SEK II

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Vanadi

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Hi Leute!
Ich würde mir gerne das einseitig geschliffene SEK II Messer kaufen. Da ich das Messer auch in öffentlichen Veranstaltungen etc. tragen und dabei nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten will, frage ich mich ob das Messer nach dem Waffengesetz eine Waffe oder Gebrauchsgegenstand ist. Mit der Klingenlänge von 11 cm dürfte es keine Probleme geben.
Könnt ihr helfen?
Schonmal Danke für eure Antwort.

Lg Vanadi
 
Für öffentliche Veranstaltungen gilt das Versammlungsgesetz, und ein Messer könnte problematisch werden, weil es nicht nur als Waffe nach dem WaffG angesehen werden könnte, sondern schon als gefährlicher Gegenstand im Sinne des VersG, womit es dann ebenfalls verboten sein kann, und im Zweifelsfall auch ist.
edit:
Nicht *das* Messer, also nicht speziell dieses "SEK II" sondern Messer allgemein.

Für andere öffentliche Veranstaltungen, die eher unter den Charakter des Hausrechts fallen, wie z.B. Sportveranstaltungen eines Vereins, muss man sich dann beim Veranstalter erkundigen, oder ggf. die Hausordnung, z.B. Stadionordnung ansehen.

Gruß Andreas
 
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Wenn Du das Messer nicht wieder sehr schnell los werden möchtest, NICHT AUF ÖFFENTLICHEN VERANSTALTUGEN FÜHREN!

Das erweckt nur Probleme mit der Ordnungsmacht. Ist ja auch ehrlich gesagt nicht sonderlich sinnig im Stadion nen Messer dabei zu haben. Zumindest nicht so ein großes. Und in Bundesliga Stadien werden selbst kleinste Klappmesser abgenommen und entsorgt.
 
Rein theoretisch ist es ja als legale Alternative entworfen worden, aber das heißt nicht, dass nicht jemand von seinem Hausrecht Gebrauch machen darf und dir den Zutritt zu Disko oder eben Stadion verwehrt.

Bei öffentlichen Veranstaltungen gilt VersG §2 III:
"Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen."

Und damit dürfte das Messer ausfallen.


Ookami
PS: Der Umstand, dass entdeckte Messer oft "entsorgt" werden, ist ein Unding, aber das wurde ja schon mal diskutiert.
 
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...
PS: Der Umstand, dass entdeckte Messer oft "entsorgt" werden, ist ein Unding, aber das wurde ja schon mal diskutiert.
Nun, da hat Bekleidungskammer wieder mal in bekannter Art und Weise "einen rausgehauen"... :rolleyes:
das Beispiel "Stadion" war von mir nur beispielhaft und etwas spezialisierter zum Punkt Hausrecht genannt worden, da die ursprüngliche Frage doch eher sehr allgemein gehalten war.

In Fußballstadien oder "Arenen" wie sie seit Jahren genannt werden, wird am Eingang nicht von der "Ordnungsmacht" kontrolliert, sondern von gewerblichen "Sicherheitsdiensten", die beim Betreiber unter Vertrag stehen. So liegt der Fall hier schon mal anders.
Was nicht bedeutet, dass Polizei dort überhaupt nicht in Erscheinung tritt. Stadionordnungen verbieten i.d.R. Messer als speziell gelisteten Gegenstand, und Stadiongänger wissen das auch.

Da es unter diesen Voraussetzungen nichts mit Kaufberatung zu tun hat, und sich durch das VersG am Sachverhalt nichts ändert, verschiebe ich das nach der Schließung.
 
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