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ABER wenn die Klinge so leichtgängig ist das man nach lösen der verriegelung die Klinge rausschleudern kann ,hat man ein Fallmesser.
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eisensack:
Das ist rechtlich falsch, obwohl sich einige blöde Polizisten schon auf diesen Standpunkt gestellt haben sollen. Das Messer muß konstruktionsbedingt als Fallmesser vom Hersteller entworfen worden sein. Und deshalb ist ein normales, leichtgängiges Klappmesser niemals ein Fallmesser.
Zum Thema "Springmesser ohne Feder" :
Ich selbst würde das Messer als Vollzugsbeamter beschlagnahmen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Besitzer wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz und Führen eines verbotenen Gegenstandes) einleiten. Klären kann die Rechtslage ja der Amtsrichter gemeinsam mit dem Staatsanwalt. Dein Messer ist konstruktionsbedingt als Springmesser ausgelegt worden und kann vom Besitzer jederzeit sehr einfach wieder in einen verbotenen Gegenstand umgewandelt werden. Es ist also nur vorübergehend als Springmesser unbrauchbar gemacht worden und nicht dauerhaft. Wenn die Rückrüstung auf ein Springmesser nach dem Umbau jederzeit ohne großen Aufwand möglich ist (hier: durch Wiedereinbau der Springfeder), würde ich das Messer immer noch als Springmesser betrachten. Aber das ist Auslegungssache, und eines darf ich euch aus eigener Erfahrung versichern:
VOR GERICHT UND AUF HOHER SEE SEID IHR IN GOTTES HAND !
:anbet:
Aufgrund dieser Unsicherheit werde ich mir kein derartig umgerüstetes Messer zulegen !