Springer ohne Feder = legal ?

sharky

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Hallo Männer,

ein Freund hat mich gefragt ob er seinen großen Springer einfach kastrieren soll indem er die Feder ausbaut, um ihn ab nächstem Jahr als normalen Folder führen zu können. Ich hab ihm versprochen mal hier im Forum nachzufragen.

Ich weiß, dass hier selbstverständlich keiner so ein Teil besitzt :rolleyes:, aber vielleicht kann ja trotzdem jemand etwas dazu sagen ... ;)

Grüße,
sharky
 
Aus diesen Grund hat Böker ja die Toplock serie rausgebracht.
ABER wenn die Klinge so leichtgängig ist das man nach lösen der verriegelung die Klinge rausschleudern kann ,hat man ein Fallmesser.
Deshalb haben die Toploockmesser auch eine Fingernagelkerbe.
Das MOD Dieter MA unterscheidet sich vom Auto auch nur dadurch das es keine Feder hat.
Um die innere sicherheit nicht zu gefährden kann man ja die feder bei seiner zuständigen Polizeidienststelle abgeben.
:irre:
 
Wenn's nicht springt ist's legal. Den Passus mit der Verriegelung und den Fallmessern habe ich allerdings noch nie so recht verstanden - gilt der nur für OTFs? Sonst wären Folder ja nur deshalb legal, weil sie keine Verriegelung haben, die man zum Öffnen der Klinge lösen muss. :irre: Oder gilt ein detent ball als Verriegelung? :glgl:
 
Sind ab nächstem Jahr Springmesser und Butterlys verboten?
Gibt es auch für fixed und einhandmesser neue Regelungen????
thorsten:staun:
 
--quote:
ABER wenn die Klinge so leichtgängig ist das man nach lösen der verriegelung die Klinge rausschleudern kann ,hat man ein Fallmesser.
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eisensack:
Das ist rechtlich falsch, obwohl sich einige blöde Polizisten schon auf diesen Standpunkt gestellt haben sollen. Das Messer muß konstruktionsbedingt als Fallmesser vom Hersteller entworfen worden sein. Und deshalb ist ein normales, leichtgängiges Klappmesser niemals ein Fallmesser.

Zum Thema "Springmesser ohne Feder" :
Ich selbst würde das Messer als Vollzugsbeamter beschlagnahmen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz und Führen eines verbotenen Gegenstandes) einleiten. Klären kann die Rechtslage ja der Amtsrichter gemeinsam mit dem Staatsanwalt. Dein Messer ist konstruktionsbedingt als Springmesser ausgelegt worden und kann vom Besitzer jederzeit sehr einfach wieder in einen verbotenen Gegenstand umgewandelt werden. Es ist also nur vorübergehend als Springmesser unbrauchbar gemacht worden und nicht dauerhaft. Wenn die Rückrüstung auf ein Springmesser nach dem Umbau jederzeit ohne großen Aufwand möglich ist (hier: durch Wiedereinbau der Springfeder), würde ich das Messer immer noch als Springmesser betrachten. Aber das ist Auslegungssache, und eines darf ich euch aus eigener Erfahrung versichern:
VOR GERICHT UND AUF HOHER SEE SEID IHR IN GOTTES HAND !
:anbet:
Aufgrund dieser Unsicherheit werde ich mir kein derartig umgerüstetes Messer zulegen !
 
Ganz so einfach würde ich es nicht sehen.
Wenn die Feder ausgebaut wurde, mag es zutreffen. wenn die Feder abgeschnitten wurde, so daß sie ihre Funktion nicht mehr erfüllen kann, müßte das Messer zulässig sein. Siehe Dekowaffen. diese sind in ihren Originalteilen dauerhaft unbrauchbar gemacht (entsprechend dem Abschneiden der Feder des Springmessers), können aber durch Ersatzteile sehr wohl wieder funktionsfähig gemacht werden (entsprechend dem Einbau einer neuen Feder).
Da werden die Gerichte sicher noch genug zu tun bekommen.
 
Sonst wären Folder ja nur deshalb legal, weil sie keine Verriegelung haben, die man zum Öffnen der Klinge lösen muss. :irre:
Genau das (oder sie sind unschleuderbar).
 
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