Nachhilfe beim Waffengesetz

NineFinger

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Hallo alle zusammen,


ich habe ein Verständnisproblem mit unserem Waffengesetz, ich hoffe, Ihr könnt mir beim Lösen des Knotens in meinem Kopf helfen.

Folgende Vorgeschichte knapp zusammengefasst:
- Bei einem Fasnachtsumzug (in einem Dorf, nicht in einer Großstadt) war der spätere Bereich zum Feiern abgezäunt und von Security kontrolliert
- Ein Jugendlicher wurde kontrolliert, in seinem Gepäck Insulinspritzen und Traubenzucker, sowie ein faltbares Messer ("Kreditkartenmesser") um den einzeln verpackten Traubenzucker schnell öffnen zu können
- Der Security beschlagnahmte das Messer und brachte Besitzer und Messer zur Polizei
- Dort gab es eine Belehrung, das Messer wurde später, in Beisein der Eltern wieder ausgehändigt, nachdem das abgeschrankte Gelände verlassen wurde
- Auf der Homepage der Gemeinde konnte ich keinen Hinweis darauf finden, dass eine Waffenverbotszone oder dergleichen eingerichtet wurde

Ich habe nun versucht nachzuvollziehen, was genau an dem Ganzen der verbotene Teil war und eben da hänge ich fest.

Im §1 WaffG werden die Gegenstände definiert, die Waffen nach diesem Gesetz darstellen:
Auszug:
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Mein Verständnis zu Paragraph 1:
a) alles was als Angriffs- aber auch Verteidigungsaffe gedacht ist, also Schusswaffen oder aber auch Schlagstöcke oder Abwehrsprays. Da würde ich persönlich nun auch ein Messer drin sehen.
b) das kann ja alles sein, von einem Baseball-Schläger über den Schraubendreher bis hin zu einem Ledergürtel, dessen Schnalle man jemandem an den Kopf schleudern könnte. Aus meiner Sicht sehr, sehr weit gefasst.


Nun gibt es aber auch den §42a
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Mein Verständnis zu Paragraph 42a:
Bei (1) ; 3. sind einige Messer explizit erwähnt. Messer, die diese Kriterien nicht erfüllen, dürfen prinzipiell in der Öffentlichkeit geführt werden. Ich habe schon oft gelesen, dass Messer nicht als Waffen sondern als Werkzeuge behandelt werden. Ich stelle mir vor, dass diese Annahme gerade daraus erfolgt. Quasi: Waffen sind prinzipiell verboten (außer mit entsprechenden Ausnahmen), Messer sind prinzipiell erlaubt (außer entsprechende Ausnahmen), folglich sind Messer keine Waffen. Diese Darstellung wurde hier im Forum häufig schon als falsch dargestellt, was sicherlich richtig ist.


§42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen
Auszug
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
Mein Verständnis zu Paragraph 42:
Die oben genannte Fasnachts-Veranstaltung kann sicherlich in die Reihe der im §42 genannten Veranstaltungen eingereiht werden. Somit ist das Führen von Waffen dort verboten.
Aber demnach wäre ja alles, was einem anderen Menschen gefährlich werden kann, auch wenn es nicht dafür vorgesehen ist, verboten. Auch der oben von mir beispielhaft angeführte Gürtel, die Glasflasche, die man schnell mal zerbricht, ein Regenschirm und vieles mehr. Das ist für mich ja sehr realitätsfremd.
Und wie sind nun die prinzipiell legal zu führenden Messer da einzuordnen? Sind dies Waffen oder eben nicht?


Hoffentlich konnte ich mit dem Geschriebenen rüber bringen, wo es bei mir im Verständnis fehlt und hoffe, Ihr könnt mir etwas auf die Sprünge helfen.
Ich werde nun mein Opinel wohl lieber zuhause lassen und gegen ein Mini-Herrenmesser tauschen, in der Hoffnung, dass das im Zweifel noch weniger als Bedrohung wahrgenommen wird.

