Gefahr doppelter Zahlung bei Nachnahmesendungen

Schneeball

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Der BGH hat mal wieder Recht gesprochen (Az. VIII ZR 369/04):

Ein Kunde bestellte telefonisch bei einem Unternehmen PC-Zubehör über € 1.154,57. Die Ware sollte per Nachnahme geliefert werden. Das Unternehmen beauftragte ein Versandunternehmen mit der Zustellung der Ware per Nachnahme. Die Ware wurde dem Kunden ausgehändigt. Dieser bestätigte den Erhalt der Ware.

Als das Unternehmen den Zahlungseingang des Kaufpreises nicht feststellen konnte, der Kunde aber behauptete, die Ware bezahlt zu haben, verklagte das Unternehmen den Kunden auf Zahlung des Kaufpreises.

Im Rahmen des Prozesses ließ sich nicht mehr feststellen, ob dem Kunden die Ware als Nachnahmesendung ausgehändigt worden war.

Amts- und Landgericht (Berufungsinstanz) wiesen die Kaufpreisklage des Unternehmens ab und zogen zur jeweiligen Urteilsbegründung den Erfahrungssatz heran, dass Waren einer Nachnahmesendung nur gegen Bezahlung ausgeliefert würden; dies sei gerade Sinn und Zweck der Nachnahmesendung.

Der BGH als Revisionsgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verurteilte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises. Der BGH verwies darauf, dass die Anwendung des Erfahrungssatzes, dass die Aushändigung von Nachnahmesendungen nur gegen Bezahlung erfolgt zwingend voraussetzt, dass dem Käufer die Warensendung tatsächlich als Nachnahmesendung ausgehändigt worden ist, wobei der Kunde dies zu beweisen habe.

Der Kunde konnte diesen Nachweis nicht führen, der von den Vorinstanzen angenomme Erfahrungssatz konnte somit nicht greifen. Folglich ging der BGH auch nicht zugunsten des Kunden davon aus, dass dieser die Ware beim Empfang bezahlt habe. Der Kunde müsse, so der BGH weiter, vielmehr nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen die Zahlung des Kaufpreises durch Vorlage einer entsprechenden Quittung nachweisen.

Da der Kunde keine Zahlungsquittung vorlegen konnte, wurde er zur Zahlung des Kaufpreises verurteilt.

Was sagt uns dieses Urteil: Auch bei Nachnahmesendung muss man die Zahlungsquittung aufheben. Ansonsten läuft man bei unklarem Versandverlauf Gefahr, den Kaufpreis doppelt zahlen zu müssen.

Gruß

Jo
 
Zwei Dinge fallen mir spantan auf:

1. hat man vom BGH die Beweislast hochoffiziell umgekehrt ?
2. hat man den beauftragten Paketdienst völlig aussen vor gelassen ?

Selbst, wenn ich vom Nachnahmezusteller keine Übergabequittung bekommen habe, musste ich jedesmal mindestens auf seinem Zusteller-Pocket-PC unterschreiben, oder in selteneren Fällen per Hand auf einer gesonderten Quittung, was für den Zusteller als Beleg dient.
Seltsam seltsam...

Gruß Andreas
 
Ich habe hier auch schwere Verständnisprobleme...

Die Sache mit der Beweislast drückt auf mein Gemüt und vor allem: Warum gab es eine Klage des Versenders gegen den Kunden und nicht gegen den Paketdienst? Dieser ist doch nach meinem Verständniss für eine ordnungsgemäße Zustellung zuständig und damit haftbar zu machen?

Viele Grüße aus dem Odenwald,
Uwe
 
luftauge schrieb:
1. hat man vom BGH die Beweislast hochoffiziell umgekehrt ?

?? Wo siehst Du die? Wer eine Forderung hat, muss diese beweisen. Das Unternehmen hat eine offene Forderung. Nachweis durch fehlenden Kontoeingang.

Jetzt muss Kunde darlegen, dass er die Forderung bereits beglichen hat. Wenn er das nicht kann (egal ob durch eigene Belege oder durch die Buchhaltung des Transporteuers oder sonstwie), muss er zahlen.

Wo ist da eine Beweislastumkehr?

Die Sache mit dem Transportunternehmen ist IMO wieder ne andere Baustelle. Wenn überhaupt, könnte sich Kunde den Betrag dort zurückholen.


