Messer & VersG

Daelach

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Moin,

Frage zu deutschem Recht bezgl. Messer auf öffentlichen Versammlungen, das wird ja nicht vom WaffG geregelt, sondern vom Versammlungsgesetz.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/versammlg/

§2 Abs 3:
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

Das sieht SCHEINBAR so aus, als seien Messer, die nicht als Waffe (Dolch, Schwert) gelten, unter "sonstige Gegenstände" einzuordnen.

ABER: geeignet und bestimmt! Nicht etwa geeignet oder bestimmt.

Ein gewöhnliches Werkzeugmesser (feststehende Klinge oder feststellbar) ist "seiner Art nach" zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen zwar geeignet, nicht aber bestimmt; das gilt auch für Schraubenzieher und andere Werkzeuge.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß diese Gegenstände generell auf Versammlungen verboten sind, dann hätte er sich das "bestimmt" sparen können, denn ein Gegenstand, der zur Verletzung etc bestimmt ist, ist dafür auch geeignet. Dann allerdings fällt er fast immer ohnehin bereits unter den Waffenbegriff, so daß es überhaupt nur wenige "Gegenstände" gibt, die hier gemeint sein könnten.

Mir als juristischem Laien will scheinen, daß mit dieser Formulierung Waffen erfaßt werden sollen, die offiziell keine Waffen sind, ich denke da u.a. an Pfefferspray: Dies ist sowohl geeignet als auch bestimmt, wird aber nicht vom Waffenbegriff erfaßt. Ebenso Steinschleudern oder Pfeil & Bogen, zumindest letzteres ist geeignet und bestimmt, gilt aber als Sportgerät und nicht als Waffe. Bis zur Novellierung des WaffG galten auch Armbrüste als Sportgeräte, die nicht als Waffen, sondern als "sonstige Gegenstände" verboten waren auf Demos.

Das ergibt auch Sinn, denn bei Demos sind die Polizisten mit ihren Schilden so abgesichert, daß ihnen Messer eh nichts anhaben können, außer ein Polizist wird isoliert, und dann hat er bei aggressiven Demos eh verloren. Schwerter und Spere könnten einer Wand aus Polizisten schaden, werden aber ohnehin vom Waffenbegriff erfaßt. Bleiben v.a. Schleudern und Pfefferspray (Bogen wäre sehr exotisch), die für die Beamten trotz Schilden eine reale Bedrohung darstellen würden.

Kommentare?

viele Grüße, Daelach
 
Das sieht SCHEINBAR so aus, als seien Messer, die nicht als Waffe (Dolch, Schwert) gelten, unter "sonstige Gegenstände" einzuordnen.

Mal ganz losgelöst von Messern:
Es geht dabei um alle möglichen Gegenstände, mit denen man Schäden irgendwelcher Art anrichten kann.
Auch rohe oder gekochte Eier oder Farbbeutel gehören dazu, die kleinen fiesen Stinkbomben in Glasampullen auch.

Nur wird es dann nicht unbedingt "verbotene Gegenstände", sondern "gefährliche Gegenstände" genannt (die dann während der Veranstaltung verboten sind), was alles darunter zu verstehen ist, ist in Listen aufgezählt

Gruß Andreas
 
luftauge schrieb:
Es geht dabei um alle möglichen Gegenstände, mit denen man Schäden irgendwelcher Art anrichten kann.

Nee, dem Gesetzestext nach müssen sie auch dazu BESTIMMT sein, und zwar ihrer Art nach, also "objektiv", losgelöst vom Träger und den Umständen.

Edit: Es ist also gerade nicht möglich, auf ein "was wollen Sie mit jenem Gegenstand auf einer Demo??" abzustellen. Freilich kann man Leuten, die negativ auffallen, natürlich auch Schraubenzieher, Messer etc abnehmen, dann nämlich, wenn sie die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung stören. Letzteres ist nach dem VersG nämlich auch verboten. Wer also Eier wirft, ist dran, aber nicht wegen §1 Abs 3, sondern Absatz 2:

Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern.

