Milwaukee Fastback erlaubt?

Jogi030

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Hallo zusammen,

dürfte man in DE ein Milwaukee Fastback legal besitzen oder fällt das unter die Definition eines Fallmessers?

Da ich neu bin und mir unsicher wegen anderen Links auf der Platform bin. Einfach Milwaukee Fastback googeln, dann seht Ihr was ich meine. :) Also die Version mit den Cutterklingen.

Klinge lässt sich nur per Knopfdruck entriegeln. Sowohl im geschlossenem als auch im offenen Zustand meines Wissens. Hatte leider noch keins in der Hand aber auf Videos und laut der Herstellerbeschreibung wirkt es so.

Ich persönlich habe mit dem Thema Fallmesser immer das typische von der Bundeswehr assoziiert. Aber nach dem lesen des Gesetzes bin ich mir jetzt leider nicht mehr so sicher.

Ich habe mir auch schon diverse Beiträge durchgelesen, die diese Thematik aufgreifen Bsp. Civivi Elementum Button Lock etc. Hier verstehe ich die Problematik.

Ich kann mir nur bei dem Milwaukee Fastback (oder baugleiche Messern)welche man auf jeder zweiten Baustelle sieht und auch in Baumärkten erwerben kann nicht vorstellen, dass die verboten sind.

Anfangs dachte ich, dass das besagte Messer als Werkzeug gilt und deshalb nicht unter das verbot fällt. Aber dann dürfte hier ja der 42a auch keine Anwendung finden, da dieser ja nur für Messer die einhändig feststellbar sind gilt und nicht für einhändig festellbare Werkzeuge.

In diversen Foren gibt es jedoch zu dem Thema Einhandcuttermesser die klare Auffassung, dass die Dinger eben unter den 42a fallen.

Also kann es ja kein Werkzeug sein, welches die Verbotseigenschaft im Sinne des Waffengesetzes beim Milwaukee Fastback ausschließen würden.

Den Festellungsbescheid wie beim Böker Micro OTF könnte man meiner Einschätzung nach auch nicht als Begründung anführen, da die Cutterklinge beim Milwaukee Fastback ja über 10 mm breit ist.

Nun bin ich schlicht und einfach verwirrt.

Vielleicht kann mir ja jemand hier zu etwas mehr Klarheit verhelfen.

Danke im Voraus!

Beste Grüße Jogi
 
Klinge lässt sich nur per Knopfdruck entriegeln. Sowohl im geschlossenem als auch im offenen Zustand meines Wissens. Hatte leider noch keins in der Hand aber auf Videos und laut der Herstellerbeschreibung wirkt es so.
Das könnte dann eher für eine Fallmessereigenschaft sprechen. Entscheidned ist dann halt, ob man das unter "lösbare Sperrvorrichtung" subsummieren kann.
Ich persönlich habe mit dem Thema Fallmesser immer das typische von der Bundeswehr assoziiert. Aber nach dem lesen des Gesetzes bin ich mir jetzt leider nicht mehr so sicher.
Solche Messer waren auch Anlaß für dieses verbot, die Legaldefinition ist aber halt gesetztesüblich abstrakt/allgemeien, allerdings in ihrer Formulierung im Betreff auf andere Gegenstände auch sehr unscharf.

Ich kann mir nur bei dem Milwaukee Fastback (oder baugleiche Messern)welche man auf jeder zweiten Baustelle sieht und auch in Baumärkten erwerben kann nicht vorstellen, dass die verboten sind.
Das sagt für sich leider nichts zu einer Verbotenheit, da vermutlich nur sehr kleinen Minderheit der Bevölkerung und sogar Hoheheitsträgern überhaupt bekannt ist was ein "Fallmesser" ist und daß die verboten sind, geschweige denn daß es im Alltag bewußt bemerkt und erkannt würde, falls jemand eines sehen sehen sollte ...
Anfangs dachte ich, dass das besagte Messer als Werkzeug gilt und deshalb nicht unter das verbot fällt. Aber dann dürfte hier ja der 42a auch keine Anwendung finden, da dieser ja nur für Messer die einhändig feststellbar sind gilt und nicht für einhändig festellbare Werkzeuge.
42a ist nicht relevant, es geht um ein Verbot nach 40.

