aqua
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Zunächst einmal ist der Angriff dann rechtswidrig, wenn er wenn er den rechtliche Geboten und VErboten widrespricht. Die Mindestvoraussetzung für eine rechtswidrigen Angriff stellt alos jenes Verhalten des Angreifers dar, das die erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt (sprich wenigstens fahrlässiges Verhalten).
@Hayate: Der Angegriffene braucht natürlich nicht zu prüfen, ob der Angriff rechtswidrig ist, oder sogar ob überhaupt ein Angriff vorliegt. In beiden Fällen wäre dann zwar die Abwehrmassnahme nicht von der Notwehr gedeckt, aber es könnte sich um sog. Putativnotwehr handeln. Die Putativnotwehr stellt einen Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer Notwehrlage dar. Der Angegriffene könnte aber dann doch straflos bleiben, wenn er sich trotz seines Irrtums an die Regeln der Notwehr gahalten hat. Daher wird bei der Putativnotwehr die NOtwehrlage nicht objektiv sondern subjektiv (aus Sicht des Angegriffenen) beurteilt. Ist aus seiner Sicht eine Notwehrlage gegeben und hat er sich dann den (schon von el dirko ausgezählten) Regeln der Notwehr gemäss verhalten, so bleibt er trotzdem straflos.
Als Beispiel könnte dienen: Eine "dunkle Gestalt" rempelt Dich an und Du verlierst dabei Deine Brieftasche. Nun denkst Du er hätte sie Dir geklaut, was aber nicht stimmt. Wenn Du nun den "Angreifer" umhaust um Deine Brieftasche wieder zu bekommen, weil er sie Dir nicht freiwillig aushändigt dann handelst Du nicht unter Notwehr, aber weil Du Dich über das Vorliegen einer Notwehrlage getäuscht hast, hast Du Dich trotzdem nicht strafbar gemacht.
Ich hoffe ich konnte etwas zur Klärung beitragen. Ach ja, El Dirko, danke für die Blumen!!
@Hayate: Der Angegriffene braucht natürlich nicht zu prüfen, ob der Angriff rechtswidrig ist, oder sogar ob überhaupt ein Angriff vorliegt. In beiden Fällen wäre dann zwar die Abwehrmassnahme nicht von der Notwehr gedeckt, aber es könnte sich um sog. Putativnotwehr handeln. Die Putativnotwehr stellt einen Irrtum über das tatsächliche Vorliegen einer Notwehrlage dar. Der Angegriffene könnte aber dann doch straflos bleiben, wenn er sich trotz seines Irrtums an die Regeln der Notwehr gahalten hat. Daher wird bei der Putativnotwehr die NOtwehrlage nicht objektiv sondern subjektiv (aus Sicht des Angegriffenen) beurteilt. Ist aus seiner Sicht eine Notwehrlage gegeben und hat er sich dann den (schon von el dirko ausgezählten) Regeln der Notwehr gemäss verhalten, so bleibt er trotzdem straflos.
Als Beispiel könnte dienen: Eine "dunkle Gestalt" rempelt Dich an und Du verlierst dabei Deine Brieftasche. Nun denkst Du er hätte sie Dir geklaut, was aber nicht stimmt. Wenn Du nun den "Angreifer" umhaust um Deine Brieftasche wieder zu bekommen, weil er sie Dir nicht freiwillig aushändigt dann handelst Du nicht unter Notwehr, aber weil Du Dich über das Vorliegen einer Notwehrlage getäuscht hast, hast Du Dich trotzdem nicht strafbar gemacht.
Ich hoffe ich konnte etwas zur Klärung beitragen. Ach ja, El Dirko, danke für die Blumen!!