Leatherman Wave in Lederholster mit Druckknopf mitführen

Martin L.

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Moin,

ich habe hier ein wenig gelesen und auch gesucht wie es mit dem Leatherman Wave aussieht, dessen Klinge ja einhändig zu öffnen ist. Ich weiß nicht, ob es da allgemeine Neuigkeiten gibt, die Themen, die ich gefunden habe, waren alle so von 2008 und daher vielleicht nicht mehr aktuell. Allerdings möchte ich auch weniger darauf eingehen, ob das Wave nun Werkzeug => Führen erlaubt, oder Einhandmesser => Führen verboten ist, sondern eher, wie die Situation aussieht, wenn ich es in meiner Tasche im Lederholster mit Druckknopf mitführe?

Also angenommen, es wird als Einhandmesser eingestuft (nehmen wir das mal als Fakt an), darf ich es dann in folgendem Lederholster in meinem Rucksack dabei haben?
http://www.amazon.de/Leatherman-L934815-Lederholster-schwarz-Einhandmesser/dp/B0002H49EE/ref=sr_1_6?ie=UTF8&qid=1430168399&sr=8-6&keywords=leatherman+leder+holster

Ich blicke noch nicht ganz durch, was das mit dem Besitz / Führen auf sich hat und wann was wie erlaubt und wann was wie verboten ist. :confused:

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir hier helfen könntet.

Gruß
Martin
 
Ich weiß nicht, ob es da allgemeine Neuigkeiten gibt, die Themen, die ich gefunden habe, waren alle so von 2008 und daher vielleicht nicht mehr aktuell.
Die Rechtslage ist seit 01.04.2008 unverändert und seitdem hat sich da auch nichts wesentliches Neues ergeben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schade, hätt ja sein können, dass es da in der Zwischenzeit mal ein Urteil oder einen Feststellungsbescheid zu gegeben hätte. Allerdings interessierte mich das ja sowieso nur am Rande.

Die Frage ist, ob ein Mitführen in einem Lederholster mit Druckknopf im Rucksack schon Führen ist oder nicht. Das Holster kann man nur schwer mit einer Hand öffnen und man braucht auf jeden Fall beide Hände, um das Ding da raus zu ziehen.

Gruß
Martin
 
Die Frage ist, ob ein Mitführen in einem Lederholster mit Druckknopf im Rucksack schon Führen ist oder nicht. Das Holster kann man nur schwer mit einer Hand öffnen und man braucht auf jeden Fall beide Hände, um das Ding da raus zu ziehen.
Ja, wobei die Frage, ob man zum Rausziehen beide Hände braucht völlig irrelevant ist. Mehr dazu findest Du auf zahllreichen Seiten hier im Forum.
 
Ausschlaggebend ist m.M.n das Wort "verschlossen". In fünf paar Socken gewickelt ist es auch schwer zu erreichen aber halt nicht verschlossen. IbkA
 
Allerdings möchte ich auch weniger darauf eingehen, ob das Wave nun Werkzeug => Führen erlaubt, oder Einhandmesser => Führen verboten ist, sondern eher, wie die Situation aussieht, wenn ich es in meiner Tasche im Lederholster mit Druckknopf mitführe?

Siehe 4.1 Transport in einem verschlossenen Behältnis

  • "Einen Grenzfall bildet der Transport in einem nicht verschließbaren Reisekoffer oder Rucksack. Befindet sich ein Messer irgendwo in den Tiefen eines solchen, mit Reißverschluss, Schnallen oder ähnlichen Vorrichtungen geschlossenen Behältnisses, kann es zwar nicht mit wenigen Handgriffen zum Einsatz gebracht werden, aber es wird in diesem Fall die Bedingung eines verschlossenes Behältnisses nicht erfüllt. Bei einer polizeilichen Kontrolle könnte man hier auf die individuelle Beurteilung und Auslegung des kontrollierenden Beamten angewiesen sein. Befürchtet man einer gewissen Willkür ausgesetzt zu sein, empfiehlt es sich, ein Transportbehältnis zu verwenden, das mit einem Schloss gesichert ist."
 
Ja, das wars, was ich wissen wollte und selbst nicht gefunden habe. Also meint verschließen nicht, dass es z.B. mit einem Druckknopf verschlossen ist, sondern nicht ohne Hilfsmittel geöffnet werden kann. Ich denke trotzdem, dass ich es drauf ankommen lasse und vielleicht immer ein paar Schrauben mitführe, welche ich bei Bedarf irgendwo rein schrauben können muss :hehe:

Danke für die Antworten.

Gruß
Martin
 
Also meint verschließen nicht, dass es z.B. mit einem Druckknopf verschlossen ist, sondern nicht ohne Hilfsmittel geöffnet werden kann.

Ich denke verschließbar und abgeschlossen meint den Wortsinn: Schloss.

