Hallo, Sevone!
Ich hab jetzt mal nicht die alten Threads durchgeflöht, hoffentlich erwischt mich Fenrir nicht - der beißt mich dann und ist böse, weil das bestimmt schon fünfmal irgendwo auftaucht.
Erlaubt ist hier, was nicht ausdrücklich verboten ist. Damit ist Erwachsenen das Führen von Blankwaffen (wenn sie keine "verbotenen Waffen" im Sinne der einschlägigen Anlage zum WaffG sind, wie z.B. Faustmesser, lange Springmesser, Stockdegen usw.) im Grundsatz erlaubt, ausgenommen sind waffenrechtlich die "öffentlichen Veranstaltungen".
Weitere Verbotsvorschriften (allerdings nicht nur für Gegenstände mit erklärtem Waffencharakter, sondern für "gefährliche Gegenstände") können sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben, wie z.B. dem Versammlungs- und Demonstrationsrecht. Auf einer politischen Versammlung oder einer Demo usw. dürftest Du z.B. also auch keine Messer mitführen, die KEINE Blankwaffen sind, aber eben einen "gefährlichen Gegenstand" darstellen - und Blankwaffen darfst Du natürlich auch nicht mitnehmen

.
Zudem können sich Verbote aus bestimmten persönlichen Verhältnissen ergeben: Bewährungsauflagen, andere besondere persönliche Verhältnisse usw. (nur der Vollständigkeit halber...).
"Öffentliche Veranstaltungen" sind insbesondere Messen, Jahrmärkte, Ausstellungen, Versammlungen usw., nicht jedoch die Fahrt im öffentlichen Verkehrsmittel oder der einfache Gaststättenbesuch, wobei es Dir im letzteren Fall aber passieren kann, daß Du beim Zutritt trotzdem gecheckt und dann nicht eingelassen wirst, nicht wg. WaffG, sondern wg. Hausrecht des Wirts. In Ballungsräumen sehe ich immer öfter Detektor-Checks auch beim Zutritt zu normalen Gaststätten (wenn ich mir dann manche Kunden und deren Arsenale anschaue, kann ich die Wirte verstehen...).
Problematisch ist dabei natürlich, daß man schnell aus der normalen, rechtlich unproblematischen Alltagssituation, in den Kontext einer ausgenommenen "öffentlichen Veranstaltung" geraten kann. Der "Abstecher" über die Kirmes (au weia, bitte NICHT missverstehen!!!) wird dann z.B. u.U. schon problematisch, wenn Du ausgerechnet dann z.B. in eine Kontrolle kommst oder sonstwie auffällst. Das solltest Du bedenken.
Somit ist das Mitführen einer Blankwaffe -außer in den angesprochenen Fällen - legal, das bloße Mitführen ist somit z.B. auch kein Sicherstellungsgrund (Beweismittel für Straftat gg. WaffG). Zeigst Du Dein A-F jedoch z.B. in bedrohlicher Absicht, kommt Sicherstellung als Beweismittel für Straftat Bedrohung, Nötigung usw. in Betracht (wie bei jedem anderen Messer auch).
Führst Du es mit und bist z.B. betrunken, oder Du fuchtelst sinnlos damit rum, kommt Sicherstellung zur allgemeinen Gefahrenabwehr nach dem jeweiligen Polizeigesetz in Betracht (wie bei jedem anderen Messer auch).
Das Waffengesetz - gerade im Bereich "verbotene Waffen" und Hieb- und Stoßwaffen - ist jedoch sehr komplex, z.T. wenig logisch, unsystematisch usw., und der durchschnittliche Kenntnisstand vieler Polizeibeamter umfaßt bestimmte Feinheiten nicht unbedingt.
Es KANN Dir daher -bei aller Legalität- immer noch passieren, daß das Messer zunächst sichergestellt wird.
Ist ja auch schwer zu verstehen, daß Du legalerweise (bei ansonsten einwandfreiem Verhalten) mit Katana und Wakizashi in der Schärpe einkaufen gehen dürftest, nicht jedoch mit einem Balisong mit 5cm-Klinge.
Wenn Du Dein A-F also führen willst, viel Spaß. Aber eben keinen Unsinn damit machen.
Tip im Umgang mit "Grünweiß": Ruhig bleiben, ruhig und vernünftig auf die Rechtslage hinweisen, darauf Wert legen, daß Dein Hinweis aktenkundig gemacht wird, ggf. auch eine Sicherstellung über Dich ergehen lassen und das Messer dann später (nach rechtlicher Prüfung des Falls) zurückverlangen.
Übrigens: Habe auch ein A-F, finde den Kunststoff des Griffs aber nicht so toll, bei allem Respekt vor Rex Applegate - es gibt für mich praktischere Dolche (bin momentan sehr angetan vom Kizlyar Stalker, den es bald auch mit KS-Scheide geben wird).
Beste Grüße!
Micha M.