Grüße
Pitter
 
Naja, man muss ja nicht alles verstehen. Messer zB, die nach dem Waffengesetz völlig legal sind, sind dies ja auch nur solange, bis ein Richter was anderes sagt.

Ich versteh's auch nicht, ich war auch so naiv und habe geglaubt, dass immer noch in dubio pro reo gilt, es ist wohl nicht mehr so. :(

Könnt' man ja glatt 'ne Masche draus machen - Artikel per Nachnahme verschicken, und dann alle Kunden erstmal pauschal verklagen. Mal sehen, wer die Quittung noch hat :D

gruss, Keno


Edit: Pitter war schneller. An den Kontobuchungen ist natürlich was dran. :ahaa: Von dem Lieferanten wird sich der Kunde allerdings auch nichts holen können, wenn die Daten über die Auslieferung nicht mehr vorhanden sind, dann wohl auch keine über einen Zahlungseingang.
 
Zuletzt bearbeitet:
Gagravarr schrieb:
Warum gab es eine Klage des Versenders gegen den Kunden und nicht gegen den Paketdienst? Dieser ist doch nach meinem Verständniss für eine ordnungsgemäße Zustellung zuständig und damit haftbar zu machen?

Nö. Mal die AGB und irgendwelche Vereinbarungen Lieferant/Transportunternehmen aussen vor - grundsätzlich schuldet der Händler die Ware, der Kunde das Geld. Andere Parteien kommen da grundsätzlich nicht vor. Grundsätzlich steht da, weil die Basisinformationen recht dürftig sind. Und weil man das generell so sagt ;)

Grüße
Pitter
 
cheez schrieb:
Könnt' man ja glatt 'ne Masche draus machen - Artikel per Nachnahme verschicken, und dann alle Kunden erstmal pauschal verklagen. Mal sehen, wer die Quittung noch hat :D

Jo, kann man probieren. Wird nur erstens nicht billlig, wenn viele so schlau sind, und erstmal auf den Mahnbescheid warten, widersprechen, vor Gericht ziehen und dann die Quittung zeigen. Zudem musst Du ja nachweisen, dass Du kein Geld bekommen hast. Wenn Du Kontoeingänge deswegen fingierst, wirds Betrug.

Grüße
Pitter
 
pitter schrieb:
Jo, kann man probieren. Wird nur erstens nicht billlig, wenn viele so schlau sind, und erstmal auf den Mahnbescheid warten, widersprechen, vor Gericht ziehen und dann die Quittung zeigen. Zudem musst Du ja nachweisen, dass Du kein Geld bekommen hast. Wenn Du Kontoeingänge deswegen fingierst, wirds Betrug.

Ja nee, war sicherlich nicht ernst gemeint. Dass das Betrug wäre, ist auch klar. Nur scheint es so, dass die Sachlage hier etwas günstig für solche Spielchen ist - wer hebt schon alle Quittungen auf, und wenn, für wie lange?

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Keno
 
cheez schrieb:
- wer hebt schon alle Quittungen auf, und wenn, für wie lange? Keno

cheez,

mindestens drei Jahre lang solltest du Quittungen aufheben.

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 I 1 BGB.

Gruß

Jo
 
Na, ich habe zB noch alle Auslieferungsbelege für jedes Passaround. Aber wenn ich alle meine Aldi-/Plus-/Sparquittungen für 3 Jahre aufhebe, und dann noch die von dem ganzen anderen Kram den man so kauft, brauch' ich eine weitere Wohnung.

Danke für den Hinweis, sowohl was die Nachnahmesendungen betrifft, als auch die Verjährungsfrist für Quittungen.

Keno
 
pitter schrieb:
Nö. Mal die AGB und irgendwelche Vereinbarungen Lieferant/Transportunternehmen aussen vor - grundsätzlich schuldet der Händler die Ware, der Kunde das Geld. Andere Parteien kommen da grundsätzlich nicht vor. Grundsätzlich steht da, weil die Basisinformationen recht dürftig sind. Und weil man das generell so sagt ;)

Grüße
Pitter
Sehe ich nicht ganz so.
Grundsätzlich hat sich das Transportunternehmen an die vereinbarten Transportbedingungen zu halten, und die sind bei Nachnahme so, daß das Paket nur gegen Bezahlung ausgliefert werden darf. Somit sollte die Übergabe des Paketes schon als Quittung ausreichen.
Das Unternehmen ist also Erfüllungsgehilfe bei der Zahlung. Wenn er nicht ordnungsgemäß handelt, kann ich ihn verantwortlich machen.
 
