Gerber Appegate-Fairbain Combat Folder - double Edge

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Zu §42a: Welches berechtigte Interesse (Ausnahmetatbestand) stellst Du Dir für das Führen eines Messers vor, das eine Waffe ist?
Alle Tragegründe, die nach allgemeiner Auffassung auch zum Führen eines Einhandmessers oder großen Fixed berechtigen. Wandern, Angeln, Berufsausübung, Picknick usw.

Denn wie bereits geschrieben bleibt ein Messer doch auch mit Waffeneigeschaft (wie auch immer die begründet wird) ein nützliches Schneidwerkzeug - im Gegensatz zu einem Teleskopschlagstock, für den mir keine alternative Nutzung einfällt.

Nur weil von zwei fast baugleichen Messern das eine als Outdoormesser und das andere aus Marketinggründen als Super-Spezialeinheiten-BackUp-Einsatzkampfmesser beworben wird, ist letzteres doch nicht ungeeigneter, eine Scheibe Wurst abzuschneiden. Das geht sogar mit nem Dolch. Mit einem Karambit lassen sich Pilze vermutlich genausogut schneiden, wie mit nem Pilzmesser.
 
Na ja, das jede Art Messer ein nützliches Schneideinstrument im Sinne von Wurst schneiden ist kann ich nicht nachvollziehen. Ich hatte bei einer Radreise ein Jagdmesser für Küchenzwecke dabei gehabt. Das hat sich als Fehlgriff herausgestellt. Klar konnte ich damit irgendwie was von Brot und Wurst herunterrunkeln. Aber Küchenmesser haben nicht umsonst schlankere Klingen.

Von daher finde ich es berechtigt, wenn der Richter die Frage stellt warum es ein Kampf- oder Jagdmesser mit typischen Picknickaufgaben begründet wird. Das riecht doch nach Ausrede, weil die Begründung und Messerwahl nicht zusammenpassen will. Und vergessen wir in den Diskussionen nicht, in das Urteil fließen nicht nur Gesetzestexte ein, sondern auch wie der Richter den Beklagten einschätzt.
 
Aha. Also soll man deiner Ansicht nach nicht nur gefälligst auf Messer verzichten, die evtl. eine Waffeneigenschaft nachgesagt bekommen, sondern darf auch nur diejenigen Messer nutzen, die für die angestrebte Tätigkeit am Besten geeignet sind?

Wenn ich zum Picknick einen Apfel, ein Brot, einen Fisch und Kuchen mitnehme, dann brauche ich folglich
- ein kleines Schälmesser für den Apfel
- ein Brotmesser mit Wellenschliff
- ein Filetiermesser für den Fisch
- ein großes Küchenmesser für den Kuchen

Ein ein Allround-Messer für alles ist natürlich nur eine Ausrede, weil dieses die einzelnen Tätigkeiten viel schlechter erledigt, als die jeweiligen Spezialmesser.

Welcher Tragegrund rechtfertigt dann eigentlich noch ein Einhandmesser? Und besteht dann für stabile Messer mit Klingenstärken über 3mm in der Stadt ein generelles Führverbot, weil die ja viel schlechter schneiden als Messer mit dünnen Klingen und wenn überhaupt nur zur Holzbearbeitung taugen?
 
Hallo Manowar,

ich glaube, Deine Intention, nicht durch vorauseilenden Gehorsam das letzte bißchen Freiheit aufzugeben,
ist hier verstanden und findet hier auch wenig Widerspruch. Und da ich meine Wurst nicht hauchdünn säbele,
kann für mich auch ein Outdoormesser mit 5mm Klingenrücken als Allrounder Sinn machen.

Eine mögliche Waffeneigenschaft an Farben festzumachen lässt mich auch kalt, aber eine zweischneidige Dolchklinge
fällt unter die Beschreibung von Hieb- und Stoßwaffen und ist keine "mögliche" Waffeneigenschaft. Ich werde auch
nicht versuchen, eine Schußwaffe mit dem Argument zu führen, dass ich mich außerhalb von Handyreichweiten verlaufen
könnte um dann mit Schüssen in den Boden Hilfe zu rufen - das fände ich dünn - sehr dünn.

