Soweit ich mich erinnere, hatte ich auch nach Dienstschluss (wenn ich in Uniform auf den Heimweg war) grundsätzlich jeden zu grüßen, der einen höheren Dienstgrad hatte. Und selbstverständlich hatte ich meinen Truppenausweis bei mir zu führen, um mich als Soldat ausweisen zu können. Ich war keineswegs Zivilist, sobald ich die Kaserne verlassen hatte. Der direkte Weg zur Kaserne und der direkte Weg nach Hause waren Dienstweg, ich war Soldat und durfte Uniform tragen.
MfG, sharknose
Interessanter Punkt!
Wenn man als Soldat in Uniform (auch auf dem "Nach-Hause-Weg") an einem Unfall vorbeikommt, hat man die Pflicht (noch mehr als der zivile Autofahrer, da man als Soldat auch diverse Sanitäts-Lehrgänge besucht und diese jährlich auffrischen muss) zu helfen! Außerdem ist man auf der Fahrt zum und vom Dienst über die Bundeswehr versichert (weiß ich aus eigener Erfahrung, da ich mal einen Wildunfall hatte), weil die Fahrt erforderlich ist, um seinen Dienst auszuüben.
Wenn also die
Fahrt von der Wohung zur Kaserne und umgekehrt offensichtlich nicht als "Freizeit" angesehen wird, sondern im weitesten Sinne
zum Dienst gehört, warum haben die kontrollierten Soldaten dann gegen §42a WaffG verstoßen, wenn sie genau auf diesem Weg ihr Einhandmesser in der Hosentasche geführt haben???
Abgesehen von der juristischen Auslegung des "berechtigten Interesses" bzw. der Frage, ob der Hin- und Rückweg auch dazu zählt, finde ich die Kontrolle von Soldaten mit anschließender Verhängung eines Bußgeldes für
sehr fragwürdig, wenn man sich mal in Erinnerung ruft, zu welchem Zweck unser geliebter Gesetzgeber das Führungsverbot erlassen hat bzw. das als "Zielgruppe" der Gesetzesverschärfung immer die "gewaltbereiten Jugendlichen" genannt wurden! Hierzu zitiere ich mal wieder die vermutlich allseits bekannte Aussage unseres Bundesinnenministers von abgeordnetenwatch:
"Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des "allgemein anerkannten Zwecks" schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt,
so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten "Unzulässiger Lärm" und "Belästigung der Allgemeinheit" (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird."
Wieso halten Polizisten es vor diesem Hintergrund für notwendig, Soldaten auf dem Heimweg zu kontrollieren, solange diese nicht "grundlos mit dem Messer hantieren"???