Grüße

NineFinger
 
- Bei einem Fasnachtsumzug (in einem Dorf, nicht in einer Großstadt) war der spätere Bereich zum Feiern abgezäunt und von Security kontrolliert

Ist das nicht eine private Veranstaltung? Stichwort: Hausrecht.

Dann entfiele jeglicher Aspekt "Öffentlichkeit".

P.S. Frage: Weil ich sowas zuletzt in der Schulabschlussprüfung verwendet habe: Einzeln verpackter Traubenzucker lässt sich mit bloßen Händen zu zeitaufwendig öffnen ? Die Handhabung zum Öffnen der Verpackung - im kritischen Unterzucker - wäre also mit einem Messer sicherer/schneller als mit bloßer Hand?
 
Ist das nicht eine private Veranstaltung? Stichwort: Hausrecht.

Dann entfiele jeglicher Aspekt "Öffentlichkeit".

P.S. Frage: Weil ich sowas zuletzt in der Schulabschlussprüfung verwendet habe: Einzeln verpackter Traubenzucker lässt sich mit bloßen Händen zu zeitaufwendig öffnen ? Die Handhabung zum Öffnen der Verpackung - im kritischen Unterzucker - wäre also mit einem Messer sicherer/schneller als mit bloßer Hand?

Da fehlt mir der rechtliche Hintergrund. Alle im Gesetz genannten Veranstaltungen werden ja von Vereinen, Verbänden oder wem auch immer organisiert. Somit wären die alle "privat". Dem ist ja aber nicht so.
Von dem her gehe ich von einer öffentlichen Veranstaltung aus.

Die Verpackung habe ich nicht gesehen. Das war eben die Begründung für das Führen des Messers.

Grüße

NineFinger
 
Handelt es sich um ein 'Cardsharp'? Dieses Messer hat das BKA bereits begutachtet und als NACHTWaffe eingestuft.
Homepage - Z-307, Faltmesser / Kartenmesser Sinclair Cardsharp (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/140218FbZ307_FaltmesserKartenmesser.html)

(Allerdings: Bis das Cardsharp aufgeklappt und einsatzbereit ist hab ich 15 Traubenzucker auf.)

Was wurde dem Jugendlichen denn genau vorgeworfen? Ein Verstoß gg Hausrecht wäre denkbar, das wäre aber ein Fall für die Security und würde die Polizei nichts angehen.
 
Ich gehe auch von „Privat und Hausrecht“ aus, vmtl war das auch irgendwo bekannt gegeben worden. Es wurde nichts eingezogen und gab auch keine Anzeige wegen Ordnungswidrigkeit. Letztlich hat man den Jugendlichen etwas martialisch vom Festgeschehen fern gehalten

Ich werde nun mein Opinel wohl lieber zuhause lassen und gegen ein Mini-Herrenmesser tauschen, in der Hoffnung, dass das im Zweifel noch weniger als Bedrohung wahrgenommen wird.

Hätte dir in dem Fall auch nicht geholfen. Und mit „Wahrnehmung von Bedrohung“ ist das so eine Sache. Grundsätzlich plane ich mein Messer mit ein und überlege dann anhand der Situation oder Art der Veranstaltung meine weitere Haltung dazu. Und für ein Werkzeug a la SAK hat es immer gereicht.

Abu
 
Bedenkt, daß beim den Vorschriften zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen der Begriff "Waffe" anders definiert ist als sonst im WaffG.

Da geht es dann nicht um die Zweckbestimmung, sondern um die Eignung, so daß man schon mit einem klassischen Schweizer Messer oder einem Äquivalent dazu eventuell einen Tatbestand liefert.

Ist zum Beispiel auch im STGB so, wenn es um Diebstahl geht. Habe ich ein Offiziersmesser dabei, wenn ich was klaue, wird daraus schnell bewaffneter Raub.

Das sind aber auch die einzigen beiden Stellen im Gesetz, wo mir diese vom WaffG abweichende Klassifizierung einen Gegenstandes als Waffe bekannt ist. Waffenverbotszonen mal außen vor, das ist ja wieder eine andere Geschichte.