Ein Outdoormesser mit einer (funktionierenden) Rückensäge oder einer Beilscheide am Rücken lasse ich mir bei Bedarf
allerdings nicht ausreden und bin auch bereit das respektvoll und freundlich bei Kontrollen zu argumentieren.
 
Eine mögliche Waffeneigenschaft an Farben festzumachen lässt mich auch kalt, aber eine zweischneidige Dolchklinge
fällt unter die Beschreibung von Hieb- und Stoßwaffen und ist keine "mögliche" Waffeneigenschaft. Ich werde auch
nicht versuchen, eine Schußwaffe mit dem Argument zu führen, dass ich mich außerhalb von Handyreichweiten verlaufen
könnte um dann mit Schüssen in den Boden Hilfe zu rufen - das fände ich dünn - sehr dünn..
Dass ein Messer mit Dochklinge eindeutig als Waffe gilt, ist mir klar. Wenn man aber die Auffassung vertritt, dass man Messer mit Waffeneigenschaft trotz Vorliegen eines berechtigten Interesses gar nicht führen darf, dann gilt das nicht nur für Dolche oder Bajonette, sondern auch für den großen Graubereich der Messer, bei denen die Waffeneigenschaft nicht auf den ersten Blick erkennbar ist (z. B. weil dem Nutzer nicht bekannt war, dass dieses Messer vom amerikanischen Hersteller als SV-Messer beworben wird).

Beispiel: Der Wanderer trägt ein großes Fixed am Gürtel, weil er offensichtlich mit der Tätigkeit "Wandern" ein berechtigtes Interesse hat und dieses Messer demnach in der Öffentlichkeit führen darf. Ein Polizist sieht das anders, nimmt ihm das Messer ab. Der Fall landet vor Gericht und das BKA kommt im angeforderten Feststellungsbescheid zu dem Ergebnis, dass das große Fixed als Hieb- und Stoßwaffe einzustufen ist. Und nun? Hat der Wanderer eine OWI begangen, obwohl ein berechtigtes Interesse gem. § 42a (2) WaffG vorlag? Aus welcher Vorschrift ergibt sich diese Unterscheidung?
 
Moin

Um das hier mal zu beenden.

Dass ein Messer mit Dochklinge eindeutig als Waffe gilt, ist mir klar. Wenn man aber die Auffassung vertritt, dass man Messer mit Waffeneigenschaft

Es gibt keine Messer mit "Waffeneigenschaften".

Es gibt Messer und es gibt Messer, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Waffe eingestuft werden, - und dann sind sie primär Waffe. <--- da ist ein Punkt!

Wenn ein Messer aufgrund seiner Eigenschaften als Waffe eingestuft ist, dann ist es egal, ob man damit auch eventuell Wurst schneiden kann.
Mit nem Teleskopschlagstock kann ich mich auch prima am Rücken kratzen oder im Sand malen ;)

Gruß
chamenos
 
Wenn ein Messer aufgrund seiner Eigenschaften als Waffe eingestuft ist, dann ist es egal, ob man damit auch eventuell Wurst schneiden kann.
Mit nem Teleskopschlagstock kann ich mich auch prima am Rücken kratzen oder im Sand malen ;)

Gruß
chamenos
Und aus welcher Vorschrift entnimmst du diese Schlussfolgerung? Genau diese Frage stelle ich seit Beginn dieses Threads - bisher ohne Erfolg.

Warum wird gem. § 42a (2) Nr. 3 i.V.m. (1) Nr. 2 WaffG das Führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit beim Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt, wenn man Messer, die als Waffe eingestuft werden, angeblich trotz berechtigtem Interesse nicht führen darf?

Vermutlich würde "im Sand malen" weder als Tragegrund für einen Teleskopschlagstock noch für ein Einhandmesser anerkannt. Insofern ist dein Beispiel nicht ganz passend. Bei den Messern haben wir doch scheinbar den Fall, dass derselbe Tragegrund (z. B. die Brotzeit oder das Spazierstockschnitzen beim Wandern) bei dem einen Messer als berechtigtes Interesse gelten soll und bei einem anderen nicht.