Dieses Problem hatte ich auch mal mit einem Computerzubehörlieferanten aus dem Schwarzwald:
Ich hatte dort etwas bestellt, erhielt es per Nachnahme, bezahlte den fälligen Betrag beim Fahrer des braunen Paketdienstes, mußte beim Erhalt des Päckchens auf seinem Pseudocomputer unterschreiben und dachte, es sei für mich erledigt.
Nach 16 (!!!) Monaten meldete sich der Händler aus dem Schwarzwald mit einer Forderung über den damaligen Kaufbetrag. Da der braune Paketdienst normalerweise keine Quittung ausstellt, konnte ich auch keine Quittung vorweisen.
Eine Rückfrage beim Paketdienst ergab, daß dort die Unterlagen nur ein Jahr (oder war es nur ein halbes?)aufbewahrt werden, jedenfalls zu kurz um mir zu helfen. Ich blieb hartnäckig und bezahlte nicht.
Nach ein paar Wochen erhielt ich eine weitere Zahlungsaufforderung, die ich wieder mit einem Anruf und dem Hinweis auf den Vorgang beantwortete. Ein weiterer Brief aus dem Schwarzwald teilte mir dann mit, daß ich nicht mehr in der Kundenkartei stehe und dort auch nicht mehr aufgenommen werde!
Allerdings hatte und habe ich auch kein Bedürfnis mehr mit diesem Händler Geschäfte zu machen.
Wie diese Sache vor Gericht ausgegangen wäre, möchte ich mir nach diesem Thread nicht ausmalen!
Seitdem kaufe ich nur noch, wo ich überweisen kann und/ oder abgebucht wird und hatte bis heute keine Probleme mehr!


Badger
 
pitter schrieb:
?? Wo siehst Du die? Wer eine Forderung hat, muss diese beweisen. Das Unternehmen hat eine offene Forderung. Nachweis durch fehlenden Kontoeingang.
..
Wo ist da eine Beweislastumkehr?

Ganz einfach:
ich muss nicht an den Verkäufer, sondern an den Auslieferer zahlen, und der wickelt es mit dem Verkäufer ab, er ist ja nicht einfach nur Erfüllungsgehilfe, sondern Vertragspartner des Verkäufers, weil der Ausliefer die Ware ohne Bezahlung nicht rausgeben darf. Tut er es doch, hat er seine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer/Auftraggeber nicht erfüllt.

Warum muss ich als Kunde beweisen, dass ich tatsächlich bezahlt habe ?

Der Kläger (Verkäufer) muss beweisen, dass ich es nicht getan habe, und dazu muss der Auslieferer befragt werden, wieso er eine Ware ohne Bezahlung ausgehändigt hat (wenns denn so gewesenen wäre).
Kontobewegung findet bei Nachnahmelieferung vom Auslieferer zum Verkäufer statt, aber niemals vom Empfänger, sonst wäre es ja keine Nachnahme, oder ?
Da habe ich als Kunde gar nichts mit zu kriegen, seit wann kann man Nachnahmegebühren als Empfänger überweisen ?

Darum die entsetzte Frage nach dem Aushebeln der Beweislast.

Sonst könnte ich (als Nicht-Empfänger) im Nachhinein behaupten, die Ware wäre bei mir nie angekommen, mal sehen, wie schnell der Auslieferer die (seine) Belege nachliefern kann, um sich reinzuwaschen.
Wieso und seit wann darf ein Unternehmer eigentlich Geschäftsunterlagen schon nach einem halben Jahr vernichten ?
Seit 7 Jahren gilt eine Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen von 10 Jahren (vorher 6 Jahre), wieso nicht für Paketdienste ?

Darum verstehe ich den Begriff "nach Erfahrungsgrundsatz" auch nicht. Nachnahme = Haustürbezahlung - ich kann mich nicht erinnern, dass das jemals anders war, wie kann man da von "Erfahrungssatz" sprechen ? mag ein juristischer Begriff sein für diese jahrzehntelange Praxis sein.