Auch rohe oder gekochte Eier oder Farbbeutel gehören dazu

Eier sicher nicht, weil sie objektiv zum Essen bestimmt sind; Farbbeutel sicherlich dann, wenn sie nicht zum Transport von Farbe, sondern als Wurfgeschoß gemacht sind. Dieser Übergang ist ebenso gleitend, wie der zwischen Waffe und Werkzeug sein kann.

die kleinen fiesen Stinkbomben in Glasampullen auch.

Mit Sicherheit, weil bei denen eine andere (friedliche) Verwendung gar nicht vorstellbar ist.

was alles darunter zu verstehen ist, ist in Listen aufgezählt

Wo gibt es die? Und falls auch Eier etc dazuzählen, wie wird dann erklärt, daß die Durchführungsvorschrift nicht vom Gesetz abgedeckt ist?

viele Grüße, Daelach
 
Zuletzt bearbeitet:
Daelach schrieb:
]

§2 Abs 3:
Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten...



Lese ich richtig "AUFZÜGE"?! Die Dinger die Menschen von einem Stockwerk ins nächst bringen????

Oder versteh ich hier das Juristen-Deutsch falsch... :confused: :confused: :confused:
 
Zuletzt bearbeitet:
Aber, wenn der Gesetzestext stimmt, müssen die Gegenstände dazu bestimmt sein jemanden zu verletzen. Eier sind sicherlich ebensowenig wie Küchenmesser dazu bestimmt jemanden zu verletzten.
Ausser natülich sie werden nur mit dieser Zweckbestimmung zur Veranstaltung mitgeführt.
Ein Tool, dass ich immer bei mir trage würde aber nicht unter diesen Paragraphen fallen, obwohl ich damit jemand verletzen könnte. Man würde mir bei einer Leibesvisitation aber unterstellen, dass ich es dabei habe um jemanden zu verletzten und weg ist es. Klärung ist danach nur vorm Gesetzgeber (Gericht, Statsanwaltschaft) möglich.
Also bei ner Veranstaltung am besten solche zwielichtigen Dinge auch zu Hause lassen.

Aufzug ist auch Deutsch, Umzug stammt auch aus der Wortfamilie oder am Fasching ein Fanfarenzug(hat ja auch nichts mit der Eisenbahn zu tun)
 
Zuletzt bearbeitet:
In der Praxis sieht die Sache sehr unterschiedlich aus. (Zumindest) In früheren Zeiten wahren schweizer Taschenmesser und vergleichbares kein Problem. Transparentstangen bei den einen auch nicht, bei anderen aber schlimmer Hiebwaffen und Sturmwerkzeug. Je nach Gesicht, Kleidung, Fahrzeug, :rolleyes:

Das Versammlungsrecht ist halt eine komische Sache. Im Zweifelsfall wird Dir etwas abgenommen, aber Du holst es Dir später einfach wieder zurück. Solange nicht eine bestimmte Absicht wahrscheinlich erscheint gibt es auch keine Anzeige. Natürlich kannst Du jetzt klagen und argumentieren, daß die vorläufige Beschlagnahme eines Victorinox ungesetzlich war, aber was bringt's konkret? Das Messer bekommst Du auch ohne Verfahren wieder und bei der nächsten Demo sieht es wieder anders aus.
 
seng1 schrieb:
Ausser natülich sie werden nur mit dieser Zweckbestimmung zur Veranstaltung mitgeführt.

Nein, gerade nicht - das geht aus "ihrer Art nach" hervor. Sie müssen "an sich" bestimmt sein, nicht "den Umständen nach".

Also bei ner Veranstaltung am besten solche zwielichtigen Dinge auch zu Hause lassen.

BEI einer solchen Veranstaltung braucht man sowas auch nicht, wohl aber auf dem Weg dorthin, und da greift ebenfalls §2 Abs 3. Wenn ich z.B. mit dem Fahrrad zu ner Demo hinfahre, dann will ich schon ganz gern nen kleinen Werkzeugsatz dabeihaben. Ein "Im Auto lassen" setzt hierzu nämlich erstmal ein Auto voraus..