Die Einhandmesser sind gemäß den Initiatoren des §42a WaffG auch als besonders gefährlich eingestuft und deshalb dem Führverbot unterworfen worden. Warum soll dann bei den Tragegründen zwischen einem gefährlichen Einhandmesser und einem gefährlichen als Waffe einzustufenden Messer ein Unterschied gemacht werden?
 
Moin

Warum wird gem. § 42a (2) Nr. 3 i.V.m. (1) Nr. 2 WaffG das Führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit beim Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt, wenn man Messer, die als Waffe eingestuft werden, angeblich trotz berechtigtem Interesse nicht führen darf?

Du solltest mal den Knoten aus deinen Gedanken machen.

Berechtigtes Interesse wäre z.B. ein historischer Umzug, bei dem dann auch Dolche, Schwerter und Lanzen "geführt" werden dürfen.
Oder der Angler mit seinem Totschläger für die Fische.

Ein Messer, das als Waffe eingestuft wird ist erstmal Waffe und da wird es halt mit dem berechtigten Interesse wirklich eng.
 
Hint: Angriff und Verteidigung sind kein berechtigtes Interesse im Sinne des §42a WaffG. Zumindest nicht nach Ansicht des BKA und des LKA in Bayern. Die hab ich gefragt. Kannst natürlich Dein Glück probieren.

Ich fand es ja schon immer unlogisch, daß der Gesetzgeber einerseits Selbstverteidigung/Notwehr im StGB als so hoch berechtigtes Interesse bewertet, das man dabei sogar gerechtfertigt verletzen oder töten darf, wenn es erforderlich ist, aber Ministeriale dieses Interesse so niedrig bewerten, daß es nicht mal zum Führen reicht. Aber ich vermute mal, daß deutschen Gerichten diese Unlogik auch egal ist.

Der Wanderer trägt ein großes Fixed am Gürtel, weil er offensichtlich mit der Tätigkeit "Wandern" ein berechtigtes Interesse hat und dieses Messer demnach in der Öffentlichkeit führen darf. Ein Polizist sieht das anders, nimmt ihm das Messer ab. Der Fall landet vor Gericht und das BKA kommt im angeforderten Feststellungsbescheid zu dem Ergebnis, dass das große Fixed als Hieb- und Stoßwaffe einzustufen ist.
Dieses Beispiel halte ich für sehr hypothetisch, denn dann müßte das BKA seine bisherige Linie zur Waffeneinstufung erstmal total ändern.

Aus welcher Vorschrift ergibt sich diese Unterscheidung?
Heranziehen könnte man rechtssystematisch das Führungsverbot für Hieb- und Stichwaffen in bestimmten Situationen für nach §42. Hier unterscheidet der Gesetzgeber ja bewußt und legt fest, das in einer Reihe von Situationen das Führen von Hieb- und Stichwaffen auch mit berechtigtem Interesse unzulässig ist. Des weiteren wertet der Gesetzgeber Verstöße gegen diese Norm auch besonders als Straftat (mit Verfolgungszwang nach dem Legalitätsprinzip!) statt als Owi. Des weiteren unterscheidet des Gesetzgeber in §27 VersG hinsichtlich des Führens von Waffen (also auch Hieb- und Stoßwaffen gem. §1 WaffG) und stellt das Führen rein objektiv unter Strafe während das mitführen von Nichtwaffen nur im Falle einer subjektiven Bestimmung druch den Mitführenden unter Strafe steht (jedenfalls nach Rechtsauslegung des BGH).
Ist nicht zwingend, aber paßt zum üblichen Vorgehen von Gerichten in D.

Ich hab vorhin übrigens versucht, mit dem CS Urban Dart eine Scheibe Wurst abzuschneiden. Das Ergebnis kann man kaum als "Scheibe" bezeichnen und ich glaube nicht, daß ich mit diesem allgemein anerkannten Zweck irgendjemanden überzeugen könnte.
 
