Leider findet man in der deutschen Beamtenschaft mehr von der Sorte, die glauben etwas zu wissen, als von der Sorte, die wirklich weiß was in ihrem Arbeitsbereich vor sich geht.
Und ich bilde mir ein, mir hier ein Urteil erlauben zu können, habe ich doch, angeregt durch die Diskussionen hier im Forum bez. erlaubten und verbotenen gegenständen, so meine eigene, kleine Umfrage gestartet
Und das war wirklich nicht schön, was ich vorgefunden habe. Gerade im Bereich Waffenrecht gibt es eine erkleckliche Anzahl Ahnungsloser und, im Zweifelsfall auch nicht besser, ganz schön viele, die so große Angst vor Waffen aller Art haben, dass sie versuchen alles unter einen Straftatbestand zu packen...
Aber zum eigentlichen Thema: Auch hier scheint wieder jemand das "Taschenmesserprivileg" nicht als das sehen, was es ist: Namentlich eine Ausgestaltung, hier sprich: Besserstellung des Bürgers, der einschlägigen Vorschrift des § 37 WaffG bez.
Spring- u. Fallmesser!!
Was kein
Spring- u./oder Fallmesser ist, hat auch mit dem Taschenmesserprivileg nichts zu tun. Somit ist der Besitz erlaubt.
Ein Bajonett würde wohl i.d.R. unter § 1 VII WaffG fallen, das bedeutet aber auch nur die Qualifizierung zur Waffe mit einer Altersbeschränkung und einer Beschränkung des Führens bei öffentl. Veranstaltungen.
Fazit: Kopf hoch, keine Angst einjagen lassen und im Zweifelsfall höflich nach dem Chef des Zollmenschens verlangen

. Falls die das ein paar Tage dortbehalten wollen (zwecks Prüfung) Bescheinigung aushändigen lassen.
Holger