Deshalb ist auch ein BKA-Bescheid zum Thema (Nicht-)waffeneigenschaft in dem Fall wenig wert.
 
@beagleboy :

Bedenkt, daß beim den Vorschriften zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen der Begriff "Waffe" anders definiert ist als sonst im WaffG.

Das liest sich hier anders.


§42 (1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
 
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Mein Verständnis zu Paragraph 1:
a) alles was als Angriffs- aber auch Verteidigungsaffe gedacht ist, also Schusswaffen oder aber auch Schlagstöcke oder Abwehrsprays. Da würde ich persönlich nun auch ein Messer drin sehen.
b) das kann ja alles sein, von einem Baseball-Schläger über den Schraubendreher bis hin zu einem Ledergürtel, dessen Schnalle man jemandem an den Kopf schleudern könnte. Aus meiner Sicht sehr, sehr weit gefasst.
a) betrifft bezüglich Messer nur solche die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" also z.B. Dolche, Schwerter, Bajonett, nicht aber z.B. Macheten die zur Verwendung als Gartengeräte bestimmt sind.
b) hier ist der letzte Halbsatz wichtig: "und die in diesem Gesetz genannt sind." Also z.B. Springmesser.
 
Handelt es sich um ein 'Cardsharp'? Dieses Messer hat das BKA bereits begutachtet und als NACHTWaffe eingestuft.
Homepage - Z-307, Faltmesser / Kartenmesser Sinclair Cardsharp (https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/Messer/140218FbZ307_FaltmesserKartenmesser.html)

Was wurde dem Jugendlichen denn genau vorgeworfen? Ein Verstoß gg Hausrecht wäre denkbar, das wäre aber ein Fall für die Security und würde die Polizei nichts angehen.

Ja, so oder sehr ähnlich sah das Teil aus.
Den exakten Vorwurf kenne ich nicht, habe das Ganze nur "aus der zweiten Reihe" mitbekommen.

Bedenkt, daß beim den Vorschriften zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen der Begriff "Waffe" anders definiert ist als sonst im WaffG.

Da geht es dann nicht um die Zweckbestimmung, sondern um die Eignung, so daß man schon mit einem klassischen Schweizer Messer oder einem Äquivalent dazu eventuell einen Tatbestand liefert.

Vielleicht ist das der Knackpunkt?


a) betrifft bezüglich Messer nur solche die "ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" also z.B. Dolche, Schwerter, Bajonett, nicht aber z.B. Macheten die zur Verwendung als Gartengeräte bestimmt sind.
b) hier ist der letzte Halbsatz wichtig: "und die in diesem Gesetz genannt sind." Also z.B. Springmesser.

Du meinst "ihrem Wesen nach" ist quasi der Zweck, für den sie gemacht wurden?
Schwer zu glauben, dass ein 24cm Kochmesser in Ordnung wäre, ein kleines taktisches Messer hingegen nicht.
Und was wäre bei einem "Pilotenmesser"? Prinzipiell zum Kappen von Leinen, jedoch wohl auch zur Verteidigung gedacht.

Auch da kenne ich mich in den Formulierungen von Gesetzestexten zu wenig aus.
Im Absatz b) kommt vor dem von Dir zitierten "und die im Gesetz genannt sind" ein Komma. Das Komma deutet für mich auf eine Aufzählung hin, denn normal kommt vor einem "und" ja kein Komma.
Damit wären alle gefährlichen Gegenstände gemeint und zusätzlich die im Gesetz genannten.


Aber vielen Dank an alle, die versuchen etwas Licht ins Dunkel zu bringen!

Schade, dass offenbar niemand mit im Forum ist, der selbst bei der Formulierung dabei war oder dessen Interpretation die tägliche Arbeit darstellt.
Solche Rechtsthemen gabs ja schon mehrfach.

Eine Argumentation war auch schonmal, dass das Gesetz so gestaltet wurde, dass es genau solche offenen Fragen gibt und die Menschen das Risiko, was Falsches zu machen, lieber umgehen und keine Messer oder andere Dinge mitnehmen.
Wäre möglich, schlecht ist natürlich, wenn diejenigen, die auf die Einhaltung achten müssen selbst nicht sicher sein können.