Wikipedia nennt vielfältigste Formen und Techniken solcher Schlösser:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schloss_(Technik)

Deine Formulierung Hilfsmittel sehe ich als zu kurz gegriffen an, es gibt m.E. um wirksame Methoden/Techniken, den direkten Zugriff auf den Inhalt zu verhindern, weniger um unknackbare Barrieren, die Verhältnismäßigkeit ist ein zwar dehnbarer Begriff wie auch die Zumutbarkeit an Aufwand, den Gesetzesvorgaben Genüge zu leisten. Im Falle des Falles kann auch ein Richter entscheiden müssen, ob der Beschuldigte es besser hätte wissen müssen.

Es gibt Anbieter wie z.B. abus.com oder pacsafe.com, die kleinste, leichte Schlösser bzw. sehr dezente Behälter, offen sichtbare wie unsichtbar versteckte Diebstahlsicherungen im Programm haben. Davon kann man sich inspirieren lassen und z.B. Eigenbau Lösungen finden, siehe die Diskussionen mit Löchern durch Klinge oder Scheide, um darin Steckschlösser anzubringen. Ohne diese Methoden nun als Lösung für deine Frage empfehlen zu wollen, ich würde stets beim Bedürfnis für einen bestimmten Gegenstand ansetzen, dafür die optimale Wahl als nächst logischen Schritt ansehen und danach die Lösung für etwaige Probleme (wie die Gesetzeslage).

Was hat eine Einhandklinge mit Schrauben zu tun ? Nichts meiner Meinung. Ich fürchte so denkt auch ein Kontrollorgan.
 
Meine Erfahrung beim Zoll mit einem Messer welches als Einhandmesser eingestuft wurde :
Aushändigung nur wenn ich das Messer in einen mit einem Schloss gesichertem Behältnis transportieren kann. Dabei reichte eine billige, mit einen Reißverschluss verschlossene, dünne Kunststoff Tasche
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht nehm ich auch einfach son billigstes Vorhangschloss und häng den Schlüssel direkt an nem Faden mit an den Reisverschluss. Das dürfte dann ja in Ordnung sein ;).
 
Gerade zum Wave, da ich auch ständig einen mit schleppe, möchte ich behaupten, dass ich mit einer gewissen Rechtssicherheit dienen könnte. Ich habe bei einer günstigen Gelegenheit meinen Anwalt danach gefragt und nach seinem Rechtsverständnis fällt Wave mit seinen zwei Einhandklingen unter den 42a. Wie der Ordnungshüter und das Gericht im Einzelfall entscheiden, vermag ich hier nicht einzuschätzen und mein Anwalt auch nicht. Aber bekanntlich ist man vor Gericht und auf hoher See immer in Gottes Hand ;)
 
Schade, dass die Vertreiber da nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Müsste jeder, der so ein "Ding" verkauft, dabei schreiben, ob man es Besitzen / Führen / in einem verschlossenen Behältnis dabei haben darf, dann würde es wohl zu den ganzen Problemfällen vernünftige Feststellungsbescheide geben. Außerdem würde es dann auch eine Lobby gegen zu restriktive Einschätzungen und daraus resultierend vielleicht andere Feststellungsbescheide geben. Aktuell scheint es mir, als wäre eigentlich allen egal, was der Endverbraucher am Ende für Probleme hat, oder eben nicht. Die Firmen verkaufen und gut is.
Wenn dabeistehen würde: "Dieses Multitool darf nur ein einem verschlossenen Behälter mitgeführt werden", würden die Verkaufszahlen eventuell stagnieren und dann kommt wieder jemand aus der Versenkung und sieht eine Wirtschaftsschädigung durch 42a und ruckizucki ist der weg ;)

Gruß
Martin
 
Ich hab den im Zuge meiner Recherchen gelesen, deshalb meine Frage, ob es zwischenzeitlich mal einen Feststellungsbescheid gegeben hätte. In dem Thema kam am Ende ja auch leider wenig raus.

Gruß
Martin
 
Aussage BKA (Herr Mittelstädt) 2014 das Tools mit einhändig zu öffnender Klinge (feststellbar) unter 42a fallen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schade, dass die Vertreiber da nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Müsste jeder, der so ein "Ding" verkauft, dabei schreiben, ob man es Besitzen / Führen / in einem verschlossenen Behältnis dabei haben darf, dann würde es wohl zu den ganzen Problemfällen vernünftige Feststellungsbescheide geben. Außerdem würde es dann auch eine Lobby gegen zu restriktive Einschätzungen und daraus resultierend vielleicht andere Feststellungsbescheide geben.

Ach so ja, das vergesse ich immer wieder: die Hersteller/Importeure sind ja schuld... :rolleyes:

Wir werden den teufel tun und irgendwelche Zettel beilegen, auf denen so etwas zu lesen ist.

Falls es noch nicht aufgefallen ist: die aktuelle Rechtslage ist immer noch die, daß das Führen bei Vorhandensein eines berechtigten Interesses erlaubt ist.
Woher soll der Verkäufer wissen, ob Du ein berechtigtes Interesse hast? Das ist von Dir, von Deiner Person und der jeweiligen Situation abhängig, und von nichts anderem.