Warum wird gem. § 42a (2) Nr. 3 i.V.m. (1) Nr. 2 WaffG das Führen von Hieb- und Stoßwaffen in der Öffentlichkeit beim Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt, wenn man Messer, die als Waffe eingestuft werden, angeblich trotz berechtigtem Interesse nicht führen darf?
Vermutlich weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Prozessen vorbeugen und im Falle solcher Prozesse seine Erfolgschancen steigern wollte. Oder auch nur aus Versehen, weil das Gesetzgebungsverfahren zur betreffenden Novelle ja bekanntlich ziemlich chaotisch war. villeicht hat irgendein Referent da einfach nicht genau hingesehen, als er um halb 3 irgendeinen Konsens niederzuschreiben hatte.
 
Beispiel: Der Wanderer trägt ein großes Fixed am Gürtel, weil er offensichtlich mit der Tätigkeit "Wandern" ein berechtigtes Interesse hat und dieses Messer demnach in der Öffentlichkeit führen darf.
Ach ja, das beliebte Beispiel, was so gerne aufgeführt wird. Aber so wirklich passend finde ich es nicht. Es unterscheidet nämlich nicht ob in einsamen Gegenden gewandert wird, wie wir sie hier im dichtbesiedelten Mitteleuropa überhaupt nicht mehr haben. Der deutsche Wald ist aber nicht der z.B. von Alaska. Von daher sollte man sich auch nicht wundern, das bei uns das mit dem berechtigten Interesse anders gesehen wird als man es gerne hätte.
 
Ich fand es ja schon immer unlogisch, daß der Gesetzgeber einerseits Selbstverteidigung/Notwehr im StGB als so hoch berechtigtes Interesse bewertet, das man dabei sogar gerechtfertigt verletzen oder töten darf, wenn es erforderlich ist, aber Ministeriale dieses Interesse so niedrig bewerten, daß es nicht mal zum Führen reicht.

Die Unlogik fällt nicht nur Dir auf. Iss ja noch schlimmer. Schon der Gesetzgeber eiert ziemlich rum. Ich hab ja keine Ahnung von Rechtsgeschichte, aber ich vermute mal, §32 StGB is von 1880selbigsmal. Die Verschärfungen im WaffG kommen aber IIRC aus den 1970ern, als Reaktion auf RAF und Co.. Dabei hat man zum Glück vergessen, auch den Notwehrparagraphen anzupassen ;)

Aber das Thema hatten wir ja schon zigmal. Ab dem Moment, an dem man versucht, bei Alltagsgegenständen zwischen "gut" und "böse" zu unterscheiden, kommt man in ein Dilemma. Graubereich wird dann System und nicht die Ausnahme. Mit allen Folgen für Executive und Judikative. Da gibts auch keinen Weg raus. Ausser man machts wie die Österreicher und schmeisst ein Gesetz weg, das sich nicht bewährt. Aber da kommen wir in D nie hin. Zu viele gelangweilte Betroffenheitshuber als Wähler.

Ich hab vorhin übrigens versucht, mit dem CS Urban Dart eine Scheibe Wurst abzuschneiden. Das Ergebnis kann man kaum als "Scheibe" bezeichnen und ich glaube nicht, daß ich mit diesem allgemein anerkannten Zweck irgendjemanden überzeugen könnte.

Mich schon. Aber erstens bin ich als Bayer (und Franke) quasi Österreicher. Und zweitens hab ich nichts zu sagen.

Pitter
 
Ein Messer, das als Waffe eingestuft wird ist erstmal Waffe und da wird es halt mit dem berechtigten Interesse wirklich eng.
Im Gegensatz zu reinen SV-Tools oder Schusswaffen haben wir bei Messern doch die Besonderheit, dass fast jedes Messer sowohl als Werkzeug als auch als Waffe genutzt werden kann. Küchenmesser werden oft als Tatwaffen missbraucht und ein Spyderco Civilian eignet sich hervorragend, um Karton kleinzuschneiden. Allein deshalb ist es doch schon müßig, zwischen guten und bösen Messern unterscheiden zu wollen. Der Gesetzgeber hat es trotzdem getan und die angeblich besonders gefährlichen oder deliktrelevanten
- Einhandmesser
- großen Fixed
- Messer, die als Waffe einzustufen sind
einem Führverbot unterworfen. Gleichzeitig hat er Ausnahmetatbestände angeführt, um den sozialadäquaten Gebrauch dieser Messer (das gilt gem. Gesetzestext eben auch für Messer, die als Waffe eingestuft werden) weiterhin zu erlauben.

