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Tja, das geht den Mitarbeitern in den Ämtern wohl nicht viel besser......
woher soll ich denn (geht anderen bestimmt auch so) genau wissen wer da zuständig ist! Ich wende mich an MEIN Ordnungsamt oder an meine Waffenbehörde und wenn die nichts wissen sollen sie die Anfrage gefälligst weiter senden, dazu sind sie verpflichtet.
das macht mir spass ;-)
ich werd heut abend mal eine mail verfassen und die ganz individuell an die einzelnen ämter versenden :---------------)))
... Briefe zu schreiben ... persönlich vorbeigehen ...
Ich weiß ja, wie es gemeint ist und ich verstehe natürlich auch das Genugtuungspotential.Die "kleinen Beamten" werden keine Ahnung haben und die Anfragen weiterleiten müssen.
So'n büßchen kindisch mag das sein. Hast du einen besseren Vorschlag, wo ich eine verbindliche Auskunft zu den Auslegungen bekommen kann?
Gruss, Keno
Ich dachte, das BKA erstellt waffenrechtliche Beurteilungen (Feststellungsbescheide)?
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Verwunderung habe ich zur Kenntnis genommen das bestimmte Klappmesser seid April nicht mehr geführt werden dürfen. Da es mir fern liegt gegen das Gesetz zu verstoßen bitte ich Sie mir verbindlich mitzuteilen wie sie die Gesetzesänderung bezüglich Messer interpretieren.
Was verstehen sie unter dem nicht zugriffsbereitem Führen im Falle von Messern konkret? Reicht ihnen beispielsweise die Verwahrung im Rucksack aus oder verlangen sie explizit den Verschluss des Messers mittels einer Schließeinrichtung?
Was verstehen Sie unter einem Einhandmesser, der Begriff ist bisher nicht gesetzlich definiert und lässt vielfältige Auslegungen zu. Können z.B. nicht verriegelbare Messer Einhandmesser sein?
Bitte erläutern Sie mir den Begriff "allgemein anerkannter Zweck" bzw. Ihre Auslegung dieses Begriffes. Wie wertet Ihre Behörde dabei den Grundsatz der im GG garantierten "freien Entfaltung der Persönlichkeit", die in diesem speziellem Fall einem unbestimmten "allgemein anerkanntem Zweck" unterworfen wird?
Erkennen sie z.B. mein Interesse an Messern sowie deren Verwendung als Werkzeug im Alltag als allgemein anerkannten Zweck an?
Wenn sie dies nicht anerkennt, wie begründet Ihre Behörde, dass dieser Zweck nicht allgemein anerkannt ist? Insbesondere wie gelangen Sie zur Feststellung was "allgemein anerkannt" ist?
Konkret bitte ich Sie außerdem mir kurz darzulegen ob folgende Zwecke nach Ihrer Rechtsauffassung allgemein anerkannte Zwecke sind:
- Werkzeug zur Verwendung bei Unfällen (Rettungsmesser)
- Transport zum Picknick
- Transport zur eigenen Wohnung nach einem Kauf
- Zur Verwendung von diversen Schneid-Aufgaben wie Verpackungen öffnen, Äpfel Schälen, Lebensmittel teilen usw.
Sollten Sie diese Anfrage nicht beantworten können, bitte ich um Weiterleitung an die zuständige Behörde.