Springmesser auf öffentlicher Veranstaltung

Sineater

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Hallo,
mir ist am Wochenende bei dem Besuch einer Kirmes etwas aufgefallen.
Auf dieser besagte Kirmes gab es mehrere Schneidwarenhändler,die auf ihren Ständen allerlei verschiedene Messer,Scheren ect. angeboten haben.
Für die (feststehenden)Küchenmesser über 12cm Klingenlänge und Einhandfolder könnte man ja um dem §42a WaffG genüge zu tun als "allgemein anerkannten Zweck" den Kaufbeleg hinhalten.
Aber unter anderem waren da auch legale Springmesser dabei.
und da stellte sich mir die etwas schwierige Frage:
Wie sähe hier die Rechtslage beim Kauf aus?
Denn,Springmesser sind ja Waffen im Sinne des Waffengesetzes und dürfen so nach §42 des Selbigen nicht auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden.Weiterhin wird Kauf dort nicht als Außnahme genannt.
Siehe §42 WaffG:

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen


Diese Messerstände waren zwischen den Fahrgeschäften und Fressbuden also mitten in einer öffentlichen Veranstaltung.Außerdem gab es beim kauf nur ein kleines Plastiktütchen,dass nur schwer als verschlossenes Behältnis durchgeht.
Ich kann mir kaum vorstellen,dass jeder Käufer eines solchen Springmessers gegen das Waffengesetz verstoßen hat,oder?
Ich hab mir zwar kein solches Messerchen gekauft,aber mich würde halt schon mal interessieren,wie die Rechtslage ist.
Gruß
Flo
Edit:Es geht mir hier ums Führen,denn der Kauf an sich ist ja(ab 18 jahren) legal,nur irgendwie muss das Messer ja nach dem Kauf über das Festgelände transportiert werden
 
Zuletzt bearbeitet:
Servus!

Ich denke (!!!!!), dass du mit deiner Vermutung durchaus richtig liegst. Der Kauf und damit das Herumspazieren mit besagtem Springmesser auf der öffentlichen Veranstaltung ist imho wirklich nicht erlaubt.

Der Führen impliziert ja, dass das Messer nicht in einem geschlossenem bzw. verschlossenem Messer transportiert wird.

Der Kauf ist ja nicht das Problem, aber das Führen.

Beste Grüße
 
Für den Verkäufer kann es auch Probleme geben:
§ 35 Abs. 3 WaffG - Handelsverbote

Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
  1. im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
  2. auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
  3. auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten für ihren Bezirk zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

§ 52 Abs. 1 WaffG - Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
[...]
3. entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt [...]
Die Mindeststrafe von sechs Monaten ist ziemlich happig.
 
Beim Ausrüster meines Vertrauens habe ich schon vor längerer Zeit eine Entdeckung gemacht: Eine verkaufte Softair beispielsweise, wird immer direkt in eine Tüte eingepackt und mit gefühlten 300m Klebeband umwickelt. Damit sichert er sich ab, dass der Gegenstand erst zu Hause geöffnet wird/werden kann. Klar, jeder weiß, dass wenn man denn unbedingt will, auch schon vor der Tür im Auto auspacken kann. Aber der Verkäufer fühlt sich somit auf der sicheren Seite.

Alle Messer werden aber ganz normal in ihrer OVP ausgegeben, ohne durch die Umwicklung mit Paketband eine Art "verschlossenes Behältnis" zu generieren :hehe:

IMHO müssten die Verkäufer der Springmesser den Kunden aufs WaffG aufmerksam machen (werden sie wohl nicht tun, denn sie wollen ja verkaufen und Geld verdienen), oder die Verpackung so modifizieren, dass man sie nicht ohne weiteres öffnen kann.

Aber irgendjemand muss dem Messerverkäufer doch eine Genehmigung für seinen Stand auf der Kirmes erteilt haben?!
 
IMHO müssten die Verkäufer der Springmesser den Kunden aufs WaffG aufmerksam machen (werden sie wohl nicht tun, denn sie wollen ja verkaufen und Geld verdienen), oder die Verpackung so modifizieren, dass man sie nicht ohne weiteres öffnen kann.

Aber irgendjemand muss dem Messerverkäufer doch eine Genehmigung für seinen Stand auf der Kirmes erteilt haben?!