Woher nimmst du also die Schlussfolgerung, dass beim Führen eines als Waffe eingestuften Messers andere Maßstäbe gelten, als beim Führen eines ebenfalls als gefährlich eingestuften Einhandmessers?


Dieses Beispiel halte ich für sehr hypothetisch, denn dann müßte das BKA seine bisherige Linie zur Waffeneinstufung erstmal total ändern.
Wirklich? Traust du dir aktuell eine sichere Prognose zu, welche Messer vom BKA / Gericht als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft werden und welche nicht?
Ich kann nicht mehr einschätzen, wie die vielen taktischen Messer, Messer mit Tanto- oder Hawkbill-Klingen, Messer von Firmen, deren Werbung eher auf Militär oder Polizei abzielt usw. im Zweifel beurteilt würden. Deshalb finde ich es nicht völlig unwahrscheinlich, dass ein Bürger ein Messer nicht als Waffe sieht, welches vom BKA aber als solches eingestuft wird.

Heranziehen könnte man rechtssystematisch das Führungsverbot für Hieb- und Stichwaffen in bestimmten Situationen für nach §42. Hier unterscheidet der Gesetzgeber ja bewußt und legt fest, das in einer Reihe von Situationen das Führen von Hieb- und Stichwaffen auch mit berechtigtem Interesse unzulässig ist. Des weiteren wertet der Gesetzgeber Verstöße gegen diese Norm auch besonders als Straftat (mit Verfolgungszwang nach dem Legalitätsprinzip!) statt als Owi. Des weiteren unterscheidet des Gesetzgeber in §27 VersG hinsichtlich des Führens von Waffen (also auch Hieb- und Stoßwaffen gem. §1 WaffG) und stellt das Führen rein objektiv unter Strafe während das mitführen von Nichtwaffen nur im Falle einer subjektiven Bestimmung druch den Mitführenden unter Strafe steht (jedenfalls nach Rechtsauslegung des BGH).
Ist nicht zwingend, aber paßt zum üblichen Vorgehen von Gerichten in D.
Das ist ein logischer Ansatz. Widerspricht aber eben dem Wortlaut des § 42a (2) WaffG.

Vermutlich weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Prozessen vorbeugen und im Falle solcher Prozesse seine Erfolgschancen steigern wollte. Oder auch nur aus Versehen, weil das Gesetzgebungsverfahren zur betreffenden Novelle ja bekanntlich ziemlich chaotisch war. villeicht hat irgendein Referent da einfach nicht genau hingesehen, als er um halb 3 irgendeinen Konsens niederzuschreiben hatte.
Auch wenn es ein Versehen war, steht es aber nun im Gesetzestext und ist damit verbindlich, oder nicht?


Ach ja, das beliebte Beispiel, was so gerne aufgeführt wird. Aber so wirklich passend finde ich es nicht. Es unterscheidet nämlich nicht ob in einsamen Gegenden gewandert wird, wie wir sie hier im dichtbesiedelten Mitteleuropa überhaupt nicht mehr haben. Der deutsche Wald ist aber nicht der z.B. von Alaska. Von daher sollte man sich auch nicht wundern, das bei uns das mit dem berechtigten Interesse anders gesehen wird als man es gerne hätte.
Und nur weil man sich in Deutschland mit dem Messer keine Notunterkunft bauen muss, darf man beim Wandern kein Messer für die Brotzeit oder das Spazierstock schnitzen dabei haben?

