JohnnieCope
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Original von Mir per mail Betreff: Frage bezüglich Führverbot § 42a WaffG
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Waffengesetz Novellierung lässt bei mir eine unangenehm große
Rechtsunsicherheit entstehen.
Zitat:
"(1) Es ist verboten
(...)
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(...)
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3,
sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor,
wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung
erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten
Zweck dient. "
Sachverhalt: Wie jeden Sommer will ich mit einigen Freunden eine
naturnahe, mehrtägige Wanderung durch das Saarland unternehmen.
Frage: Begehe ich eine Ordnungswidrigkeit nach § 42a WaffG wenn ich zu
diesem Zweck ein feststehendes Messer größer 12cm Klingenlänge führe?
Auf www.abgeordnetenwatch.de wurde folgende Frage von Hr. Winfried S.
gestellt:
„Ich besitze ein Messer mit einer Klingenlänge von 25 cm. Damit streife
ich bei ausgedehnten Wanderungen, abseits jeglicher Zivilisation durch
Wälder, Büsche und wenn es sein muss, auch durch Dornenhecken, die eine
lange Klingenlänge erfordern. Dies möchte ich auch in Zukunft tun. Ist
dies nach dem 1. April weiterhin erlaubt?“
Herr Dr. Schäuble antwortet:
„Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei
Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein
gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt.
Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer
wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern [...].“
Können Sie mir eine Rechtsverbindliche Antwort auf meine Frage geben, um
mir in Zukunft beim Wandern eine gewisse Rechtssicherheit zu gewährleisten.
MFG xxx
Antwort LKA
Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit dem Führen des bezeichneten Messers ist nachvollziehbar. Verständlich ist auch, dass Sie sich mit diesem Thema zunächst an die Polizei wenden.
Die außergerichtliche Rechtsberatung ist durch das Rechtsdienstleistungsgesetz gesetzlich reglementiert und Rechtsanwälten, Notaren sowie anderen, dazu besonders befugten Personen und Stellen vorbehalten. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass die Erteilung von Rechtsauskünften grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Polizei gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Offensichtlich weiß nichtmal die Polizei was noch erlaubt ist und was nicht!