Ist denn jemandem schonmal ein Gegenstand abgenommen, der geeignet, aber nicht bestimmt war? Dies auch bei friedlichem Verhalten? Wenn man herumrandaliert auf ner Demo, ist es klar, daß die Polizei einen hopsnimmt, deswegen ist sie ja zugegen.

Ebenso, daß sie Gegenstände einzieht, die eventuell bestimmt sein könnten, auf jeden Fall aber geeignet sind. Woher soll denn der Einsatzpolizist wissen, welche Messer nun bestimmt sind und welche nicht (da greift dann aber das Waffenverbot)..

*winks* Daelach
 
Beelzebub schrieb:
Lese ich richtig "AUFZÜGE"?! Die Dinger die Mensch von einem Stockwerk ins nächst bringen????

Das Wort "Aufzug" bedeutet unter anderem auch "Aufmarsch", "Festzug", und auch wenn es im normalen Sprachgebrauch kaum noch so verwendet wird, so dürfte dies doch die ursprüngliche und im Gesetz gemeinte Bedeutung sein.

Björn
 
Nochwas, §17a Abs 1 ist interessant:

Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

Hier wird tatsächlich auf die Umstände abgestellt. Schutzwaffen sind passive Schutzgeräte: kugelsichere Westen, Rüstungen aller Art, Schilde, Helme, Gasmasken und Ähnliches. Ein Schraubenzieher oder so könnte zwar bei einer gewaltbereiten Person den Umständen nach dazu bestimmt sein, sich gegen "Vollstreckungsmaßnahmen" zu wehren, aber er ist als Schutzwaffe ungeeignet; höchstens als Waffe könnte er geeignet sein.


*winks* Daelach
 
Die Definition des Begriffes "bestimmt sein" ist in angegebenen Gesetzespassage nicht erläutert und ich gehe hier von der "schlechteren" Version aus. Wenn ich mit zwei Packungen Eier auf ne politische Kundgebung gehe werden mir diese sicherlich, soweit es auffällt, abgenommen. Auch wenn ich darauf bestehe, dass es der ursprüngliche Zweck der Eier ist in meinem Magen zu landen, werde ich diese während der Veranstaltung nicht zurückbekommen.
Der Gesetzgeber hat auch hier Gesetze geschaffen, die je nach Bedarf ausgelegt werden können.

Alles nur meine Meinung
 
seng1 schrieb:
Die Definition des Begriffes "bestimmt sein" ist in angegebenen Gesetzespassage nicht erläutert

Doch.

die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind

Da anderswo (§ 17a) "den Umständen nach" auch vorkommt, ist "ihrer Art nach" gerade NICHT als "den Umständen nach" zu beurteilen. Du DARFST natürlich Dich so verhalten, als stünde "den Umständen nach" in §2, aber Du MUSST es nicht.

Meine Fragestellung ist nicht, ob ich das VersG restriktiver als gefordert interpretieren darf, denn daß ich DAS darf, ist offensichtlich, sondern wie weit es wirklich verpflichtet.

Wie gesagt kannst Du mit den Eiern aber nach dem Störungsverbot (§ siehe oben) belangt werden, wenn ein Polizist der Ansicht ist, Du seist gerade im Begriff, die Veranstaltung zu stören.

Der Gesetzgeber hat auch hier Gesetze geschaffen, die je nach Bedarf ausgelegt werden können.

Nö. Die Unschärfe ergibt sich aus "bestimmt", und das ist, wie Messerleute ja wissen, immer eine Gratwanderung, was genau "bestimmt" bedeutet; bei Messern ist ein "bestimmt" aber gleichbedeutend mit "Waffe", d.h. Messer fallen grundsätzlich nicht unter jene Gegenstände (weil sie eben wenn überhaupt, dann als Waffe verboten sind auf Demos). Aber zwischen "ihrer Art nach" und "den Umständen nach" gibt es keinen Auslegungsspielraum, DAS ist eindeutig.


