Ein Messer, das als Waffe eingestuft wird ist erstmal Waffe und da wird es halt mit dem berechtigten Interesse wirklich eng.
Im Gegensatz zu reinen SV-Tools oder Schusswaffen haben wir bei Messern doch die Besonderheit, dass fast jedes Messer sowohl als Werkzeug als auch als Waffe genutzt werden kann. Küchenmesser werden oft als Tatwaffen missbraucht und ein Spyderco Civilian eignet sich hervorragend, um Karton kleinzuschneiden. Allein deshalb ist es doch schon müßig, zwischen guten und bösen Messern unterscheiden zu wollen. Der Gesetzgeber hat es trotzdem getan und die angeblich besonders gefährlichen oder deliktrelevanten
- Einhandmesser
- großen Fixed
- Messer, die als Waffe einzustufen sind
einem Führverbot unterworfen. Gleichzeitig hat er Ausnahmetatbestände angeführt, um den sozialadäquaten Gebrauch dieser Messer (das gilt gem. Gesetzestext eben auch für Messer, die als Waffe eingestuft werden) weiterhin zu erlauben.
Woher nimmst du also die Schlussfolgerung, dass beim Führen eines als Waffe eingestuften Messers andere Maßstäbe gelten, als beim Führen eines ebenfalls als gefährlich eingestuften Einhandmessers?
Dieses Beispiel halte ich für sehr hypothetisch, denn dann müßte das BKA seine bisherige Linie zur Waffeneinstufung erstmal total ändern.
Wirklich? Traust du dir aktuell eine sichere Prognose zu, welche Messer vom BKA / Gericht als Hieb- und Stoßwaffe eingestuft werden und welche nicht?
Ich kann nicht mehr einschätzen, wie die vielen taktischen Messer, Messer mit Tanto- oder Hawkbill-Klingen, Messer von Firmen, deren Werbung eher auf Militär oder Polizei abzielt usw. im Zweifel beurteilt würden. Deshalb finde ich es nicht völlig unwahrscheinlich, dass ein Bürger ein Messer nicht als Waffe sieht, welches vom BKA aber als solches eingestuft wird.
Heranziehen könnte man rechtssystematisch das Führungsverbot für Hieb- und Stichwaffen in bestimmten Situationen für nach §42. Hier unterscheidet der Gesetzgeber ja bewußt und legt fest, das in einer Reihe von Situationen das Führen von Hieb- und Stichwaffen auch mit berechtigtem Interesse unzulässig ist. Des weiteren wertet der Gesetzgeber Verstöße gegen diese Norm auch besonders als Straftat (mit Verfolgungszwang nach dem Legalitätsprinzip!) statt als Owi. Des weiteren unterscheidet des Gesetzgeber in §27 VersG hinsichtlich des Führens von Waffen (also auch Hieb- und Stoßwaffen gem. §1 WaffG) und stellt das Führen rein objektiv unter Strafe während das mitführen von Nichtwaffen nur im Falle einer subjektiven Bestimmung druch den Mitführenden unter Strafe steht (jedenfalls nach Rechtsauslegung des BGH).
Ist nicht zwingend, aber paßt zum üblichen Vorgehen von Gerichten in D.
Das ist ein logischer Ansatz. Widerspricht aber eben dem Wortlaut des § 42a (2) WaffG.
Vermutlich weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlichen Prozessen vorbeugen und im Falle solcher Prozesse seine Erfolgschancen steigern wollte. Oder auch nur aus Versehen, weil das Gesetzgebungsverfahren zur betreffenden Novelle ja bekanntlich ziemlich chaotisch war. villeicht hat irgendein Referent da einfach nicht genau hingesehen, als er um halb 3 irgendeinen Konsens niederzuschreiben hatte.
Auch wenn es ein Versehen war, steht es aber nun im Gesetzestext und ist damit verbindlich, oder nicht?
Ach ja, das beliebte Beispiel, was so gerne aufgeführt wird. Aber so wirklich passend finde ich es nicht. Es unterscheidet nämlich nicht ob in einsamen Gegenden gewandert wird, wie wir sie hier im dichtbesiedelten Mitteleuropa überhaupt nicht mehr haben. Der deutsche Wald ist aber nicht der z.B. von Alaska. Von daher sollte man sich auch nicht wundern, das bei uns das mit dem berechtigten Interesse anders gesehen wird als man es gerne hätte.
Und nur weil man sich in Deutschland mit dem Messer keine Notunterkunft bauen muss, darf man beim Wandern kein Messer für die Brotzeit oder das Spazierstock schnitzen dabei haben?
Bei dem, was hier einige äußern, bekommt man den Eindruck, dass sie nur noch SAKs nutzen. Wenn selbst in Frage gestellt wird, ob Wandern ein berechtigtes Interesse darstellt oder warum man für ein Picknick ein anderes Messer nutzen möchte, als ein Küchenmesser. Da scheint Polaris Recht zu haben und der Gesetzgeber hat ganze Arbeit geleistet:
polaris1977 schrieb:
Genau das. Eine solche vorauseilende Selbstentrechtung in Eigenregie um Ärger zu vermeiden, war ja vermutlich auch genau das, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Der erbittertste Feind der Freiheit ist der Geist des Unterdrückten