Antwort LKA Ministerien für Inneres
Sehr geehrter Herr xxx,
Frau Richter hat mich gebeten, Ihre v.g. waffenrechtliche Frage zu beantworten.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass § 42a nicht Gegenstand der letzten Novellierung des WaffG war, sondern bereits im März 2008 in das WaffG aufgenommen wurde.
Nach § 42a Abs. 1 Nr.3 WaffG ist es u.a. verboten, ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Dieses Verbot gilt nach Abs. 2 Nr.3 nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 u.a. vor, wenn das Führen des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Diese relativ weitgefasste Ausnahmeregelung wurde in das WaffG aufgenommen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Verbot zu beeinträchtigen.
Unter diese Ausnahmeregelung fällt z.B. das Mitführen dieser Messer auf Wanderungen, beim Picknick (wichtig, da das Gesetz auch normale Kückenmesser wie z.B. Brotmesser erfasst), beim Bergsteigen oder Angeln. Ich bitte aber hierbei zu beachten, dass, sofern die jeweilige Tätigkeit (z.B. Wandern oder Bergsteigen in Bayern)nicht ortsnah erfolgt, das Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.
Sie begehen also keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG, wenn Sie Ihr Messer auf einer Wanderung durch das Saarland führen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ministerium für Inneres
und Europaangelegenheiten