Das Geschäft wird an der Haustür mit Bezahlung der Ware + Nachnahmegebühr an der Haustür abgeschlossen, darum verstehe ich nicht, dass der Auslieferer unbehelligt bleibt, sieht für mich ähnlich aus, als wäre die Ware beim Nachbarn abgelegt worden, und ist nie beim Besteller angekommen.

Gruß Andreas
 
luftauge schrieb:
Warum muss ich als Kunde beweisen, dass ich tatsächlich bezahlt habe ?

:confused:

Das musst Du doch immer! Denn Du mit einer Flasche Wein aus dem Laden marschieren willst, ist es für dich von Vorteil, wenn Du dafür einen Kassenbon in der Tasche hast.

Bei der Zustellung einer Nachnahme-Sendung ist das nicht anders. Der Empfänger bestätigt dem Fahrer den Erhalt der Ware auf dem Speditionsauftrag/auf der Rollkarte/auf dem Pad und der Fahrer quittiert dem Empfänger den Erhalt des Nachnahme-Betrages.

Grundlage ist -wie Pitter schon schrieb- immer der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer. Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Ware, der Käufer dem Verkäufer das Geld für die Ware. Sollte das Zustellunternehmen den Auftrag nicht korrekt ausführen, d.h. die Nachnahme bei Auslieferung nicht kassieren (warum auch immer) befreit das den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Ware zu bezahlen.

Hat der Käufer keine Quittung, steht er ganz schön dumm da.

Glaubt mir, ich habe in den letzten 25 Jahren Tätigkeit bei einer Spedition einige solcher Fälle erlebt. Das ging nie gut aus für den Empfänger. Selbst wenn dem Transportunternehmen ein Fehler unterlaufen war. Für die Bemessung der Haftung durch den Zusteller bzw. das Transportunternehmen gilt dabei die Bewertung des einzelnen Falles (menschliches Versagen, technischer Defekt, grobes Organisations-Verschulden etc.).

Gruss
Andreas
 
Ist richtig Musashi,
der Zusteller ist stellvertretend für den Kassierer/Verkäufer.

Aber das ist doch Grundprinzip der Nachnahme, dass der "Kassierer" die Ware nur gegen Bares aushändigt, nachdem der Empfänger bezahlt hat, oder nicht ?
Ansonsten händigt er die Ware nicht aus, darf er gar nicht.
dass der Empfänger eine Quittung haben sollte, ist die andere Sache.

Ich kann auch nicht im Supermarkt den Kassenbon nehmen, und der Kassierin sagen, "ich überweise später" :confused:
Und da ist für mich die Umkehrung der Beweislast:
Warum muss der Käufer beweisen, dass der Zusteller den endgültigen Zahlungsverkehr per Überweisung an den Verkäufer korrekt abgewickelt hat ?

Ich habe das Geld nicht mehr, weil der Zusteller es mir an der Haustür bereits abgenommen hat, und dafür hat er einen Beleg zum gegenseitigen Nachweis, ansonsten wäre das "Prinzip des Warenverschwindens" legalisiert, und jeder Zusteller kann die Ware als ausgeliefert in sein System "hacken" und bei sich zuhause oder sonstwo zwischenlagern.

Und weil er ja jetzt laut BGH nicht mehr behelligt wird, ist der Kunde auch noch für den Geldverkehr der Spedition für alles Weitere zuständig - das kann es doch nicht sein, oder ? Damit wird Abzocken höchstrichterlich legalisiert :mad:

Lass mal einen Klein- oder Privatkunden bei einer großen Firma nachfragen, ob irgendwelche speziellen Überweisungen bereits erledigt sind, das Gelächter möchte ich nicht hören, die sagen einem irgendwann berechtigterweise, dass deren Geldverkehr mich einen Scheißdreck angeht ;)

Darum verstehe ich nicht, dass der eigentlich zuständige Geldkurier völlig aussen vor bleibt.

Gruß Andreas
 
Guenter schrieb:
Das Unternehmen ist also Erfüllungsgehilfe bei der Zahlung. Wenn er nicht ordnungsgemäß handelt, kann ich ihn verantwortlich machen.

Hmmm. Was mir zu denken gibt ist HGB §422. Ich zitiere mal:

"(3) Wird das Gut dem Empfänger ohne Einziehung der Nachnahme abgeliefert, so haftet der Frachtführer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Absender für den daraus entstehenden Schaden, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages der Nachnahme."

