Schneeball
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Der BGH hat mal wieder Recht gesprochen (Az. VIII ZR 369/04):
Ein Kunde bestellte telefonisch bei einem Unternehmen PC-Zubehör über € 1.154,57. Die Ware sollte per Nachnahme geliefert werden. Das Unternehmen beauftragte ein Versandunternehmen mit der Zustellung der Ware per Nachnahme. Die Ware wurde dem Kunden ausgehändigt. Dieser bestätigte den Erhalt der Ware.
Als das Unternehmen den Zahlungseingang des Kaufpreises nicht feststellen konnte, der Kunde aber behauptete, die Ware bezahlt zu haben, verklagte das Unternehmen den Kunden auf Zahlung des Kaufpreises.
Im Rahmen des Prozesses ließ sich nicht mehr feststellen, ob dem Kunden die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden war.
Amts- und Landgericht (Berufungsinstanz) wiesen die Kaufpreisklage des Unternehmens ab und zogen zur jeweiligen Urteilsbegründung den Erfahrungssatz heran, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Bezahlung ausgeliefert würden; dies sei gerade Sinn und Zweck der Nachnahmesendung.
Der BGH als Revisionsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises. Der BGH verwies darauf, dass die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass die Aushändigung von Nachnahmesendungen nur gegen Bezahlung erfolgt zwingend voraussetzt, dass dem Käufer die Warensendung tatsächlich als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, wobei der Kunde dies zu beweisen habe.
Der Kunde konnte diesen Nachweis nicht führen, der von den Vorinstanzen angenomme Erfahrungssatz konnte somit nicht greifen. Folglich ging der BGH auch nicht zugunsten des Kunden davon aus, dass dieser die Ware beim Empfang bezahlt habe. Der Kunde müsse, so der BGH weiter, vielmehr nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Zahlung des Kaufpreises durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachweisen.
Da der Kunde keine Zahlungsquittung vorlegen konnte, wurde er zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.
Was sagt uns dieses Urteil: Auch bei Nachnahmesendung muss man die Zahlungsquittung aufheben. Ansonsten läuft man bei unklarem Versandverlauf Gefahr, den Kaufpreis doppelt zahlen zu müssen.
Gruß
Jo
Ein Kunde bestellte telefonisch bei einem Unternehmen PC-Zubehör über € 1.154,57. Die Ware sollte per Nachnahme geliefert werden. Das Unternehmen beauftragte ein Versandunternehmen mit der Zustellung der Ware per Nachnahme. Die Ware wurde dem Kunden ausgehändigt. Dieser bestätigte den Erhalt der Ware.
Als das Unternehmen den Zahlungseingang des Kaufpreises nicht feststellen konnte, der Kunde aber behauptete, die Ware bezahlt zu haben, verklagte das Unternehmen den Kunden auf Zahlung des Kaufpreises.
Im Rahmen des Prozesses ließ sich nicht mehr feststellen, ob dem Kunden die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden war.
Amts- und Landgericht (Berufungsinstanz) wiesen die Kaufpreisklage des Unternehmens ab und zogen zur jeweiligen Urteilsbegründung den Erfahrungssatz heran, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Bezahlung ausgeliefert würden; dies sei gerade Sinn und Zweck der Nachnahmesendung.
Der BGH als Revisionsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises. Der BGH verwies darauf, dass die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass die Aushändigung von Nachnahmesendungen nur gegen Bezahlung erfolgt zwingend voraussetzt, dass dem Käufer die Warensendung tatsächlich als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, wobei der Kunde dies zu beweisen habe.
Der Kunde konnte diesen Nachweis nicht führen, der von den Vorinstanzen angenomme Erfahrungssatz konnte somit nicht greifen. Folglich ging der BGH auch nicht zugunsten des Kunden davon aus, dass dieser die Ware beim Empfang bezahlt habe. Der Kunde müsse, so der BGH weiter, vielmehr nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Zahlung des Kaufpreises durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachweisen.
Da der Kunde keine Zahlungsquittung vorlegen konnte, wurde er zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.
Was sagt uns dieses Urteil: Auch bei Nachnahmesendung muss man die Zahlungsquittung aufheben. Ansonsten läuft man bei unklarem Versandverlauf Gefahr, den Kaufpreis doppelt zahlen zu müssen.
Gruß
Jo