Welchen Zweck verfolgen eigentlich solche fiktiven Überlegungen? Zuständige Behörden darauf aufmerksam machen, dass bestimmte Bereiche nicht nicht gründlich genug kontrolliert werden? :jammer: wg. Ungerechtigkeit? Wenn ich nicht darf, soll der andere aber auch nicht dürfen?
 
Erwerb / Transport / Führen von Springmesser einer Kirmes

… legale Springmesser
… Wie sähe hier die Rechtslage beim Kauf aus?
… Es geht mir hier ums Führen,denn der Kauf an sich ist ja(ab 18 jahren) legal,nur irgendwie muss das Messer ja nach dem Kauf über das Festgelände transportiert werden

Das Anbieten zum Verkauf, der Vertrieb und der Erwerb von Springmessern ist auf „Volksfesten, Schützenfesten, Märkten …“ nicht durch das WaffG eingeschränkt:
Springmesser zählen zu den als Waffe eingestuften „tragbaren Gegenständen“ (Anlage 1, Unterabschnitt 2), sind also laut Definition des WaffG eben NICHT Hieb- oder Stoßwaffen (Anlage 1, Unterabschnitt 1) .

Insofern lassen sich die von pcfreak in post # 3 zitierten Handelsverbote und Strafvorschriften in diesem Fall NICHT anwenden.
Die Rechtslage beim Erwerb dürfte somit eindeutig sein: legal.

Das Führen von Springmessern bei öffentlichen Veranstaltungen ist verboten (§ 42.1).
Zum Begriff des Führens und zur Abgrenzung zum Transportieren hatten wir hier in einem anderen thread folgende Erläuterung:

„ Im strafrechtlichen Sinne definiert der BGH das Führen von Waffen wie folgt:
Bei sich führt die Waffe, wer sie bewusst gebrauchsbereit bei sich hat (BGH 3, 232; 13, 260; 24, 136; 30, 44), am eigenen Körper braucht er sie nicht zu tragen; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet oder er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (BGH 13, 260; 29, 185; 31, 105). “

… gab es beim kauf nur ein kleines Plastiktütchen …

Die „bewusst gebrauchsbereite“ tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand kann nur ausgeübt werden, wenn dieser Gegenstand ZUGRIFFSBEREIT die Anwendung ermöglicht. Ein Messer wird demnach GEFÜHRT, wenn es z.B. in der Hosentasche oder der Jackentasche oder im Holster am Gürtel steckt.
Ist das Messer in einer Verpackung, z.B. eingerollt „in einem kleinen Plastiktütchen als Verpackung“ wird dieser Gegenstand NICHT mehr (illegal) GEFÜHRT; in diesem Zustand wird das Messer (legal) TRANSPORTIERT.
Im Streitfall wird darüber natürlich ein Richter zu entscheiden haben.

Grüße
cut
 
Sorry, habe da wohl den Überblick verloren. Waffengesetz-Psychose eben...



Cut hat natürlich vollkommen recht! Springmesser sind i.d.R. keine Hieb- und Stoßwaffen, sondern nur Waffen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1. Damit greift das Handelsverbot nicht, wohl aber das Führverbot nach § 42 Abs. 1 WaffG, da sich dies auf Waffen jedweder Art bezieht.

@cut: Ist das nicht die strafrechtliche Definition des Führens, etwa bei einem Diebstahl oder einem Raub? Das WaffG hat hierzu ja in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 seine eigene Definition, so dass erst einmal jeder führt, der die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt. Die sich anschließende Frage ist dann, ob das Führen im konkreten Fall ausnahmsweise erlaubnisfrei ist.
 
Welchen Zweck verfolgen eigentlich solche fiktiven Überlegungen? Zuständige Behörden darauf aufmerksam machen, dass bestimmte Bereiche nicht nicht gründlich genug kontrolliert werden? :jammer: wg. Ungerechtigkeit? Wenn ich nicht darf, soll der andere aber auch nicht dürfen?

Nee, das hast du wohl nicht richtig verstanden :haemisch:
Folgende Situation: Ein Mann kauft sich ein neues Springmesser auf der Kirmes (und steckt es in die Hosentasche) und wird später, warum auch immer, kontrolliert. Nun hat er Ärger am Hals und fragt den netten Verkäufer, warum er ihm nicht vorher gesagt hat, dass er damit ne OWI begeht. Klar könnte man jetzt argumentieren, dass sich jeder selbst informieren müsse und blablabla. Sind wir mal ehrlich, die meisten tun es doch eh nicht.

