Klingen Form bei Springmessern erlaubt?

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switch king

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Hallo Messer Freunde,
Erst einmal wenn es das Falsche Forum für diese Frage ist währe es nett wenn jemand es verschieben würde.
Jetzt zu meiner frage, da ich bis heute nicht begriffen habe was das Wort zweiseitig zu bedeuten hat im Gesetz.Es geht darum das es Springmesser gibt mit der Klingen form Bayonet, wobei die klinge nur einseitig scharf geschliffen ist. Würde gerne wissen ob diese Klingen Form nun erlaubt ist oder nicht. Habe vor kurzem einen Polizei Beamten gefragt. Ich zeigte ihm ein Bild von dem Springmesser das ich meinte, er sagte darauf dass solange es nicht auf beiden Seiten scharf geschliffen ist währe es kein Problem so ein Messer zu besitzen solange die Klinge nicht über 8,5cm ist. Würde nun gerne von euch wissen was ihr dazu sagt und ob ihr schon irgenwelsche Erfahrungen mit solch einer Klinge gemacht habt im Bezug auf erlaubt oder nicht.

9-inch-stag-horn-italian-stiletto-frank-b.JPG
 
Der Passus ist im geltenden WaffG nicht mehr enthalten. Einzige Bedingung für legale Springer: Klinge hat max. 85 mm und springt seitlich aus dem Griff.

edit: Da lag ich wohl falsch. Tatsächlich darf die Klinge "nicht zweiseitig geschliffen" sein. Sorry.
 
Hallo,
Habe gerade auf der Internet Seite von Böker das ProTech Godson 3 gesehen das sie zum verkauf anbieten.
Es hat fast dieselbe Klingen Form wie das Springmesser unten auf dem Bild. Dann müsste es doch eigentlich erlaubt sein sonst würde Böker doch nicht das Godson 3 verkaufen

Bild Protech Godson 3
01pt008.jpg
 
Den verlinkten Feststellungsbescheid hast du gelesen??
Es geht zwar um "Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der Messerrücken mit Einkerbungen versehen ist", aber die Tendenz ist entscheidend.

Seite 2:
"Strittig ist ... ob hier ein durchgehender Rücken vorliegt. Die Prüfung hat ergeben, dass die Einkerbungen auf dem Klingenrücken der Verzierung dienen und teilweise auch beim Schneiden dem auf die Klinge drückenden Daumen einen gewissen Halt verleihen. Ein Klingenrücken ist somit als durchgehend zu betrachten, wenn er stumpf, also nicht scharf geschliffen ist. Einkerbungen, Unterbrechungen, Riffelungen o.ä. im Klingenrücken sind daher als Elemente der Formgebung anzusehen, die als durchgehend ... zu sehen und damit nicht verboten sind."

Hervorhebungen von mir


Klingenformen wie bei dem Godson waren immer mal wieder Thema, vor 10, 15 Jahren z.B. bei den Benchmade-Springern. Hat aber nie zu Problemen oder Verboten geführt.
 
Hallo Headshrinker,

Ja ich habe es gelesen, nur ist das mit dem Durchgehenden Rücken aus Dem Gesetzt rausgenomen worden.
Es zählt nur noch Klingen Länge bis 8,5cm, seitlich aus dem Griff springen und nicht zweiseitig geschliffen.
Danke für deine Antworten.

Schöne Pfingsten,
Switch King
 
Zu bedenken ist noch das die Springer wenn sie nicht Verboten sind aber dennoch vom allseits beliebten §42 betroffen sind. Sprich wenn sie arretieren Führungsverbot. :jammer:
Darüber streiten sich die Gelehrten. Ostgathe sieht es z. B. anders und auch die Auslegung der Klammervermerke im WaffG gem. dem BKA (vgl. Feststellungsbescheid zum "Power Glide") würde bedeuten, dass nur die Messer-Art "Einhandmesser" betroffen ist und nicht alle Messer, die man einhändig feststellen kann, wie z. B. die im WaffG separat definierten Springmesser.
 
Ahoi, in der Tat streiten hier die Gelehrten. Also ich würde dieses Messer sicher auch zu Hause in meiner Sammlung haben wollen, es aber nie führen wollen ( obwohl ich kein ängstlicher Typ bin ). Ich denke dieses Teil, obwohl ein Designklassiker, ist denkbar sozialunverträglich und stempelt den Besitzer als "gewaltbereiten Messerstecher" ab.
Also Vitrine "Si" , Hosentasche "No".
Salve Excalibur
 
Darüber streiten sich die Gelehrten. Ostgathe sieht es z. B. anders und auch die Auslegung der Klammervermerke im WaffG gem. dem BKA (vgl. Feststellungsbescheid zum "Power Glide") würde bedeuten, dass nur die Messer-Art "Einhandmesser" betroffen ist und nicht alle Messer, die man einhändig feststellen kann, wie z. B. die im WaffG separat definierten Springmesser.

Im WaffG werden aber alle Springmesser explizit als Waffen deklariert,
also eindeutig Führungseingeschränkt nach § 42a .

BTW: Ich kenne Ostgoten und Westgoten, was ist ein "Ostgathe" ? und vor allem: Welchen Einfluss hat der/das/dieses auf das geltende WaffG??
 
Dirk Ostgathe ist Waffenrechtsexperte, Buchautor und meines Wissens Polizist mit Einfluss auf die Polizeiausbildung.
Der Artikel zu den Springmessern steht hier:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/posts/sind-springmesser-auch-einhandmesser--von-dirk-ostgathe-waffenrechtsportal.de50.php

Wenn Springmesser ohnehin als Hieb- und Stoßwaffe unter das Führungsverbot fallen, warum macht sich dann ein Waffenrechtsexperte Gedanken darüber, ob es sich bei Springmessern wirklich um Einhandmesser handelt, die deshalb unter das Führungsverbot fallen?

Kann es sein, dass die Formulierung in der Anlage 2 zum WaffG
Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
-höchstens 8,5 cm lang ist und
-nicht zweiseitig geschliffen ist;
nicht nur eine Ausnahme von der Verbotseigenschaft, sondern auch von der Waffeneigenschaft bedeutet?
 
Wenn Springmesser ohnehin als Hieb- und Stoßwaffe unter das Führungsverbot fallen, warum macht sich dann ein Waffenrechtsexperte Gedanken darüber, ....
Tja, - da fallen mir mehrere Möglichkeiten ein. Wirklich relevant ist aber keine:D

Kann es sein, dass die Formulierung in der Anlage 2 zum WaffG
nicht nur eine Ausnahme von der Verbotseigenschaft, sondern auch von der Waffeneigenschaft bedeutet?

Nö.

Lies einfach mal Paragraph 1 WaffG

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
...
(2) Waffen sind

b) ..... und die in diesem Gesetz genannt sind.


Da wir das aber schon mehrfach hatten und die eigentliche Frage einigermaßen vollumfänglich beantwortet ist mache ich hier einfach mal zu.

Gruß
chamenos
 
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