"Schnellzieh-Holster" für Klappmesser

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Manowar

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Ich hab da mal ne Frage:

Wie ich in einem anderen Forum gelesen habe, gab es vor längerer Zeit mal ein "Schnellzieh-Holster" (die korrekte Bezeichnung ist mir nicht bekannt) welches von der Firma Herbertz vertrieben wurde:

http://www.pic-upload.de/view-4450528/Herberts1.jpg.html

Angeblich konnte man darin ein (zweihändig zu öffnendes) Klappmesser so positionieren, dass es sich beim Herausziehen vollständig öffnete.

1. Kennt jemand dieses Holster und kann die Funktionsweise beschreiben?
2. Weiß jemand ob (und wenn ja wo) man dieses Holster noch beziehen kann?
3. Wie würdet ihr ein zweihändig zu öffnendes Klappmesser mit feststellbarer Klinge im Bezug auf den §42a WaffG bewerten?

Es soll Polizisten geben, die die Auffassung vertreten, dass das zweihändig zu öffnende Messer in diesem Holster zum einhändig zu öffnenden Holster wird, was ich persönlich ziemlich unlogisch finde.
 
Am Messer ändert sich da gar nichts, wenn überhaubt könnten die das Holster dann irgendwann verbieten :)
Änliches hat/hatte auch CRKT mal im Angebot.
Allerdings könnte ich darauf verzichten. Wenn ich ein Messer will das auf ist wenn ichs ziehe nehm ich gleich ein erlaubtes Feststehendes und hab keine Probleme.
 
1. Kennt jemand dieses Holster und kann die Funktionsweise beschreiben?
2. Weiß jemand ob (und wenn ja wo) man dieses Holster noch beziehen kann?
3. Wie würdet ihr ein zweihändig zu öffnendes Klappmesser mit feststellbarer Klinge im Bezug auf den §42a WaffG bewerten?

Moin.

zu 1. ja:D
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=53957

zu 2. siehe Link, - bzw. hier in Berlin habe ich sie noch in mehreren Läden rumliegen gesehen

zu 3. Dieses Holster ist eine Vorrichtung um ein Messer einhändig zu öffnen. Den Rest entscheidet dann im Zweifelsfall ein Richter.
 
....
Es soll Polizisten geben, die die Auffassung vertreten, dass das zweihändig zu öffnende Messer in diesem Holster zum einhändig zu öffnenden Holster wird, was ich persönlich ziemlich unlogisch finde.

Nicht nur du, auch ich finde es unlogisch wenn aus einem Messer ein Holster werden soll :steirer:
Sorry, konnte nicht widerstehen, aber im Ernst:

Du greifst das Messer mit einer Hand, ziehst es und es ist offen :ahaa:

Na viel "einhändiger" geht es doch nicht, für mich (persönliche Meinung) ein klarer Fall von Einschränkung nach $ 42.
 
Du greifst das Messer mit einer Hand, ziehst es und es ist offen :ahaa:

Na viel "einhändiger" geht es doch nicht, für mich (persönliche Meinung) ein klarer Fall von Einschränkung nach $ 42.

Und was ist dann mit dem Messer, nachdem man es gezogen hat und offen in der Hand hält? Ist es dann wieder ein "legales" zweihändig zu öffnendes Messer?

Das stelle ich mir in der praktischen Umsetzung etwas kompliziert vor!

Beispiel 1: Ich trage mein zweihändig zu öffnendes Klappmesser in so einem Holster. Sobald ich einen Uniformierten sehe, nehme ich das Messer aus dem Holster und trage es geschlossen in der Hand (oder Hostentasche). Wenn wieder außerhalb deren Sichtweite bin, stecke ich es im Holster und habe den selben Tragekomfort, wie bei einem Einhandmesser. Begehe ich dann - zumindest in der Zeit, in der mich der Polizist kontrollieren könnte - keinen Verstoß gegen §42a?

Meiner Meinung nach ändert sich doch an der Eigenschaft des Messers nichts!

Beispiel 2: Du hälst dein zweihändig zu öffnendes Klappmesser mit leicht geöffneter Klinge (die du z. B. mit dem Daumen fixierst) in der Hand, so dass du es mit einer Hand ganz öffnen und feststellen könntest, ist es dann in diesem Moment auch ein "einhändig feststellbares" Messer?
 