Also kann es ja kein Werkzeug sein, welches die Verbotseigenschaft im Sinne des Waffengesetzes beim Milwaukee Fastback ausschließen würden.
Selbst wenn es ein Werkzeug wäre, wäre das völlig egal. §40 nennt sich in der Überschrift zwar "verbotene Waffen", aber das hier möglicherweise einschlägige Verbot betrifft eben explizit auch Gegenstände allgemein. Ob ein Gegenstand ein verbotener Gegenstand ist, hängt alleine davon ab, ob er unter die Definition des verbotenen Gegenstandes fällt, nicht von Wekrzeug- Waffen oder sonstigen Eigenschaften. Und das WaffG gilt halt laut WaffG auch für Gegenstände, für die das WaffG laut eigenem Geltungsbereich eigentlich gar nicht gilt, so verfassungswidrig das mir und anderen auch erscheinen mag.
Nun bin ich schlicht und einfach verwirrt.
Das ist kein Wunder, weil das WaffG nebst Anlagen auch regelungssystemastisch halt ein totales Chaos ist, das selbst gute Juristen oft nicht mehr nachvollziehen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da hilft ein Blick ins Gesetz

Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
Anlage 1 WaffG - Einzelnorm (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html)

Ich finde 2.1.2 ist da eindeutig.
Es ist auch völlig egal wie das vielleicht einmal gemeint war, ausschlaggebend ist der Text im Gesetz.
 
Das könnte dann eher für eine Fallmessereigenschaft sprechen. Entscheidned ist dann halt, ob man das unter "lösbare Sperrvorrichtung" subsummieren kann.

Solche Messer waren auch Anlaß für dieses verbot, die Legaldefinition ist aber halt gesetztesüblich abstrakt/allgemeien, allerdings in ihrer Formulierung im Betreff auf andere Gegenstände auch sehr unscharf.


Das sagt für sich leider nichts zu einer Verbotenheit, da vermutlich nur sehr kleinen Minderheit der Bevölkerung und sogar Hoheheitsträgern überhaupt bekannt ist was ein "Fallmesser" ist und daß die verboten sind, geschweige denn daß es im Alltag bewußt bemerkt und erkannt würde, falls jemand eines sehen sehen sollte ...

42a ist nicht relevant, es geht um ein Verbot nach 40.


Selbst wenn es ein Werkzeug wäre, wäre das völlig egal. §40 nennt sich in der Überschrift zwar "verbotene Waffen", aber das hier möglicherweise einschlägige Verbot betrifft eben explizit auch Gegenstände allgemein. Ob ein Gegenstand ein verbotener Gegenstand ist, hängt alleine davon ab, ob er unter die Definition des verbotenen Gegenstandes fällt, nicht von Wekrzeug- Waffen oder sonstigen Eigenschaften. Und das WaffG gilt halt laut WaffG auch für Gegenstände, für die das WaffG laut eigenem Geltungsbereich eigentlich gar nicht gilt, so verfassungswidrig das mir und anderen auch erscheinen mag.

Das ist kein Wunder, weil das WaffG nebst Anlagen auch regelungssystemastisch halt ein totales Chaos ist, das selbst gute Juristen oft nicht mehr nachvollziehen können.
Danke für deine umfassende Antwort :)
 
Also die Version mit den Cutterklingen.

Halte das Werkzeug für unproblematisch...
Es hat lediglich Trapezklingen, welche nichtmal 2,5 cm aus dem Messer herausstehen, es ist nicht federunterstützt, es ist eigentlich ein Werkzeug mit Werkzeughaltern, wie Bithalter und Trapezklingenhalter und eine Aufbewahrunsmöglichkeit für Ersatzklingen und nach meiner Einschätzung kein klassisches Fallmesser (?) und zudem könntest Du beim Führen die Trapezklinge ausrasten und im Griff unterbringen.

