El Dirko
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Und deinem Anspruch auf Reparatur, Wandlung oder Minderung hat deine Händlerin mit Angebot der Gutschrift vollkommen perfekt entsprochen.
...
Er hat einen Anspruch auf Vertragserfüllung und dieser Anspruch ist genau dann perfekt erfüllt wenn der Händler seine Vertragsschuld erfüllt.
Deshalb sieht das Gesetz auch in aller erster Linie das Recht des Käufers auf Nacherfüllung (§ 439 BGB) vor. Nacherfüllung kann durch Reperatur aber auch durch "Austausch" daher Lieferung einer neuen Sache Erfolgen.
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer. Der Verkäufer kann dies Verweigern wenn es mit unverhältnismäßig Kosten verbunden ist.
Hier noch mal schwarz auf weiß von einer Institution die ganz bestimmt nicht im Verdacht steht dem Handel etwas aufzubürden was dieser nicht leisten muss ...
https://www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter/23-gewaehrleistung-allgemein
Sprich es hätte sehr einfach sein können:
"Öhm hallo Verkäufer das Messer kam defekt an, senden Sie mir bitte ein neues ohne defekt. (Nacherfüllung nach § 439 BGB)". ...
Gruß
El
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