Edit: natürlich können Eier, Schraubenzieher und Messer eingezogen werden. Das können sie aber auch außerhalb einer Demo, wenn der Polizist der Ansicht ist, daß zwar kein konkret illegales Verhalten vorliegt, wohl aber eine Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Das ist z.B. bei einem Besoffenen der Fall, der ein Messer offen trägt, dort KANN ein Polizist das Messer ihm abnehmen (er kriegt es später zurück).

Der große Unterschied, um den es hier geht: Wenn Werkzeug-Messer NICHT unter jene "Gegenstände" fallen auf Demos, dann können sie zwar eingezogen werden, müssen aber zurückgegeben werden, ABER §2 Abs 3 greift NICHT, und somit ist dann auch nicht die ansonstennach §27 Abs 1 vorgesehene Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe fällig.

Man kann geteilter Meinung sein, ob es KLUG ist, ein Messer auf eine Demo mitzunehmen, angesichts des Aufwandes und der Zeit, die es braucht, um es nach Beschlagnahmung wiederzubekommen; aber mir geht es NICHT darum, ob es KLUG ist, sondern ob es ERLAUBT oder VERBOTEN ist. Die Frage, ob es KLUG ist, ist schlichtweg offtopic.

*winks* Daelach
 
Zuletzt bearbeitet:
Daelach schrieb:
Nö. Die Unschärfe ergibt sich aus "bestimmt", und das ist, wie Messerleute ja wissen, immer eine Gratwanderung
Man beachte aber, daß dieses "bestimmt" sich evtl. auf ganz etwas anderes bezieht als im WaffG. Dort wird bei der Waffendefinition auf das "Wesen" des Gegenstandes abgezielt, nicht auf eine evtl. Absicht des Menschen. Im VersG ist dies nicht so genau umschrieben, läßt sich aber analog, oder auch anders deuten.

Was sagen die Gelehrten dazu?
 
HankEr schrieb:
Dort wird bei der Waffendefinition auf das "Wesen" des Gegenstandes abgezielt, nicht auf eine evtl. Absicht des Menschen.

Nochmal: "IHRER ART NACH". und nicht "DEN UMSTÄNDEN NACH". Was genau ist daran undeutlich? Ich hab das nun schon dreimal geschrieben, bitte lesen..

IHRER ART NACH besagt, daß die Frage, ob er bestimmt ist, allein ANHAND DES GEGENSTANDES zu klären ist.

DEN UMSTÄNDEN NACH besagt, daß die allgemeine Aufmachung und konkrete Verwendung eine Rolle spielen.

Wenn IHRER ART NACH genau dasselbe wäre wie DEN UMSTÄNDEN NACH, dann stünde dort nicht IHRER ART NACH.

Deswegen ist es z.B. nicht verboten, bei eisigem Januarwind mit Schal und Mütze zu demonstrieren, weil diese Aufmachung DEN UMSTÄNDEN NACH auf Vermeidung von Erfrierungen gerichtet ist, nicht auf Verhinderung der Identitätsfeststellung (Vermummung). Wohl aber wäre dieselbe Aufmachnung im Juli bei 25 Grad verboten.

*winks* Daelach
 
Daelach schrieb:
Deswegen ist es z.B. nicht verboten, bei eisigem Januarwind mit Schal und Mütze zu demonstrieren, weil diese Aufmachung DEN UMSTÄNDEN NACH auf Vermeidung von Erfrierungen gerichtet ist
Ja, bei den Schutzwaffen, aber bei solcherlei Sätzen wie "die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind" habe ich immer so meine Zweifel, ob da ein Komma fehlt oder nicht :rolleyes:
Ihrer Art nach, da sind dann sicherlich Millionen Glasflaschen zu unrecht eigenzogen worden.
 