Solche Messer haben einige Monteure bei uns in der Tasche - ich würde mich wundern, wenn sowas mit 25mm Klingenlänge als verbotener Gegenstand gewertet wird (außer in Waffenverbotszonen, wie z.B Bahnhöfen) ...

Man kann aber immer und überall auf den "Kontrollierenden" stoßen, der solche Teile als gefährlich einstuft, für den wird dann ein Schlüsselbund am Lanyard auch eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand sein.
 
Warum fällt das Messer da nicht drunter?

Weil es keine reine Messer-DNA hat, sondern ein Halter für sehr kurze Wechselklingen ist, ein Werkzeug - wie Trapezklingen auch, sind ja Werkzeugteile. Gab hier im Forum mal einen Faden, wo die kompaktesten Trapezklingenhalter beschrieben wurden, davon sind die Hälfte nach "der Norm" Fallmesser weil man auch die aufschleudern kann und nach "der Norm" sind haufenweise Handwerker nicht in der Lage ohne solche Teile zu arbeiten - damit will ich sagen, dass die Teile in vielen Berufen zur Grundaussattung gehören und niemand legt das Teil in irgendeine verschloessen Kiste während man den PVC-Boden für den Laden vom Laster holt in der Fußgängerzone. Um es mal salopp zu beschreiben - so viele Teppichverleger kurz vorm Konflikt, deswegen liegen in Bahnhöfen (Waffenverbotszone) keine Teppiche, kann man nicht zuschneiden.

Du kannst es natürlich nach dem Paragraphen für verboten halten - ich tue das halt nicht.

Letzendlich wird man ohne Feststellungsbescheid keine absolute Sicherheit haben.

Habe selber solche Teile, nicht von Milwaukee, aber die sind fast baugleich, gibt es von Bosch, Wiha, Stanley und so weiter, werden von der BG vorgeschrieben wegen der Verriegelung und der geringen Verletzungsgefahr, alle Klingen habe diese Sicherheitshalterung, die Eindringen verhindert weil nur 25mm Schneide überhaupt freiliegen - kannst Du mir glauben - ist Werkzeug, wird als Werkzeug vom Werzeughersteller deklariert und verkauft. "Faustmesser" haben wir auch, völlig legal, sauscharf und als Schaber, mit L-Griff - ist auch Werkzeug... und ohne geht es beruflich nicht - und genau das ist der Punkt.

Sollte man einfach auch mal nicht aus der messeraffinen Perspektive sehen - Stichwort Parkinson-Messer - streng verboten und ohne geht es nicht...
 
kaufen und verkaufen und besitzen darf man Milwaukee fastback.
zu hause nutzen auch, berufsbedingt im job auch, da kräht kein Hahn auch nicht die Polizei danach, d.h. die Legalitätsfrage ist moot.
bei uns auf der lokalen Zollstelle wo die Burger ihre pakete vor den Nasen der "Zollbeamten" öffnen müssen liegt ein milwaukee fastback aus, das dafür benutzt wird und benutzt werden soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
sobald man diesen berufsbedingten Arbeitsumgebung aber verlässt (Gang zum Auto, Arbeitstagsschluss, Fussgängerzone, usw.), greift das Führungsverbot, d.h. man muss das Werkzeug "wegschließen" (z.B. Werkzeugbox im Rucksack).

Falls das Ding ein verbotener Gegenstand ist, greift das Führungsverbot nicht. In dem Fall wäre der Besitz verboten.
Falls das Ding überhaupt nicht unter das WaffG fällt, gibts auch kein Führungsverbot.
Wenn also ein Führungsverbot greifen soll, muss das Ding unter Waffg §42 fallen. Als was?

BTW Du darfst gerne Zollbeamt:innen schreiben, bracht keine Anführungszeichen

Pitter
 
Da wir ein Dutzend dieser Trapezklingen Messer mit Knopf beruflich haben (Bosch, Fiskars, Stanley und NoName) und diese auch permanent brauchen, schreibe ich bez. Rechtslage den/die Hersteller mal an.
Mal sehen ob sich Substanz in den Antworten finden lässt...
 
