Kosten BKA-Bescheid

cut

Premium Mitglied
Beiträge
1.413
Es ist allgemein unstrittig, dass das aktuelle deutsche Waffenrecht in erschreckend vielen Details gravierende Unklarheiten aufweist (siehe z.B. threads Böker AFD / EFD - Dolch/Waffe oder unreglementiertes Messer?). Die vor der Novellierung vom Innenminister erklärten Ziele, durch die neuen gesetzlichen Regelungen eine „bessere Verständlichkeit und Übersichtlichkeit“ und „in der Praxis eine bessere Handhabung“ zu bewirken, sind wohl nur für praxisferne Politiker erfüllt worden.
Allerdings benennt das Waffengesetz in §2(5), dass bei Zweifeln, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder als Waffe einzustufen ist, Anträge auf Klärung gestellt werden können.
Zuständig für die Entscheidung ist das BKA (§48.(3)).

In verschiedenen Threads wird die Forderung gestellt, für Unklarheiten Klärung herbeizuführen, z.B. durch Anträge an das BKA.

Zu „zweifelhaften Messern/Waffen“ sind im Messerform zur Einstufung durch das BKA bisher zumindest zwei Entscheidungen benannt:

1 – Rettungsmesser mit genau beschriebenen Klingenformen (z.B. Springmesser Hubertus RescueTool), veröffentlicht im „Bundesgesetzblatt“ im September 2003.

2 – „assisted opener“ (thread BKA-Bescheid zu „assisted opener“ am 26.09.2004).

Das Waffengesetz beschreibt, das für “Amtshandlungen nach diesem Gesetz“ KOSTEN (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.

Wem ist bekannt, welche Kosten ein Feststellungsbescheid zur Folge hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
... also mir ist diesbezüglich noch keine Kostenordnung unter die Augen geraten. Kann natürlich an mir vorbeigezogen sein, aber wenn es keine gibt, dann kostet es auch nichts. Für die Ausnahmegenehmigungen bei Altbesitz haben sie auch nichts verlangt.
 
kostenpflichtige Entscheidung

na, eine solche Antwort freut natürlich jeden Antragsteller.

In gewisser Hionsicht überrascht sie mich nicht, denn möglicherweise ist das Innenministerium von seinem eigenen Gesetz so überfordert worden, dass es die in §50 vorgesehene "Ermächtigung", durch "Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze ... vorzusehen", bis heute NICHT formulieren konnte und erst recht nicht eine Zustimmung vom Bundesrat erhalten konnte.

Viielleicht ist es sinnvoll mit folgender Frage ein NEUES THEMA zu beginnen:
Ist in diesem Zusammenhang eigentlich jemandem bekannt, ob es inzwischen für das gesamte Waffengesetz Ausführungsbestimmungen gibt, oder werden weiterhin die Ausführungsbestimmungen des "alten" Waffengesetzes angewendet?
 
Zuletzt bearbeitet:
Mein letzter Stand ist die "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)", Bundesgesetzblatt I S. 2123, vom 27. Oktober 2003. Allerdings habe ich darin nichts über Messer gefunden. Es geht darin im wesentlichen um Schußwaffen, Waffenhandel, -aufbewahrung, Schießstätten usw.
Sie wurde vom Bundesinnenministerium aufgrund des neuen Waffengesetzes erlassen.

Zur eigentlichen Frage: Ich glaube nicht, daß ein BKA-Bescheid kostenlos ist, vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß die Verwaltung gerade ihre Gebührensätze nicht unerheblich erhöht hat. Ich würde vor einem Antrag auf jeden Fall beim BKA nach den Kosten fragen.
 
Ausführungsbestimmungen Waffengesetz

Die von Eisbär benannte Verordnung AWaffV ist mir bekannt, klärt aber NICHTS zum Thema Messer.

Seit dem 1. April 2003 sind mir bisher keine präzisen Hinweise auf irgendeinen Bezug zu den "alten" Verwaltungsvorschriften bekannt geworden.
 
An wen genau muss man sich denn da eigentlich wänden?

Gibts da ne E-Mail wo man erstmal Infos bekommen kann, oder sowas?

Richard
 
@ Blackhawk:
Schon mal beim
BKA direkt versucht ?

Die haben auch eine Kontaktfunktion auf ihrer HP, kann allerdings etwas dauern, und man darf sich nicht von den vielen sachdienlichen Hinweisen zur Ergreifung [...] irritieren lassen...

Gruß Andreas
 
Zurück