Messer & VersG

@ Luftauge: am besten Bescheid wissen da warscheinlich die Sicherheitsbehörden, die Versammlungen genehmigen und die Polizeibehörden.

Der Jurist hat die Verwaltungsvorschriften und Verordnungen in der Regel nicht zur Verfügung.

Gruß MIchael
 
Michael L. schrieb:
Der Jurist hat die Verwaltungsvorschriften und Verordnungen in der Regel nicht zur Verfügung.Gruß MIchael

Es gibt Fachanwälte für Verwaltungsrecht. Sei sicher, die haben die Verwaltungsvorschriften und Verordnungen zur Hand. Für Juristen zur Erinnerung:SARTORIUS und die weiteren entsprechenden Sammlungen aus dem Hause Beck (FürNichtjuristen: Becksche Gesetzessammlungen, Verordnungen usw; sehen aus wie Ziegelsteine und sind auch so schwer wie Ziegelsteine).

Ich denke aber, dass dir auch jeder nicht auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Auskunft zu den hier aufgeworfenen Fragen geben kann. Dies ist nämlich sein Job.

Jo
 
Schneeball schrieb:
Es gibt Fachanwälte für Verwaltungsrecht.
Ich denke aber, dass dir auch jeder nicht auf Verwaltungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Auskunft zu den hier aufgeworfenen Fragen geben kann.

Glaub mir, definitiv weder die erste noch die zweite Gruppe.
 
Hallo Stefan,

ich glaube schon, dass beide können. Erläuterungen bzw. Begriffdefinitionen finden sich meistens in den Materialien und Motiven zu den einzelnen Gesetzen.

Gruß

Jo
 
Nach einer Literaturrecherche können sicher beide Antwort geben, der VerwRler vermutlich besser, weil er die NVwZ und andere verwr-lichen Zeitschriften und Gesetzeskommentare parat liegen hat. Aber von vorneherein haben die meisten Anwälte mit dieser Materie seltenst was am Hut. Dann schon eher die Strafrechtler, allerdings dann wieder mehr über das StrafGB und nicht die VerwRliche Schiene. Ist halt doch ein Randgebiet, mit dem sicher kein Anwalt seinen Lebensunterhalt verdienen kann. Viele VerwRler machen halt vor allem Baurecht oder wenns hochkommt Verfassungsrecht.
 
... weil er die NVwZ und andere verwr-lichen Zeitschriften und Gesetzeskommentare parat liegen hat.
...Viele VerwRler machen halt vor allem Baurecht oder wenns hochkommt Verfassungsrecht.
Mit etwas Glück haben die das, aber selbst im Archiv eines AG wird das schon schwierig, die NJW/JJ direkt passend greifen zu können. Bei einem LG könnte man da eher Glück haben.
Hör mir auf mit Baurecht :D - sage ich als geprügeltes Kind in diesem Zusammenhang :hmpf:

Es wäre wohl wirklich besser, jemanden damit zu "belästigen", der dieses Thema als ausführendes Organ mehr oder weniger täglich zu bearbeiten hat. Wenn man die Frage mit dem nötigen Ernst und Interesse vorträgt, wird man auch entsprechend ernst genommen ;)

Für begriffsstutzige Leser:
Nein, dies ist keine Aufforderung zur prophylaktischen Selbstanzeige oder zu "vorauseilendem Gehorsam" ! - nur falls da wieder eine selektiv missverständliche Antwort kommt...

Gruß Andreas
 
Nein Nein Nein. :irre:
Das ist Sicherheitsrecht im weiteren Sinne und Strafrecht im Engeren.
Und bitte kein Verwaltungsrecht, auch erst Recht :) kein Verfassungrecht . :irre:
Ach ja Baurecht ist auch kein Verwaltungsrecht. Baurecht ist Baurecht, :lechz: Im weiteren Sinn eher Sicherheitsrecht, da es um die Gefahrenabwehr und den Schutz der Allgemeinheit beim Bauen geht.

Aber jetzt wieder im Ernst. Wer Fragen zum Versammlungsrecht hat kann Im konkreten Fall die Behörde anfragen die die Versammlung genehmigen. das sind in der Regel die Landratsämter bzw. die kreisfreien Städte.

Und ich könnte mir vorstellen . dass es in irgendeiner Polizeiebene so etwas wie Kontaktbeamte gibt. Bei Fanclubs gibt es sowas. Solche Leut müßt Ihr fragen.

Was glaubt Ihr was ein Anwalt macht? Der schreibt für euer Geld die Behörde an, und die muss ihm wenns ein konkreter Fall ist sogar noch antworten. Und das geb ich jedem schriftlich alles andere läuft nur auf Gutachtenbasis. Wer sich das leisten kann geht auf keine Demo .

Gruß Michael
 
Zuletzt bearbeitet:
Nachdem sich die Diskussion irgendwie im Kreis zu drehen scheint: Wer sich ernsthaft für das Problem interessiert sollte einfach eine größere Bibliothek aufsuchen und sich einen Kommentar zum Versammlungsgesetz besorgen. Oder er gibt z.b. bei amazon mal "Versammlungsrecht" ein und investiert die paar Euro für ein entsprechendes Buch.
Da ich leider kein entsprechendes Buch zur Hand habe erspare ich mir und euch jede weitere Spekulation.

Zum "Kettenhemdenfall": Bei der Aufforderung zum Hupen handelte es sich wohl um eine politische Meinungsäusserung die öffentlich und in einer Gruppe getätigt wurde. Dies spricht stark für die Annahme einer Versammlung im Sinne des VersG.
Bei einer Gerichtsverhandlung handelt es sich aber eindeutig nicht um eine Versammlung im Sinne des VersG. Und dass das Führen von Trachtenmessern in Gegenden in denen dies ortsüblich ist kein Verstoß gegen das WaffG ist lässt sich in den einschlägigen Kommentaren nachlesen.
 
Zurück