Den Richter entscheidet vom Beamten vor allem, daß seine Unabhängigkeit neben einigen anderen Privilegien in der Verfassung an durchaus herausragenden Stellen genannt werden.
Etwas seltsam finde ich daß die Infovitrine im vorligenden Fall offenbar nicht einmal mit öffentlich erhältlichen Infomatrial wie den oft überraschend guten Infobroschüren vieler Jugendämter gegengecheckt wurde. Soviel Sorgfalt erwarte ich auch von einem Bundespolizisten.
Hinsichtlich der Ausbildung konnte ich in Gesprächen mit einer Polizeischülerin, die ihr Pferd lange Zeit in der Box neben meinem hatte, feststellen, daß zumindest an der Polizeischule Oldenburg hinsichtlich Messern im Versammlungsrecht und aus diesem Anlaß die Waffeneigenschaft ziemlich genau behandelt wurde.
Schlimm sah es hingegen bei den verbotnenen Gegenständen aus, weil da die Lehrer offenbahr selber nicht ganz durchgestiegen waren. Der zentrale methodische Unterschied, zwischen Waffeneistufung aufgrund von Eigenschaften und Verbot von Gegenständen aufgrund einer Legaldefinition aus teilweise sachfremden Erwägungen des Gesetzgebers war diesen Lehren offenbar nicht klar, und ohne diesen Unterschied ist das System der betreffenden Regelungen auch nicht zu verstehen. Meine Gesprächspartnerin fand es zum Bleisift völlig unlogisch, daß stumpfe und wackelige Butterfliegen und Springer verboten, mein Blackmoor-Dolch zwar eine Waffe, aber erlaubt ist, womit sie ja eigentlich gar nicht mal unrecht hatte. Das Verständnis verbessert diese Unlogik bestimmt nicht.
Hinsichtlich dieser wirren Systematik, die in der Polizeiausbildung wohl nur schwer zu vermitteln ist, aber aus meiner Sicht entscheidend zur allgemeinen Verwirrung, nicht nur bei den grünen und blauen Trachtengruppen, um Messer und Blankwaffen verantwortlich ist, muß ich mich aber an die eingene Nase fassen, denn daran ist die Politk schuld.