Wir werden bestimmt nicht in vorauseilendem Gehorsam Dinge als verboten erklären, die per Gesetz immer noch erlaubt sind.

Der Paragraph existiert seit 01.04.2008 (nicht 2006, wie oben zu lesen ist), und ein gewisser bekanntheitsgrad kann da durchaus vorausgesetzt werden.

Und wenn Du im Autohaus ein Auto kaufst, bekommst Du vom Verkäufer auch weder einen Crashkurs in StVO, noch fragt Dich der Verkäufer nach Deinem Führerschein.

Ob Du damit vom Hof fahren darfst, und ob Du besser auf der linken oder auf der rechten Straßenseite fährst, mußt Du schon selber wissen.

Der Ruf nach den Herstellern/Importeuren, die die Rechtsunsicherheit ausbügeln sollen, die durch die vielen Grauzonen ds §42a entstanden sind, sind so alt wie der Paragraph selbst, aber das macht es nicht weniger sinnlos.

Genau wie der Ruf nach mehr "Lobbyarbeit". Lobby? Welche Lobby?

In Solingen arbeiten in der Messerindustrie wahrscheinlich weniger Leute als bei VW in Wolfsburg in der Kantine.

Und von diesen Mitgliedern der Industrie macht der Großteil nur Küchenmesser und hat vom 42a vielleicht mal irgendwann gehört.

Also? Welche "Lobby" meinst Du damit?

Sorry, wenn ich hier etwas harsch rüberkomme, aber manche Sachen kann ich echt nicht mehr hören.
 
Mhh so wirklich von "Schuld" wollte ich nicht reden, vielleicht habe ich es zu sehr überspitzt, als ich meinte, dass egal ist, ob der Kunde Probleme hat oder nicht.
Aber wenn ein Kosmetikhersteller Kosmetik herstellt oder ein Lebensmittelhersteller ein Glas Marmelade, dann muss das erst zum Gesundheitsamt oder wohin auch immer, dann werden die Inhaltsstoffe festgelegt und geprüft, ob das neue Produkt auch ok ist und verkauft werden darf. Das ist für die Hersteller ein irrer Aufwand und man fragt sich da manchmal, warum der betrieben wird, wenn ähnliche Seifen schon seit 100 Jahren verkauft werden. Ich habe den Vorschlag gemacht, weil es denke ich einfacher wäre, wenn die Frage nach der Einstufung vom Herstellerseite geklärt würde. Dann müsste jedes neue Produkt einmal vorgelegt und eingeschätzt werden. Ob man es dann dabeihaben darf, das muss der Käufer natürlich selbst wissen. Allerdings finde ich es halt ein wenig komisch, dass mir jemand etwas verkauft und wenn ich ihn dann frage, ob es ein Messer ist, oder ob es ein Tool ist, sagt er, dass er "keine Ahnung" habe. Wenn ich ein Auto kaufe, welches nicht für die Straße zugelassen ist, würde ich vom Händler auch erwarten, dass er mir das sagt. Ich persönlich fänd es toll, wenn dabeistehen würde: Fällt nach Waffengesetz in die Kategorie soundso. Ob ich ein berechtigtes Interesse oder einen verschlossenen Behälter habe kann der Hersteller natürlich nicht wissen.

Mit der Lobby das war vielleicht übertrieben aber ich hätte die Hoffnung, dass beim BKA da eine neue Stelle geschaffen würde, wenn alle Hersteller ihre neuen Produkte regelmäßig vorlegen. Ich verstehe allerdings auch deine Sicht der Dinge und natürlich ist der Paragraph bekannt. Allerdings geht es eben nicht darum, zu wissen, was in dem Paragraphen steht, sondern es geht darum, was man da eigentlich gekauft hat. Das kann man leider nicht wissen ohne Feststellungsbescheid und deshalb müsste es meiner Meinung nach jemand klären. Entweder jeder Käufer geht vom schlimmstmöglichen Fall aus und transportiert nur verschlossen, oder jeder Käufer wendet sich ans BKA, oder der Hersteller wendet sich ans BKA und hat eine Information für alle Käufer. Aus Käufersicht wäre letzteres wohl am einfachsten. Ich verlange das ja auch nicht per Gesetz von jedem Hersteller aber von Herstellern wie Leatherman oder Victorinox würde ich es einfach als Service erwarten, da Rechtssicherheit für die Käufer zu schaffen.

Gruß
Martin
 
Schade, dass die Vertreiber da nicht mehr in die Pflicht genommen werden. Müsste jeder, der so ein "Ding" verkauft, dabei schreiben, ob man es Besitzen / Führen / in einem verschlossenen Behältnis dabei haben darf, dann würde es wohl zu den ganzen Problemfällen vernünftige Feststellungsbescheide geben.
Da die Vertreiber mit derartig konkreter Rechtsberatung dann aber vermutlich gegen des Rechtsberatungsgesetz verstoßen würden, können die kaum in die Pflicht genommen werden.
 
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