Das stelle ich mir in der praktischen Umsetzung etwas kompliziert vor!

Dann lass es doch einfach.

.. Ich trage mein zweihändig zu öffnendes Klappmesser in so einem Holster. Sobald ich einen Uniformierten sehe, nehme ich das Messer aus dem Holster und trage es geschlossen in der Hand

Falsch.
Wenn Du das Messer in so einem Holster trägst ist es nicht mehr zweihändig zu öffnen. Und du kannst das Messer auch nicht aus so einem Holster "nehmen". Du kannst es ausschließlich ziehen und dann ist es eben offen.

Und dann kannst du es wieder schließen und hast dann ein zweihändig zu bedienendes Messer in der Hand.
Mir stellt sich dann allerdings die Frage wofür du das Holster möchtest.

Die Dinger sind ein Relikt aus der Zeit als es noch keine Einhandmesser gab. Die billigen Etuis machen die Klinge stumpf und bei allen, auch den superduper Maßgeschneiderten ist das Zurückstecken des Messers eine nervende Fummelei bei der sich schon so mancher harte Biker mit seinem Buck 110 einen Pikser in den Hintern verpasst hat.

Auf dein 2tes Beispiel gehe ich nicht mehr ein.
Derartige Diskussionen hatten wir schon zur Genüge und sie sind ermüdent.

Wenn dich das mit dem Schnellziehholster wirklich brennend interessiert und du mit den Teilen in Großserie gehen möchtest, dann stell doch eine Anfrage beim BKA.
 
Ich hab auch noch so ein Teil hab es aber nie im Gebrauch gehabt liegt schon über 10 Jahre im Schrank. Ein Kollege hatte das Teil früher immer dabei und weil er etwas saftige Hüften hat ;) hatte er die Lacher einmal auf seiner Seite. :D Naja aus Schaden wird man klug. Die Dinger können sehr gefährlich sein.
 
Na ja, §42a WaffG bezieht sich ja auf das Messer selbst. Von der Trageweise ist da nicht die Rede.
Und wenn schon Assisted Opener nicht als Springmesser zählen weil die Feder das Öffnen nur unterstützt aber nicht alleine macht, dann dürfte das Holster doch erst recht keine Rolle spielen.

Die Intention hinter dem Gesetz, bzw. die Auslegung im Ernstfall ist ein anderes Thema.

Rechtsverbindliche Auskunft gibt es aber, wie immer, an dieser Stelle nicht.
 
Derartige Diskussionen hatten wir schon zur Genüge und sie sind ermüdent

Sorry, aber ich dachte genau für solche Diskussionen gibt es im Messer-Forum das Unterforum "Politik & Recht"!
Und auch wenn ich - dank deiner Hilfe - mittlerweile andere Beiträge zum Schnellzieholster gefunden habe, so habe ich doch noch keinen Thread gefunden, in der über Einstufung eines Schnellzieholsters im Bezug auf den §42a WaffG diskutiert wurde.

Falsch.
Wenn Du das Messer in so einem Holster trägst ist es nicht mehr zweihändig zu öffnen. Und du kannst das Messer auch nicht aus so einem Holster "nehmen". Du kannst es ausschließlich ziehen und dann ist es eben offen.

Dann habe ich mich wohl nicht ausufernd genug geäußert. Mir ist natürlich klar, dass das Messer sofort geöffnet ist - das ist ja der Sinn des Holsters - und ich es erst wieder schließen muss! Die Frage war aber, ob es außerhalb des Holsters (egal ob offen oder geschlossen) wieder ein "harmloses" Taschenmesser ist, sofern unterstellt wird, dass es innerhalb des Holster zum "einhändig feststellbaren Messer" mutiert.

Mir stellt sich dann allerdings die Frage wofür du das Holster möchtest.
Für die 99,9 % der Fälle, in denen ich das Messer nich in Gegenwart eines Polizsten benutzen möchte.

Die Dinger sind ein Relikt aus der Zeit als es noch keine Einhandmesser gab.
Richtig. Dann wurden sie überflüssig. Und nachdem die pösen Einhandmesser nicht mehr (grundlos) geführt werden dürfen, machen Schnellziehholster vielleicht doch wieder Sinn...