Natürlich hast Du nicht gefragt wie restriktiv man das Gesetz auslegen soll. Aber da ich oft mit Gesetzen und deren Auslegung zu tun habe bin ich mir sicher, dass Juristen die Formulierungen "IHRER ART NACH" und "BESTIMMT" den Umständen nach auslegen werden. Umstände können in diesem Fall auch Dein Aussehen oder der schlechte Kaffee beim Frühstück sein. Ich hab hier schon Fälle gehabt wo Behörden Urteile auf Landesebene nicht anerkennen, weil das Urteil in einem anderen Bundesland gesprochen wurde.
 
Daelach schrieb:
Nochmal: "IHRER ART NACH". und nicht "DEN UMSTÄNDEN NACH". Was genau ist daran undeutlich? Ich hab das nun schon dreimal geschrieben, bitte lesen..

Ich bin mir übrigens sicher, dass HankEr genauso wie ich das gelesen hat, aber Du wolltest von uns eine Stellungnahme und die haben wir abgegeben. Wenn Du nur Deine Meinung bestätigt haben willst, schreib dass dazu und vielleicht antworten dann andere.
 
Zakalwe schrieb:
Das Wort "Aufzug" bedeutet unter anderem auch "Aufmarsch", "Festzug", und auch wenn es im normalen Sprachgebrauch kaum noch so verwendet wird, so dürfte dies doch die ursprüngliche und im Gesetz gemeinte Bedeutung sein.

Björn

Autsch, jetzt kapier ich es...
Bin heute doch etwas begriffstutzig. :irre:
Die Formulierung hat mich voll auf dem falschen Fuss
erwist. :glgl:
 
seng1 schrieb:
Wenn Du nur Deine Meinung bestätigt haben willst

Was ich will, habe ich schon präzisiert: "Meine Fragestellung ist nicht, ob ich das VersG restriktiver als gefordert interpretieren darf, denn daß ich DAS darf, ist offensichtlich, sondern wie weit es wirklich verpflichtet."

Ein "ich würde nichts mitnehmen" ist keine Antwort auf die Fragestellung, wenn sie letztlich sich in der Begründung nicht auf den Gesetzestext oder auf die mir nicht vorliegenden Veraltungsvorschriften dazu bezieht. Ein "das Gesetz kann man doch interpretieren, wie man will" ist erst recht keine Antwort, sondern bloß eben eine Meinung, die die Begründung schuldig bleibt, und insofern belanglos.

*winks* Daelach
 
Letzter Versuch:

Du wirst zu dieser Formulierung keine 100% Lösung finden. Zu den Gesetzen gehören noch Verwaltungsvorschriften, Durchführungsverordnungen und die Meinungen von Juristen.

Du bist soweit verpflichtet wie Du später jemand findest der Deiner Meinung ist.

Ich frag mich gerade ob Du meinen vorletzten Beitrag gelesen hast. :confused:

Dein Fragestellung aus Deinem ersten Beitrag lautete übrigens:
" Kommentare? "
 
Zuletzt bearbeitet:
Daelach schrieb:
"Meine Fragestellung ist nicht, ob ich das VersG restriktiver als gefordert interpretieren darf, denn daß ich DAS darf, ist offensichtlich, sondern wie weit es wirklich verpflichtet."
Verpflichtet? Die Ordnungsbehörden? Die halten sich erstmal gar nicht an Gesetze, sondern eben an Verwaltungs-/Durchführungsvorschriften.

Und falls auch Eier etc dazuzählen, wie wird dann erklärt, daß die Durchführungsvorschrift nicht vom Gesetz abgedeckt ist?
Das wäre an sich erstmal keine Seltenheit, aber ein Beamter richtet sich in erster Linie eben nicht nach Gesetzen, sondern nach seinen Vorschriften. Wiedersprechen diese dem Gesetz, wäre dies in erster Linie eine Verfehlung des Autors. Missachtet der (kleine) Beamte jedoch die Vorschriften ist es erstmal seine Verfehlung.

Man beachte die schwammige Ausdrucksweise, aber das Geschriebene gilt nur i.d.R. und nicht allgemein.
 
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