"Verbot von Wurfsternen und gefährlichen Messern
Eine Diskussion - wie zu den vorgenannten Gas- und Schreckschusswaffen - fand in der Vergangenheit auch bezüglich so genannter Wurfsterne sowie der Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser statt. Die hierzu vorliegenden Tatsachen, die insbesondere seitens der Bundesländer vorgetragen wurden, finden ihren Niederschlag in der Aufnahme eines künftigen Verbotes des Umgangs mit diesen Gegenständen.
Eine Einschränkung erfährt auch das "Taschenmesserprivileg". Dieses bezog sich schon im geltenden Recht auf die im Übrigen auch dort grundsätzlich verbotenen Spring- und Fallmesser. Nach dem neuen Waffengesetz wird die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die - besonders zur Bedrohung und zum Messerkampf geeigneten - Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne hervorschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen - § 2 Abs. 3 und § 40 in Verbindung mit der Waffenliste (Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 und 1.4.1 bis 1.4.3)."