Grüße

NineFinger
 
Zuletzt bearbeitet:
Morgen,

weil ich nun per PN schon gefragt wurde, was denn die eigentliche Frage sei:

Die eigentliche Frage, die ich mir stelle ist:
Einige Messer darf ich legal tragen. Sie sind nach meinem Verständnis damit nicht als Waffe deklariert.
Sind genau diese, sonst legalen Messer dann bei öffentlichen Veranstaltungen auf einmal doch auch Waffen, die man nicht führen darf?


Die Frage um das Hausrecht, die recht stark in den Vordergrund rückte, verstehe ich ebenfalls nicht ganz.
"(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen."
Also mindestens bei Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Theater, Kino, Disko und Tanzveranstaltungen würde doch das Hausrecht gelten, müssten dann nicht extra im Gesetz erwähnt sein.

Warum mache ich mir die Gedanken?
Ich trage (wie wohl die meisten hier im Forum) sehr häufig ein Taschenmesser bei mir, welches 42a konform ist, also nicht einhändig öffenbar bzw. nicht verriegelnd.
Wenn ich damit nun auf den Weihnachtsmarkt, den Wocheneinkaufsmarkt oder auch ins Museum oder Kino gehe, dann riskiere ich eine Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren?? Klar, das ist das Maximum, steht aber so im §52 / (3) / 9.
Aus meiner Sicht liegt die Krux ja im Detail: "öffentliche Vergnügungen" ist ja wohl auch sehr weit gefasst. Als Beispiel: Ich gehe in die nächste Stadt um was einzukaufen. In der Fußgängerzone sind (für mich unerwartet) fünf Buden aufgebaut mit einem Kinderkarusell, einer Schießbude und nem Zuckerwattestand und plötzlich stehe ich in einer "öffentlichen Vergnügung" oder einem "Markt"?
Mir ist völlig klar, dass das Risiko dort kontrolliert zu werden äußerst niedrig ist aber es muss ja nur ein dummer Zufall hinzukommen und schon hat man Schwierigkeiten bei der Argumentation.


Grüße

NineFinger
 
Morgen,

weil ich nun per PN schon gefragt wurde, was denn die eigentliche Frage sei:

Die eigentliche Frage, die ich mir stelle ist:
Einige Messer darf ich legal tragen. Sie sind nach meinem Verständnis damit nicht als Waffe deklariert.
Sind genau diese, sonst legalen Messer dann bei öffentlichen Veranstaltungen auf einmal doch auch Waffen, die man nicht führen darf?

Grüße

NineFinger


Hallo zusammen,

hat niemand hier noch ein anderes oder aber dasselbe Verständnis vom Waffengesetz?
Versteht Ihr die Paragraphen gleich wie ich?

Grüße

NineFinger
 
Die eigentliche Frage, die ich mir stelle ist:
Einige Messer darf ich legal tragen. Sie sind nach meinem Verständnis damit nicht als Waffe deklariert.
Sind genau diese, sonst legalen Messer dann bei öffentlichen Veranstaltungen auf einmal doch auch Waffen, die man nicht führen darf?

WaffG §1 Abs 2: Waffen sind:

tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


Diese sonst legalen Messer sind eben auch Gegenstände, die ... Siehe b)

Ich vermute (tm) - da müssen Juristen was zu sagen; evtl. gibt ein Kommentar was zu her - das "und" in "... und die in diesem Gesetz ..." ist ein umgangssprachliches oder. Ein umgangssprachliches "und" hätte keinen Sinn, weil dann alle Gegenstände die unter den § fallen sollen, umfassend aufgelistet werden müssten. Das geht eher schlecht.

Pitter
 
Ich glaube, im vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, was das Waffengesetz sagt. Auch ein Schraubendreher wäre in dem Fall weg gewesen.
Ob dem jungen Mann in dem Fall der Weg zur Wache erspart geblieben wäre, ist wohl auch von der Tagesform der Security abhängig. Man kann bei so einer Veranstaltung schon davon ausgehen, dass die Besucher sich vorher überlegen, was sie brauchen und was sie mitnehmen wollen.
 
