Hallo,
mir ist am Wochenende bei dem Besuch einer Kirmes etwas aufgefallen.
Auf dieser besagte Kirmes gab es mehrere Schneidwarenhändler,die auf ihren Ständen allerlei verschiedene Messer,Scheren ect. angeboten haben.
Für die (feststehenden)Küchenmesser über 12cm Klingenlänge und Einhandfolder könnte man ja um dem §42a WaffG genüge zu tun als "allgemein anerkannten Zweck" den Kaufbeleg hinhalten.
Aber unter anderem waren da auch legale Springmesser dabei.
und da stellte sich mir die etwas schwierige Frage:
Wie sähe hier die Rechtslage beim Kauf aus?
Denn,Springmesser sind ja Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dürfen so nach §42 des Selbigen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.Weiterhin wird Kauf dort nicht als Außnahme genannt.
Siehe §42 WaffG:
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen
Diese Messerstände waren zwischen den Fahrgeschäften und Fressbuden also mitten in einer öffentlichen Veranstaltung.Außerdem gab es beim kauf nur ein kleines Plastiktütchen,dass nur schwer als verschlossenes Behältnis durchgeht.
Ich kann mir kaum vorstellen,dass jeder Käufer eines solchen Springmessers gegen das Waffengesetz verstoßen hat,oder?
Ich hab mir zwar kein solches Messerchen gekauft,aber mich würde halt schon mal interessieren,wie die Rechtslage ist.
Gruß
Flo
Edit:Es geht mir hier ums Führen,denn der Kauf an sich ist ja(ab 18 jahren) legal,nur irgendwie muss das Messer ja nach dem Kauf über das Festgelände transportiert werden
mir ist am Wochenende bei dem Besuch einer Kirmes etwas aufgefallen.
Auf dieser besagte Kirmes gab es mehrere Schneidwarenhändler,die auf ihren Ständen allerlei verschiedene Messer,Scheren ect. angeboten haben.
Für die (feststehenden)Küchenmesser über 12cm Klingenlänge und Einhandfolder könnte man ja um dem §42a WaffG genüge zu tun als "allgemein anerkannten Zweck" den Kaufbeleg hinhalten.
Aber unter anderem waren da auch legale Springmesser dabei.
und da stellte sich mir die etwas schwierige Frage:
Wie sähe hier die Rechtslage beim Kauf aus?
Denn,Springmesser sind ja Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dürfen so nach §42 des Selbigen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.Weiterhin wird Kauf dort nicht als Außnahme genannt.
Siehe §42 WaffG:
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen
Diese Messerstände waren zwischen den Fahrgeschäften und Fressbuden also mitten in einer öffentlichen Veranstaltung.Außerdem gab es beim kauf nur ein kleines Plastiktütchen,dass nur schwer als verschlossenes Behältnis durchgeht.
Ich kann mir kaum vorstellen,dass jeder Käufer eines solchen Springmessers gegen das Waffengesetz verstoßen hat,oder?
Ich hab mir zwar kein solches Messerchen gekauft,aber mich würde halt schon mal interessieren,wie die Rechtslage ist.
Gruß
Flo
Edit:Es geht mir hier ums Führen,denn der Kauf an sich ist ja(ab 18 jahren) legal,nur irgendwie muss das Messer ja nach dem Kauf über das Festgelände transportiert werden
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