Jogi030
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Hallo zusammen,
dürfte man in DE ein Milwaukee Fastback legal besitzen oder fällt das unter die Definition eines Fallmessers?
Da ich neu bin und mir unsicher wegen anderen Links auf der Platform bin. Einfach Milwaukee Fastback googeln, dann seht Ihr was ich meine. Also die Version mit den Cutterklingen.
Klinge lässt sich nur per Knopfdruck entriegeln. Sowohl im geschlossenem als auch im offenen Zustand meines Wissens. Hatte leider noch keins in der Hand aber auf Videos und laut der Herstellerbeschreibung wirkt es so.
Ich persönlich habe mit dem Thema Fallmesser immer das typische von der Bundeswehr assoziiert. Aber nach dem lesen des Gesetzes bin ich mir jetzt leider nicht mehr so sicher.
Ich habe mir auch schon diverse Beiträge durchgelesen, die diese Thematik aufgreifen Bsp. Civivi Elementum Button Lock etc. Hier verstehe ich die Problematik.
Ich kann mir nur bei dem Milwaukee Fastback (oder baugleiche Messern)welche man auf jeder zweiten Baustelle sieht und auch in Baumärkten erwerben kann nicht vorstellen, dass die verboten sind.
Anfangs dachte ich, dass das besagte Messer als Werkzeug gilt und deshalb nicht unter das verbot fällt. Aber dann dürfte hier ja der 42a auch keine Anwendung finden, da dieser ja nur für Messer die einhändig feststellbar sind gilt und nicht für einhändig festellbare Werkzeuge.
In diversen Foren gibt es jedoch zu dem Thema Einhandcuttermesser die klare Auffassung, dass die Dinger eben unter den 42a fallen.
Also kann es ja kein Werkzeug sein, welches die Verbotseigenschaft im Sinne des Waffengesetzes beim Milwaukee Fastback ausschließen würden.
Den Festellungsbescheid wie beim Böker Micro OTF könnte man meiner Einschätzung nach auch nicht als Begründung anführen, da die Cutterklinge beim Milwaukee Fastback ja über 10 mm breit ist.
Nun bin ich schlicht und einfach verwirrt.
Vielleicht kann mir ja jemand hier zu etwas mehr Klarheit verhelfen.
Danke im Voraus!
Beste Grüße Jogi
dürfte man in DE ein Milwaukee Fastback legal besitzen oder fällt das unter die Definition eines Fallmessers?
Da ich neu bin und mir unsicher wegen anderen Links auf der Platform bin. Einfach Milwaukee Fastback googeln, dann seht Ihr was ich meine. Also die Version mit den Cutterklingen.
Klinge lässt sich nur per Knopfdruck entriegeln. Sowohl im geschlossenem als auch im offenen Zustand meines Wissens. Hatte leider noch keins in der Hand aber auf Videos und laut der Herstellerbeschreibung wirkt es so.
Ich persönlich habe mit dem Thema Fallmesser immer das typische von der Bundeswehr assoziiert. Aber nach dem lesen des Gesetzes bin ich mir jetzt leider nicht mehr so sicher.
Ich habe mir auch schon diverse Beiträge durchgelesen, die diese Thematik aufgreifen Bsp. Civivi Elementum Button Lock etc. Hier verstehe ich die Problematik.
Ich kann mir nur bei dem Milwaukee Fastback (oder baugleiche Messern)welche man auf jeder zweiten Baustelle sieht und auch in Baumärkten erwerben kann nicht vorstellen, dass die verboten sind.
Anfangs dachte ich, dass das besagte Messer als Werkzeug gilt und deshalb nicht unter das verbot fällt. Aber dann dürfte hier ja der 42a auch keine Anwendung finden, da dieser ja nur für Messer die einhändig feststellbar sind gilt und nicht für einhändig festellbare Werkzeuge.
In diversen Foren gibt es jedoch zu dem Thema Einhandcuttermesser die klare Auffassung, dass die Dinger eben unter den 42a fallen.
Also kann es ja kein Werkzeug sein, welches die Verbotseigenschaft im Sinne des Waffengesetzes beim Milwaukee Fastback ausschließen würden.
Den Festellungsbescheid wie beim Böker Micro OTF könnte man meiner Einschätzung nach auch nicht als Begründung anführen, da die Cutterklinge beim Milwaukee Fastback ja über 10 mm breit ist.
Nun bin ich schlicht und einfach verwirrt.
Vielleicht kann mir ja jemand hier zu etwas mehr Klarheit verhelfen.
Danke im Voraus!
Beste Grüße Jogi