Bei dem, was hier einige äußern, bekommt man den Eindruck, dass sie nur noch SAKs nutzen. Wenn selbst in Frage gestellt wird, ob Wandern ein berechtigtes Interesse darstellt oder warum man für ein Picknick ein anderes Messer nutzen möchte, als ein Küchenmesser. Da scheint Polaris Recht zu haben und der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet:
polaris1977 schrieb:
Genau das. Eine solche vorauseilende Selbstentrechtung in Eigenregie um Ärger zu vermeiden, war ja vermutlich auch genau das, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Der erbittertste Feind der Freiheit ist der Geist des Unterdrückten
 
Es fängt wirklich an langweilig zu werden.

Im Gegensatz zu reinen SV-Tools oder Schusswaffen haben wir bei Messern doch die Besonderheit, dass fast jedes Messer sowohl als Werkzeug als auch als Waffe genutzt werden kann.

Trifft auf nahezu jeden Schraubendreher, Hammer und Meißel auch zu.

Keine dieser Werkzeuge wurden aber " ihrem Wesen nach dazu bestimmt ..., die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen"


Allein deshalb ist es doch schon müßig, zwischen guten und bösen Messern unterscheiden zu wollen. Der Gesetzgeber hat es trotzdem getan und die angeblich besonders gefährlichen oder deliktrelevanten
- Einhandmesser
- großen Fixed
- Messer, die als Waffe einzustufen sind

Es gibt keine Unterscheidung in gute und böse Messer.

Es gibt Messer, die du ohne Einschränkung führen darfst und es gibt Messer, die du nicht führen darfst.

Für das Verbot des Führens zweiterer gibt es Ausnahmen.

Und es gibt Messer, die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,", die heißen dann aber nicht mehr Messer sondern im Waffengesetz "Hieb- und Stoßwaffen"

Und die darfst du auch nicht führen..... es sei denn, es gilt eine der im WaffG genannten Ausnahmen.

Woher nimmst du also die Schlussfolgerung, dass beim Führen eines als Waffe eingestuften Messers andere Maßstäbe gelten, als beim Führen eines ebenfalls als gefährlich eingestuften Einhandmessers?

Gelten doch gar nicht.
Ist der selbe Wortlaut.

Du brauchst ein berechtigtes Interesse.

Und ob dein Interesse berechtigt war, das entscheidet dann im Zweifelsfall halt ein Richter.

Im WaffG findet sich keine Aufzählung, was berechtigte Interessen sind.

Wird dir hier auch keiner geben können.
Wir brauchen da auch nicht drüber mutmaßen, spekulieren oder phantasieren.

Wenn du es wirklich wissen möchtest, dann hilft nur ausprobieren.
 
Bei dem, was hier einige äußern, bekommt man den Eindruck, dass sie nur noch SAKs nutzen. Wenn selbst in Frage gestellt wird, ob Wandern ein berechtigtes Interesse darstellt oder warum man für ein Picknick ein anderes Messer nutzen möchte, als ein Küchenmesser. Da scheint Polaris Recht zu haben und der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet:

Du wirst langsam etwas anstrengend.

Probiers mal hier mit: https://youtu.be/109xEXkCW7c

Pitter
 
Ich hab ja keine Ahnung von Rechtsgeschichte, aber ich vermute mal, §32 StGB is von 1880selbigsmal. Die Verschärfungen im WaffG kommen aber IIRC aus den 1970ern, als Reaktion auf RAF und Co.. Dabei hat man zum Glück vergessen, auch den Notwehrparagraphen anzupassen ;)

Ist so alt wie das StGB also 1871. Folgt dem alten Rechtsgrundsatz "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". In den 20ern hat die Gerichtsbarkeit das unter Berufung auf "geboten" mal eingeschränkt, daß es kein krasses Mißverhältnis geben darf, ging damals um einen Gehbehinderten, der Kinder beim Äppelklauen erschossen hatte.

Wirklich? Traust du dir aktuell eine sichere Prognose zu, welche Messer vom BKA / Gericht als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft werden und welche nicht
Beim Blackjack Tartan + Blackmoor, dem CS Urban Dart unddem dem FKMD Bellum Daga und den meisten Böker AFs ja. Sonst keine Sichere, aber die Linie beim BKA erscheint mir stringent genug, um da Prognosen zu treffen, wenn es nicht um besondere Grenzfälle geht. Das sollte dort auch reichen, um sich ggf. plausibel auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen zu können.

