Moin,
Frage zu deutschem Recht bezgl. Messer auf öffentlichen Versammlungen, das wird ja nicht vom WaffG geregelt, sondern vom Versammlungsgesetz.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/versammlg/
§2 Abs 3:
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Das sieht SCHEINBAR so aus, als seien Messer, die nicht als Waffe (Dolch, Schwert) gelten, unter "sonstige Gegenstände" einzuordnen.
ABER: geeignet und bestimmt! Nicht etwa geeignet oder bestimmt.
Ein gewöhnliches Werkzeugmesser (feststehende Klinge oder feststellbar) ist "seiner Art nach" zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen zwar geeignet, nicht aber bestimmt; das gilt auch für Schraubenzieher und andere Werkzeuge.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß diese Gegenstände generell auf Versammlungen verboten sind, dann hätte er sich das "bestimmt" sparen können, denn ein Gegenstand, der zur Verletzung etc bestimmt ist, ist dafür auch geeignet. Dann allerdings fällt er fast immer ohnehin bereits unter den Waffenbegriff, so daß es überhaupt nur wenige "Gegenstände" gibt, die hier gemeint sein könnten.
Mir als juristischem Laien will scheinen, daß mit dieser Formulierung Waffen erfaßt werden sollen, die offiziell keine Waffen sind, ich denke da u.a. an Pfefferspray: Dies ist sowohl geeignet als auch bestimmt, wird aber nicht vom Waffenbegriff erfaßt. Ebenso Steinschleudern oder Pfeil & Bogen, zumindest letzteres ist geeignet und bestimmt, gilt aber als Sportgerät und nicht als Waffe. Bis zur Novellierung des WaffG galten auch Armbrüste als Sportgeräte, die nicht als Waffen, sondern als "sonstige Gegenstände" verboten waren auf Demos.
Das ergibt auch Sinn, denn bei Demos sind die Polizisten mit ihren Schilden so abgesichert, daß ihnen Messer eh nichts anhaben können, außer ein Polizist wird isoliert, und dann hat er bei aggressiven Demos eh verloren. Schwerter und Spere könnten einer Wand aus Polizisten schaden, werden aber ohnehin vom Waffenbegriff erfaßt. Bleiben v.a. Schleudern und Pfefferspray (Bogen wäre sehr exotisch), die für die Beamten trotz Schilden eine reale Bedrohung darstellen würden.
Kommentare?
viele Grüße, Daelach
Frage zu deutschem Recht bezgl. Messer auf öffentlichen Versammlungen, das wird ja nicht vom WaffG geregelt, sondern vom Versammlungsgesetz.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/versammlg/
§2 Abs 3:
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Das sieht SCHEINBAR so aus, als seien Messer, die nicht als Waffe (Dolch, Schwert) gelten, unter "sonstige Gegenstände" einzuordnen.
ABER: geeignet und bestimmt! Nicht etwa geeignet oder bestimmt.
Ein gewöhnliches Werkzeugmesser (feststehende Klinge oder feststellbar) ist "seiner Art nach" zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen zwar geeignet, nicht aber bestimmt; das gilt auch für Schraubenzieher und andere Werkzeuge.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß diese Gegenstände generell auf Versammlungen verboten sind, dann hätte er sich das "bestimmt" sparen können, denn ein Gegenstand, der zur Verletzung etc bestimmt ist, ist dafür auch geeignet. Dann allerdings fällt er fast immer ohnehin bereits unter den Waffenbegriff, so daß es überhaupt nur wenige "Gegenstände" gibt, die hier gemeint sein könnten.
Mir als juristischem Laien will scheinen, daß mit dieser Formulierung Waffen erfaßt werden sollen, die offiziell keine Waffen sind, ich denke da u.a. an Pfefferspray: Dies ist sowohl geeignet als auch bestimmt, wird aber nicht vom Waffenbegriff erfaßt. Ebenso Steinschleudern oder Pfeil & Bogen, zumindest letzteres ist geeignet und bestimmt, gilt aber als Sportgerät und nicht als Waffe. Bis zur Novellierung des WaffG galten auch Armbrüste als Sportgeräte, die nicht als Waffen, sondern als "sonstige Gegenstände" verboten waren auf Demos.
Das ergibt auch Sinn, denn bei Demos sind die Polizisten mit ihren Schilden so abgesichert, daß ihnen Messer eh nichts anhaben können, außer ein Polizist wird isoliert, und dann hat er bei aggressiven Demos eh verloren. Schwerter und Spere könnten einer Wand aus Polizisten schaden, werden aber ohnehin vom Waffenbegriff erfaßt. Bleiben v.a. Schleudern und Pfefferspray (Bogen wäre sehr exotisch), die für die Beamten trotz Schilden eine reale Bedrohung darstellen würden.
Kommentare?
viele Grüße, Daelach