Die billigen Etuis machen die Klinge stumpf und bei allen, auch den superduper Maßgeschneiderten ist das Zurückstecken des Messers eine nervende Fummelei bei der sich schon so mancher harte Biker mit seinem Buck 110 einen Pikser in den Hintern verpasst hat.
Das ist doch mal eine Information, die mich weiterbringt. Wenn die Benutzung dieser Holster derart umständlich ist, muss ich den Nutzen nochmal überdenken.
 
Was man doch für Umstände macht, statt ein billiges Einhandmesser mitzunehmen und auf der Ausnahmegesetzgebung zu bestehen. Diese Diskussionen sind tatsächlich ermüdend. Denn es gibt darin kein Fortkommen. Ständig ein weiterer Hirnkrampf. Es geht niemals darum, die herrschende Rechtslage so zu diskuttieren, dass ein Vorteil für unsere Interessen entsteht, sondern nur darum, immer weiter auszuweichen.

Es gibt Ausnahmegesetze im 42a. Fordere die ein, alles andere ist Quark.

Ich trage meinen Einhandfolder zu sozial anerkannten Zwecken. Wenn ein Polizist kommt, grüße ich den nicht, weil ich seltenst einen persönlich kenne und gehe einfach weiter. Da kannst Du gerne machen, was Du willst. Gerne auch lächerlich, aber, ob das was bringt? Ich glaube kaum.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn die Benutzung dieser Holster derart umständlich ist, muss ich den Nutzen nochmal überdenken.

Grüß dich,

als Besitzer eines solchen "Schnellziehholsters" kann ich dazu nur sagen, das es immer ein zweischneidiges Etwas war; nicht nur ich konnte das Messer schnell ziehen, andere leider auch. Mein Holster war nämlich nicht mit ein Verschluß versehen. Da hatte es ein Bekannter mal schnell in der Hand und fuchtelte mit MEIN Messer vor MEINE Nase herum. Das hat mir ja gar nicht gepaßt ! Und das kann auch nach hinten los gehen .. Ich hatte keine Lust von einem Fremden mit meinem eigenen Messer erstochen zu werden und hab das Ding in der Schublade abgelegt.

mfg, r.vermeij
 
nicht nur ich konnte das Messer schnell ziehen, andere leider auch.

Interessanter Aspekt. Wo hast du das Holster denn getragen, auf dem Rücken? Ich hab eher an Crossover vorne links gedacht, da dürfte die Gefahr nicht ganz so groß sein.

Da die Hersteller in den letzten zwei Jahren viele Alternativen zum Einhandmesser produziert haben, warum dann nicht eine Weiterentwicklung des "alten" Schnellziehholsters?

Ich kann immer noch nicht erkennen, warum sich die Eigenschaft eines zweihändig zu öffnenden Klappmessers für die Zeit, in der es in dem Holster steckt, ändern sollte. Der Gesetzestext gibt diese Schlussfolgerung m.E. nicht her.

Aus der Intention des Gesetzgebers könnte man es vielleicht ableiten, aber wenn er alle Messer "von der Straße" haben wollte, die man mit einer Hand einsatzbereit bekommen kann (bzw. Vorrichtungen, die dies bei "anderen" Messern ermöglichen), dann hätte er doch die feststehenden Messer als erstes verbieten (bzw. unabhängig von der Klingenlänge unter das Führungsverbot stellen) müssen. :confused:
 
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Ich hab da mal ne Frage:
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3. Wie würdet ihr ein zweihändig zu öffnendes Klappmesser mit feststellbarer Klinge im Bezug auf den §42a WaffG bewerten?

Ich kann immer noch nicht erkennen, warum sich die Eigenschaft eines zweihändig zu öffnenden Klappmessers für die Zeit, in der es in dem Holster steckt, ändern sollte. Der Gesetzestext gibt diese Schlussfolgerung m.E. nicht her.

Fein.

Da du dir deine Frage mit Beharrlichkeit selber beantwortest und das hier nicht die Lobby ist mache ich dann zu.

Die möglichen "Meinungen" sind vorgetragen, was Genaues kann eh niemand sagen und so können wir uns weitere Mutmaßungen auch einfach sparen.
 
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