NineFinger
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Hallo alle zusammen,
ich habe ein Verständnisproblem mit unserem Waffengesetz, ich hoffe, Ihr könnt mir beim Lösen des Knotens in meinem Kopf helfen.
Folgende Vorgeschichte knapp zusammengefasst:
- Bei einem Fasnachtsumzug (in einem Dorf, nicht in einer Großstadt) war der spätere Bereich zum Feiern abgezäunt und von Security kontrolliert
- Ein Jugendlicher wurde kontrolliert, in seinem Gepäck Insulinspritzen und Traubenzucker, sowie ein faltbares Messer ("Kreditkartenmesser") um den einzeln verpackten Traubenzucker schnell öffnen zu können
- Der Security beschlagnahmte das Messer und brachte Besitzer und Messer zur Polizei
- Dort gab es eine Belehrung, das Messer wurde später, in Beisein der Eltern wieder ausgehändigt, nachdem das abgeschrankte Gelände verlassen wurde
- Auf der Homepage der Gemeinde konnte ich keinen Hinweis darauf finden, dass eine Waffenverbotszone oder dergleichen eingerichtet wurde
Ich habe nun versucht nachzuvollziehen, was genau an dem Ganzen der verbotene Teil war und eben da hänge ich fest.
Im §1 WaffG werden die Gegenstände definiert, die Waffen nach diesem Gesetz darstellen:
Auszug:
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Mein Verständnis zu Paragraph 1:
a) alles was als Angriffs- aber auch Verteidigungsaffe gedacht ist, also Schusswaffen oder aber auch Schlagstöcke oder Abwehrsprays. Da würde ich persönlich nun auch ein Messer drin sehen.
b) das kann ja alles sein, von einem Baseball-Schläger über den Schraubendreher bis hin zu einem Ledergürtel, dessen Schnalle man jemandem an den Kopf schleudern könnte. Aus meiner Sicht sehr, sehr weit gefasst.
Nun gibt es aber auch den §42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Mein Verständnis zu Paragraph 42a:
Bei (1) ; 3. sind einige Messer explizit erwähnt. Messer, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen prinzipiell in der Öffentlichkeit geführt werden. Ich habe schon oft gelesen, dass Messer nicht als Waffen sondern als Werkzeuge behandelt werden. Ich stelle mir vor, dass diese Annahme gerade daraus erfolgt. Quasi: Waffen sind prinzipiell verboten (außer mit entsprechenden Ausnahmen), Messer sind prinzipiell erlaubt (außer entsprechende Ausnahmen), folglich sind Messer keine Waffen. Diese Darstellung wurde hier im Forum häufig schon als falsch dargestellt, was sicherlich richtig ist.
§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
Auszug
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Mein Verständnis zu Paragraph 42:
Die oben genannte Fasnachts-Veranstaltung kann sicherlich in die Reihe der im §42 genannten Veranstaltungen eingereiht werden. Somit ist das Führen von Waffen dort verboten.
Aber demnach wäre ja alles, was einem anderen Menschen gefährlich werden kann, auch wenn es nicht dafür vorgesehen ist, verboten. Auch der oben von mir beispielhaft angeführte Gürtel, die Glasflasche, die man schnell mal zerbricht, ein Regenschirm und vieles mehr. Das ist für mich ja sehr realitätsfremd.
Und wie sind nun die prinzipiell legal zu führenden Messer da einzuordnen? Sind dies Waffen oder eben nicht?
Hoffentlich konnte ich mit dem Geschriebenen rüber bringen, wo es bei mir im Verständnis fehlt und hoffe, Ihr könnt mir etwas auf die Sprünge helfen.
Ich werde nun mein Opinel wohl lieber zuhause lassen und gegen ein Mini-Herrenmesser tauschen, in der Hoffnung, dass das im Zweifel noch weniger als Bedrohung wahrgenommen wird.
Grüße
NineFinger
ich habe ein Verständnisproblem mit unserem Waffengesetz, ich hoffe, Ihr könnt mir beim Lösen des Knotens in meinem Kopf helfen.
Folgende Vorgeschichte knapp zusammengefasst:
- Bei einem Fasnachtsumzug (in einem Dorf, nicht in einer Großstadt) war der spätere Bereich zum Feiern abgezäunt und von Security kontrolliert
- Ein Jugendlicher wurde kontrolliert, in seinem Gepäck Insulinspritzen und Traubenzucker, sowie ein faltbares Messer ("Kreditkartenmesser") um den einzeln verpackten Traubenzucker schnell öffnen zu können
- Der Security beschlagnahmte das Messer und brachte Besitzer und Messer zur Polizei
- Dort gab es eine Belehrung, das Messer wurde später, in Beisein der Eltern wieder ausgehändigt, nachdem das abgeschrankte Gelände verlassen wurde
- Auf der Homepage der Gemeinde konnte ich keinen Hinweis darauf finden, dass eine Waffenverbotszone oder dergleichen eingerichtet wurde
Ich habe nun versucht nachzuvollziehen, was genau an dem Ganzen der verbotene Teil war und eben da hänge ich fest.
Im §1 WaffG werden die Gegenstände definiert, die Waffen nach diesem Gesetz darstellen:
Auszug:
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Mein Verständnis zu Paragraph 1:
a) alles was als Angriffs- aber auch Verteidigungsaffe gedacht ist, also Schusswaffen oder aber auch Schlagstöcke oder Abwehrsprays. Da würde ich persönlich nun auch ein Messer drin sehen.
b) das kann ja alles sein, von einem Baseball-Schläger über den Schraubendreher bis hin zu einem Ledergürtel, dessen Schnalle man jemandem an den Kopf schleudern könnte. Aus meiner Sicht sehr, sehr weit gefasst.
Nun gibt es aber auch den §42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Mein Verständnis zu Paragraph 42a:
Bei (1) ; 3. sind einige Messer explizit erwähnt. Messer, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen prinzipiell in der Öffentlichkeit geführt werden. Ich habe schon oft gelesen, dass Messer nicht als Waffen sondern als Werkzeuge behandelt werden. Ich stelle mir vor, dass diese Annahme gerade daraus erfolgt. Quasi: Waffen sind prinzipiell verboten (außer mit entsprechenden Ausnahmen), Messer sind prinzipiell erlaubt (außer entsprechende Ausnahmen), folglich sind Messer keine Waffen. Diese Darstellung wurde hier im Forum häufig schon als falsch dargestellt, was sicherlich richtig ist.
§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
Auszug
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Mein Verständnis zu Paragraph 42:
Die oben genannte Fasnachts-Veranstaltung kann sicherlich in die Reihe der im §42 genannten Veranstaltungen eingereiht werden. Somit ist das Führen von Waffen dort verboten.
Aber demnach wäre ja alles, was einem anderen Menschen gefährlich werden kann, auch wenn es nicht dafür vorgesehen ist, verboten. Auch der oben von mir beispielhaft angeführte Gürtel, die Glasflasche, die man schnell mal zerbricht, ein Regenschirm und vieles mehr. Das ist für mich ja sehr realitätsfremd.
Und wie sind nun die prinzipiell legal zu führenden Messer da einzuordnen? Sind dies Waffen oder eben nicht?
Hoffentlich konnte ich mit dem Geschriebenen rüber bringen, wo es bei mir im Verständnis fehlt und hoffe, Ihr könnt mir etwas auf die Sprünge helfen.
Ich werde nun mein Opinel wohl lieber zuhause lassen und gegen ein Mini-Herrenmesser tauschen, in der Hoffnung, dass das im Zweifel noch weniger als Bedrohung wahrgenommen wird.
Grüße
NineFinger