Ums vorweg zu nehmen, ja, das HGB gilt auch dann, wenn der Kunde Privatmann ist, also beim Verbrauchsgüterkauf.

Der BGH meint:

Leitsatz:
"Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist."

Was ich jetzt nicht verstehe: Angenommen der Frachführer verschlampt den Nachnahmeauftrag und liefert ohne Berechnung die Ware ab. Dann würde er ja gemäss HGB, dem Versender gegenüber, für den Schaden haften. Nur - wie weisst man die Schlamperei nach, wenn nicht gerade wegen der fehlenden Belege des Empfängers.

Mannmann, was bin ich froh, kein Jurist zu sein, da bekommt man ja von den gedanklichen Verdrehungen Kopfschmerzen ;)

Grüße
Pitter
 
Ich versteh die ganze Diskussion nicht so recht : Da hat einer versucht sich für lau einen PC unter den Nagel zu reissen, nachdem ihm der Lieferservice das Teil fälschlich ohne Bezahlung ausgehändigt hat und das Gericht ist ihm draufgekommen. Bingo !
 
DACK, selbst wenn es so wäre, so ist das Urteil doch ein ganz klares Urteil gegen den Käufer.

Muss aber nicht mal sein - vielleicht hat der Kunde in diesem Falle auch einfach nur einen Computer sehr sehr teuer gekauft, weil er tatsächlich dem Zusteller den Nachnahmebetrag bezahlt hat?

gruss, Keno
 
Guenter schrieb:
Grundsätzlich hat sich das Transportunternehmen an die vereinbarten Transportbedingungen zu halten, und die sind bei Nachnahme so, daß das Paket nur gegen Bezahlung ausgliefert werden darf.

@ Guenter,

sehe ich eigentlich auch so. Aber gemäß § 433 I BGB wird der Verkäufer durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Nach § 433 II BGB ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Meiner bescheidenen Meinung nach konnte sich der Verkäufer aussuchen, ob er gegen den Käufer oder - nach HGB - gegen das Transportunternehmen vorgeht.

@ Dack,

glaubst du das selber, was du da schreibst? Ich glaube nicht, dass da jemand "auf lau" Computerzubehör erwerben wollte. Vor dem LG und dem BGH besteht Anwaltszwang. Die Gerichts- und Anwaltskosten dürften den Preis für das Computerzubehör weit überstiegen haben.

Gruß

Jo
 
DACK schrieb:
...nachdem ihm der Lieferservice das Teil fälschlich ohne Bezahlung ausgehändigt hat und das Gericht ist ihm draufgekommen.

Siehe Pitters Zitat:
Das liegt in der Verantwortung des Frachtführers - Frachtführer ist im Übrigen ein Begriff, der in verschiedenen Bereichen auftaucht, und es immer derjenige, mit dem ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, egal, ob für Personen oder Fracht.

edit:
Prinzipiell ist es sogar egal, ob man dafür Entgelt abgesprochen hat, oder eine Tasse Kaffee bei nächster Gelegenheit

Selbst wenn beförderte Personen mitsamt ihrer mitgeführten Eigentümer befördert werden, und irgendwas selbst in ihrer Anwesenheit beschädigt oder verloren wird, haftet immer der Frachtführer.

Also hätte erstmal der Frachtführer (Zusteller) belangt werden müssen.

Dieses Urteil wird hoffentlich zur Folge haben, dass künftig Waren nur noch angenommen werden, wenn der Zusteller eine Extra-Quittung aushändigt, ansonsten Annahme verweigern, bis in die nächste Steinzeit.

Der Vollständigkeit halber hätten in diesem Urteil auch oder gerade die Zusteller einen Abriss bekommen müssen, dass sie diese Nachweise ungefragt an den Empfänger auszuhändigen haben, und die Belege sagen wir mal für den Zeitraum der Warengarantie aufbewahren müssen, so ist das eine sehr einseitige Inschutznahme der Versender und Zusteller..

So wie im Startbeitrag gepostet, wird dieses Urteil kein bischen Rechtssicherheit im Warenverkehr per Zustellung bringen, eher das Gegenteil wird künftig der Fall sein, da haben die Richter in meinen Augen ein schönes Eigentor geschossen.

Gruß Andreas
 
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