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Was laut §1 (2) 2b als Waffe gilt ist laut §1 (4) in Anlage 1 aufgeführt.

Guten Morgen,

das scheint mir die Lösung für mein Verständnisproblem zu sein. Danke!

An der von @bigbore genannten Stelle steht Folgendes:
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Also ein Verweis auf eine andere Stelle im Gesetz. Dort wiederum steht dann Folgendes (Ausschnitt):
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

[...]

2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).



In dieser Auflistung finde ich die Eigenschaften der sonst legal zu führenden Messer nicht. Somit gehe ich davon aus, dass diese Messer auch bei "öffentlichen Veranstaltungen" (entsprechend §42) keine Schwierigkeiten darstellen dürfen.
Anders natürlich in den Verbotszonen (nach Waffengesetz) oder wie @bigbore geschrieben hatte bei "Versammlungen und Aufzüge" (nach Versammlungsgesetz), was nach meinem Wissen ja aber umgangssprachlich "Demonstrationen" sind, zumindest die genannten "Aufzüge".


Grüße NineFinger
 
WaffG §1 Abs 2: Waffen sind:

tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


Diese sonst legalen Messer sind eben auch Gegenstände, die ... Siehe b)

Ich vermute (tm) - da müssen Juristen was zu sagen; evtl. gibt ein Kommentar was zu her - das "und" in "... und die in diesem Gesetz ..." ist ein umgangssprachliches oder. Ein umgangssprachliches "und" hätte keinen Sinn, weil dann alle Gegenstände die unter den § fallen sollen, umfassend aufgelistet werden müssten. Das geht eher schlecht.

Pitter

Hallo Pitter,

genau da hatte ich ja mein Verständnisproblem. Bei den genannten Veranstaltungen sind Gegenstände nach b) verboten. Aber b) ist so formuliert, dass auch sehr viele Alltagsgegenstände darunter fallen.
Bigbore gab noch einen Hinweis, der (so glaube ich) der richtige war und die Fragestellung auflöst.

Grüße NineFinger
 
Ich glaube, im vorliegenden Fall ist es nicht von Belang, was das Waffengesetz sagt. Auch ein Schraubendreher wäre in dem Fall weg gewesen.
Ob dem jungen Mann in dem Fall der Weg zur Wache erspart geblieben wäre, ist wohl auch von der Tagesform der Security abhängig. Man kann bei so einer Veranstaltung schon davon ausgehen, dass die Besucher sich vorher überlegen, was sie brauchen und was sie mitnehmen wollen.

Hallo @Ernst Voller,

unbestritten mischt da noch einiges mit rein. Hausrecht, Willkür der Security usw.. Da aber das Thema von der Security an die Polizei übergeben wurde und dort eine Belehrung stattfand mit der Androhung von hohen Strafen wollte ich unbedingt wissen, auf welcher Basis dies geschah.
Für die im abgegrenzten Bereich stattfindenden Veranstaltung kann ich das nicht mehr nachvollziehen aber so wie mein neuen Verständnis jetzt ist, wäre es zumindest bei anderen öffentlichen Veranstaltungen erst mal kein Vergehen ein legal zu führendes Messer dabei zu haben.

Nicht dass das falsch verstanden wird: Ich habe nicht vor ein knapp 12cm Fixed zum Jahrmarkt mitzunehmen aber das "schweizer Taschenmesser" in der Hosentaschen dürfte (sofern keine weiteren Verbote vorliegen über Verbotszonen, Hausrecht, etc.), nach meinem Verständnis, erst mal kein Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen.

Grüße

NineFinger
 
Ich schätze es handelt sich hier auch um Bestimmungen des Versammlungsgesetzes,unabhängig vom WaffG.
Dort steht
, Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen,

Sind verboten, im Geltungs und Schutzbereich der Versammlung.
 
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