Ich glaub ja gerne, dass ich bald den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehe, aber woher hast Du das mit "ausdrücklich auf die Öffentlichkeit bezieht"? Quelle?
Pitter
Hallo Pitter, danke für die Kritik. Ich bin mir bewusst, dass der Begriff "Führen in der Öffentlichkeit" im Gesetzestext nicht vorkommt, aber worauf soll sich das Gesetz sonst beziehen? EIn gedanklicher Schnellschuss war meine Äußerung jedenfalls nicht.
Ich habe meine Antwort in der Formulierung im Informationsflyer des BMI gefunden, den ich als "dummer" Bürger, der sich über seine Rechte so verständlich als möglich informieren möchte, als Quelle zur "Übersetzung" hernehme.
Zitat:
"Wer solche Gegenstände zur Berufsausübung, Brauchtumspflege, beim Sport (zum Beispiel als Taucher, Angler oder Bergsteiger) oder zu einem allgemein anerkannten Zweck nutzt, wird durch das Führensverbot nicht beeinträchtigt. Werden diese Gegenstände jedoch
in der Öffentlichkeit eingesetzt, um insbesondere andere einzuschüchtern oder zu bedrohen, kann die Polizei nach neuer Rechtslage dagegen einschreiten."
Den Zusatz mit dem Einschüchtern fasse ich wegen des "insbesondere"
lediglich als Beispiel auf - der Hauptsatz mit "in der Öffentlichkeit einsetzen" bleibt bestehen und stellt sich für mich als der Raum dar, in dem das Gesetz anzuwenden ist.
Die Polizei hat meinem Verständnis nach erstmal nur Amtsgewalt im öffentlichen Raum - und im privaten Raum (zu dem doch auch Firmengelände/Gebäude gehören) nur ausnahmsweise, um konkrete Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern, korrekt? Sprich: Ohne richterlichen Beschluss oder ohne nach Aufforderung/Anzeige des Hausherren oder eines Dritten Personenkontrollen in Geschäftsräumen durchzuführen, fände ich sehr fragwürdig.
Andersrum gedacht, wenn es nicht so wäre, hätte ich doch jedesmal zusätzlich ein Probelm, wenn ich irgendwo auf nicht öffentlichem Gelände ein Messer griffbereit hätte, das Vom Führensverbot erfasst ist, wenn ich es gerade nicht brauche/benutze...
Allerdings stelle ich mir auch die Frage, ob die Öffentlichkeit generell am Bürgersteig endet oder ob die freie Zugänglichkeit, beispielsweise von Supermarktparkplätzen, ebenfalls in die Begrifflichkeit einfließt.
Edit:
§12 WaffG
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt
- Könnte man da stillschweigende Zustimmung eines Hausrecht-Inhabers geltend machen, wenn er ein Verbot nicht ausdrücklich am Eingang verständlich macht, á la "Wir müssen leider draußen bleiben" oder wie an der Discotür durch einen Sicherheitsdienst? Hinzu kommt der Fakt, dass unsre Waldprügel und Einhandmesser ja immerhin noch als "Gegenstände" und nicht als "Waffen" erfasst sind