Das ist ein logischer Ansatz. Widerspricht aber eben dem Wortlaut des § 42a (2) WaffG.
Ein Widerspruch ist das nicht, sondern ein Ansatz für eine gesetzessystematische und teilweise teleologische Auslegung zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen im Gesetzeswortlaut.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und es gibt Messer, die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen,", die heißen dann aber nicht mehr Messer sondern im Waffengesetz "Hieb- und Stoßwaffen"

Was die Rechtsfolgen angeht stimmt das zwar, aber zumindest das BKA sieht halt Designelemente, die für Waffeneigenschaft sprechen, aber noch nicht für eine entprechende Waffeneinstufung reichen. Erst in der Summe und ggf. mit Herstellerbekundungen reicht das. Man nähert sich hier der Waffeneigenschaft im Graubereich von unten an, recht logisch und nachvollziehbar. Das ist im Rahmen der Malaise bei der Gesetzeslage noch halbwegs erfreulich und bleibt hoffentlich so, weil es denen, die nicht vorauseilend kuschen, sich aber rechtsteu verhalten wollen immerhin eine Orientierung bietet.
 
Woher nimmst du also die Schlussfolgerung, dass beim Führen eines als Waffe eingestuften Messers andere Maßstäbe gelten, als beim Führen eines ebenfalls als gefährlich eingestuften Einhandmessers?

Ich glaube für eine Waffe (auch Hieb- und Stoß) gelten keine Maßstäbe, sondern Verbote. Punkt.

Alle anderen scharfen oder spitzen Gegenstände können gefährlich sein und/oder missbraucht werden.
So what? https://www.youtube.com/watch?v=2KX3OriDpgg
Deshalb demonstriere ich nicht gegen Bleistifte . . .
 
Da jedes Messer sowohl Werkzeug als auch Waffe sein kann (mehr oder weniger effizient), ist nicht das Messer die Ursache des Problems, sondern die Intention der Nutzung, und somit der Mensch.
Gegenstände in „Gut und Böse“ zu unterteilen ist unsinnig und führt zu der hier verdeutlichten Unmöglichtkeit diesem Vorhaben rational zu folgen.

Die derzeitigen Erwerbs- und Führungsrestriktionen zielen vorbei, weil selbst die strengste Auslegung, aufgrund der verbleibenden legalen Alternativen, die kriminelle Intention nicht hindern kann.
Auch ein generelles Führungsverbot ist für kriminelle(n) Energie/Einfallsreichtum nicht ohne Alternativen. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg (man denke an „spitz“ und die Ersatzmöglichkeiten).
Will man auch die Alternativen verbieten ergibt sich dieselbe „Gut u. Böse“-Unmöglichkeit wie oben.

Ich denke, dass Prävention auf die tatsächlichen Ursachen von Gewalt/Kriminalität Einfluss nehmen sollte und nicht mit zweifelhaften Gesetzen eine solche vortäuschen.
Ungleich aufwendiger, ja, aber auch ungleich wirksamer.

Aktionen wie „Messer sind Werkzeuge“ verpuffen wenn die Boulevardzeitung „Messerstecherei in der U-Bahn“ titelt. Ursache und Wirkung müssen bewusst gemacht werden.

Der Ausgangsgedanke ist falsch und daher ist die Diskussion der darauf aufbauenden Gedanken (wie „Einstufung als Waffe“ oder „Berechtigtes Interesse“) m. M. n. eher müßig als sinnig.

Horst
 
Der Ausgangsgedanke ist falsch und daher ist die Diskussion der darauf aufbauenden Gedanken (wie „Einstufung als Waffe“ oder „Berechtigtes Interesse“) m. M. n. eher müßig als sinnig.

So sind die geltenden Regelungen im WaffG aber numal, ob's einem paßt oder nich. Isso weil ... isso. Daß diese Regelungen den meisten Gewaltkriminellen sch***egal sind, ändert auch nichts daran.
 
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