen.

Übrigens: Habe auch ein A-F, finde den Kunststoff des Griffs aber nicht so toll, bei allem Respekt vor Rex Applegate - es gibt für mich praktischere Dolche (bin momentan sehr angetan vom Kizlyar Stalker, den es bald auch mit KS-Scheide geben wird).

Beste Grüße!

Micha M.
 
Hallo, Sevone!

Ich hab jetzt mal nicht die alten Threads durchgeflöht, hoffentlich erwischt mich Fenrir nicht - der beißt mich dann und ist böse, weil das bestimmt schon fünfmal irgendwo auftaucht.


Micha M.

Nun, Du hast wohl Glück, Fenrir ist noch im Garten, denn dort sind gerade die Harten :D :glgl: :D
Wieso übrigens die Ehrfurcht, Du hast doch alles richtig gemacht, Deinem Beitrag ist wenig hinzuzufügen.
Falls der Ton hier für Deinen Geschmack ab und zu zu hart sein sollte, tröste Dich doch damit, daß er auch herzlich ist.
Falls Du das nicht glauben möchtest, komm doch einfach zu einem der nächsten MF-Treffen.
Dort werden auch Dir geholfen:glgl:

Stefan
 
Ist ein bisschen oT., aber nimm, wenn Du schon so ein großes Messer verdeckt führen willst, immer Deinen Ausweis mit. Sonst sind die Unannehmlichkeiten größer bei einer Kontrolle durch die Polizei.
 
ach, bei waffenmitnahme ist wohl perso pflicht.

kuzes OT:

amtl. ausweisdokument ist für deutsche immer pflicht.

ergibt sich aus:

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden

http://bundesrecht.juris.de/persauswg/__1.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man beim Führen einer Waffe, auch wenn das Führen legal sein sollte, sich nicht legimentieren kann, kann einem schon mal die Mitnahme zur Dienststelle drohen.
Du musst einen Ausweis haben und "auf Verlangen vorweisen können" das impliziert nicht, dass Du einen Ausweis mitführen musst. Meine Aussage A.o. sollte ein Hinweis darauf sein, dass man gerade beim Führen eines so großen Messers diesen Unannehmlichkeiten aus dem Weg gehen kann.
 
Die "Ausweispflicht" verpflichtet zum Besitz eines Ausweisesn, nicht aber dazu diesen ständig dabei zu haben. Der Ausweispflicht kann durch spätere Vorlage genügt werden.
 
Moin!

1. Hab nix gegen ein offenes Wort, bin Fenrir auch gar nicht gram, war nicht bös gemeint - und ich werd auch nicht beleidigt schmollend im Keller verschwinden, wenn ICH mal etwas rauher angesprochen werde. Ich denke, den guten Willen untereinander können wir alle voraussetzen.

2. Ausweise: Keine allgemeine Mitführungspflicht für Deutsche. Trotzdem die Empfehlung, den Ausweis mitzunehmen. Erstens kannst Du nachweisen, tatsächlich volljährig zu sein. Zweitens kannst Du Deine Personalien belegen - und bei einer Kontrolle werden die Polizisten jedenfalls anhand der angegebenen Personalien abfragen, ob Du z.B. gesucht wirst, einschlägige Verstöße hast usw.
Hätte ich im eigenen Posting der Vollständigkeit halber eigentlich erwähnen sollen...

Beste Grüße!

Micha M.
 
Die "Ausweispflicht" verpflichtet zum Besitz eines Ausweisesn, nicht aber dazu diesen ständig dabei zu haben. Der Ausweispflicht kann durch spätere Vorlage genügt werden.

bei einer konkreten kontrolle ist die polizei aber auch kein taxiunternehmen und auch nicht verpflichtet dich nach hause zu fahren um den ausweis zu holen. sie können dich auch auf der wache halten bis jemand den ausweis vorbeibringt und müssen dich nicht ohne kontrolle laufen lassen.
also ist es einfacher den ausweis mit sich zu führen :super:
 
Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung (und macht Raten unnötig)

kuzes OT:

perso ist für deutsche immer pflicht.

Was meinst Du mit "perso". Das Mitführen eines Personalausweises? Nein, das ist idR eben keine Pflicht. Nichtmal der Besitz eines solchen, wie Du ja in der von die genannten Quelle selber lesen kannst.

Falls man eine Waffe führt, sieht das anders aus:

WaffG § 38 Ausweispflichten
http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/__38.html

Kurz, wer eine Waffe führt, muss seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen

Pitter
 
............. Nichtmal der Besitz eines solchen, wie Du ja in der von die genannten Quelle selber lesen kannst.............

Pitter

also ich lese aus dem gesetz eindeutig eine pflicht zum besitz eines personalausweises heraus, sofern du keinen pass hast.
somit gibt es auf jeden fall eine pflicht ein amtl. ausweisdokument zu besitzen.

hast du keinen personalausweis musst du pass haben; hast du keinen pass musst du personalausweis haben.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden

was das mitführen des personal-ausweises betrifft verweise ich nochmals auf posting #12

aber letztlich ist es mir "wurscht" wie andere leute das handhaben. ich als deutscher bundesbürger habe meinen personalausweis immer dabei und kann nicht sagen, dass mich das gewicht oder das format desselbigen über gebühr strapazieren würde. :D ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
also ich lese aus dem gesetz eindeutig eine pflicht zum besitz eines personalausweises heraus, sofern du keinen pass hast.
somit gibt es auf jeden fall eine pflicht ein amtl. ausweisdokument zu besitzen.

Das hast Du aber nicht geschrieben. Geschrieben hast Du "perso ist für deutsche immer pflicht." und das ist flasch.

Und was das "Mitführen" angeht, verweise ich auf das OP, da gehts nämlich um das Führen von Waffen.

Und nein, die Polizei kann Dich nicht generell auf der Wache festhalten, bis irgendjemand den Personalausweis vorbeibringt. Auch das ist so pauschal falsch. Dem steht uA zB Art.4 PAG (in Bayern) entgegen.

"Art. 4 - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt."

Grüße
Pitter
 
Damit ist Erwachsenen das Führen von Blankwaffen (wenn sie keine "verbotenen Waffen" im Sinne der einschlägigen Anlage zum WaffG sind,

insg. tolle Zusammenstellung:super: , allerdings ist es imo systematisch falsch, von "verbotenen Waffen zu sprechen" statt "verbotenen Gegenständen gem Anlage WaffG" zu sprechen, da die Legaldefinitionen derselben und die Begründungen in der Bundestagdrucksache zum Gesetz gerade nicht auf Waffeneigenschaften dieser gegenstände abstellen sondern auf ihre Verbotenheit qua legem aus kriminalpolitischen Gründen

mfg Immo

P.S.
potentieller Ärger mit "Grünweiß" wird in immer mehr Bundesländern durch solchen mit "BlauSilber" abgelöst :steirer:
 
...ist mit Pitters Hinweis auf § 38 WaffG doch eindeutig geklärt....

Es geht hier doch nur um allgemeinrechtliche Diskussionen über den Besitz eines gültigen BPA, sondern um die konkrete Mitführungspflicht beim Führen einer Blankwaffe.

Und da hat Pitter die einschlägige und eindeutige Vorschrift zitiert (an die selbst ich in diesem Fall nicht gedacht hatte, wahrscheinlich, weil ich sowieso immer einen Ausweis -DA und/oder BPA- mitführe....).

Neben den von mir angesprochenen pragmatischen Gründen gibt's also eindeutig auch eine Rechtspflicht.

Micha M.
 
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