So, erste Rückmeldung vom Außendienstler eines Werkzeugfachhandels, habe mit ihm telefoniert. Er sagt ganz klar, dass diese Messer als Werkzeuge eingestuft werden, weil die Werkzeugeigenschaft klar erkennbar ist und diese Teile somit garnicht unter Waffengesetze fallen. Er erwähnte auch das Rettungsmesser, welches offiziell ebenfalls nicht als Messer gilt sondern als Werkzeug.

Nun gut, warum nennt man etwas Messer und erklärt, dass es kein Messer sei... misstrauisch, wie ich nunmal bin habe ich darauf hin den Feststellungsbescheid für das Rettungsmesser durchgelesen und tatsächlich steht darin, dass Messer, die Werkzeuge sind, grundsätzlichnicht unter das Waffengesetz fallen.

Bin mal gespannt ob noch eine Email dazu beantwortet wird...
 
So, erste Rückmeldung vom Außendienstler eines Werkzeugfachhandels, habe mit ihm telefoniert. Er sagt ganz klar, dass diese Messer als Werkzeuge eingestuft werden, weil die Werkzeugeigenschaft klar erkennbar ist und diese Teile somit garnicht unter Waffengesetze fallen. Er erwähnte auch das Rettungsmesser, welches offiziell ebenfalls nicht als Messer gilt sondern als Werkzeug.

Nun gut, warum nennt man etwas Messer und erklärt, dass es kein Messer sei... misstrauisch, wie ich nunmal bin habe ich darauf hin den Feststellungsbescheid für das Rettungsmesser durchgelesen und tatsächlich steht darin, dass Messer, die Werkzeuge sind, grundsätzlichnicht unter das Waffengesetz fallen.

Bin mal gespannt ob noch eine Email dazu beantwortet wird.

Irgendwie verwirrt mich das noch mehr weil ich mir eigentlich relativ sicher war das gerade z.B. Teppichmesser oder andere Cutter also die Einhändig zu öffnen und feststellbar sind nach 42a nicht geführt werden dürfen. Aber wenn das wirklich Werkzeuge sind dann dürfte ja auch der 42a nicht greifen. Ich meine aber schon oft gehört zu haben, dass diese Arten von Messer auch von Behörden unter Begründung des 42a eingezogen wurden.
 

Das was mir mitgeteilt wurde bezog sich auf Anlage 1, verbotene Gegenstände und die Unterscheidung zwischen Werkzeug und Waffe.

Machten sind in der Regel auch ziemlich lang, mit unter 12 cm kommt der Forstpfleger nicht so gut durch das Dickicht.

Für Isolierstoffe benutzen wir Messer mit beidseitig geschliffenen Klingen (Wellenschliff) und etwa 40 cm Länge, mit Spitze, auch geschliffen. Die Teile sind Werkzeug und wenn der Monteur mit dem Messer in der einen Hand und Isolierverschalung über den Bürgersteig von Haus zu Haus geht, dann ist es das Werkzeug, was der Hersteller dafür vorsieht und was der Monteur dafür benötigt. Also Mittel zum Zweck...

Aber wenn das wirklich Werkzeuge sind dann dürfte ja auch der 42a nicht greifen

Solches Werkzeug führt man meistens mit berechtigtem Interesse...
 
Kann mir bitte jemand erklären wo im WaffG, den Anlagen oder einem FB vom BKA definiert ist welche Messer keine Messer sind?
90% aller Messer sind Werkzeuge (weil sie keine Waffen sind) und sie fallen trotzdem unter das WaffG.
 
Ich hatte das Gesetz bisher so gedeutet, dass Gegenstände auch eingezogen werden, wenn sie als gefährlich betrachtet werden.
Das können in meinen Augen auch Hammer, Säge, Schere oder Schraubendreher/zieher sein.
Andersherum halte ich die Argumentation mit dem Rettungsmesser für logisch.
 
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