In meinem Laden des Vertrauens werden Softairs halt gut verpackt und die Kunden darauf aufmerksam gemacht. Bei Messern ist das nicht der Fall, was darauf hinweist, dass sich hier nicht informiert wurde :hmpf:

Jetzt verstanden?
 
Jetzt verstanden?

Nö, 'ne Bestätigung erhalten: Willst du jetzt die armen uninformierten Kunden warnen, die hier eh nicht lesen? Oder die Laden- bzw. Standbesitzer, die offenbar auch weder hier noch anderswo die einschlägigen Schriften studieren?

Ein Mann kauft sich ein neues Springmesser auf der Kirmes (und steckt es in die Hosentasche) und wird später, warum auch immer, kontrolliert. Nun hat er Ärger am Hals

Willst Du jetzt Anzeigen in der BILD schalten, um den Mann zu schützen? Willst du den Standbesitzer bestrafen lassen, weil er seiner vermeintlichen Pflicht zur Information des Kunden nicht nachgekommen ist?

Ich werde den Eindruck nicht los, dass diese Debatte ausschließlich geeignet ist, die Eitelkeit der Diskutierenden zu befriedigen: „Zu diesem fiktiven Thema habe ich auch eine Meinung“.
 
@dirkb

Wir beide reden völlig aneinander vorbei...aber was solls! Ich hab das alles etwas anders gemeint, als du es aufgefasst hast. Mal abgesehen davon, dass das völlig OT ist...

Pass auf, wir machen das ganz einfach: lösch einfach meine Posts in diesem Thread und alle, besonders du, sind zufrieden:ahaa:.
 
Also: Es ging mir nicht darum,zu fragen,inwieweit der Verkäufer den Kunden warnen muss oder auch nicht,oder wie man dann bei der Polizeikontrolle argumentieren sollte.
Ich will auch keinen Verkäufer anprangern.
Mir ging es einzig und allein darum,ob ich gegen das Waffengesetz verstoße,wenn ich mir auf einer Kirmes/Jahrmarkt/öffentlichen Veranstaltung,wie beschrieben,ein Springmesser kaufe,und das dann im Einkaufstütchen
über den Festplatz schleppe.
Gruß Flo
 
Mir ging es einzig und allein darum,ob ich gegen das Waffengesetz verstoße,wenn ich mir auf einer Kirmes/Jahrmarkt/öffentlichen Veranstaltung,wie beschrieben,ein Springmesser kaufe,und das dann im Einkaufstütchen
über den Festplatz schleppe.

Ist das nach Hause tragen nach dem Kauf nicht ein "allgemein anerkannter Grund"? Natürlich sollte der Kassenzettel hier weiterhelfen.

Gruß
Gerhard
 
AW: Erwerb / Transport / Führen von Springmesser einer Kirmes

Ist das Messer in einer Verpackung, z.B. eingerollt „in einem kleinen Plastiktütchen als Verpackung“ wird dieser Gegenstand NICHT mehr (illegal) GEFÜHRT; in diesem Zustand wird das Messer (legal) TRANSPORTIERT.
Im Streitfall wird darüber natürlich ein Richter zu entscheiden haben.

Interessanter Ansatz... Dann braucht man sein Einhand- oder Springmesser also nur in ein dünnes Plastiktütchen zu packen und dieses zugeklebt in die Hosentasche zu stecken und schon "führt" man das Messer nicht mehr im Sinne des WaffG sondern "transportiert" es ganz legal?

Ich kenne Platiktüten, die sofort einreißen würden, wenn man ein sich darin befindliches Klappmesser durch Feder- oder Daumenkraft von außen öffnen würde und schon hätte man sein Messer einhändig und sehr schnell einsatzbereit gemacht. Wenn selbst das erlaubt ist, warum gibt es dann die Diskussionen, ob man zwingend ein Vorhängeschloss an einem Rucksack benötigt, in dessen Tiefen sich irgendwo ein Einhandmesser befindet, wenn man auch ohne Schloss beide Hände und eine längere Zeit brauchen würde, um es zu entnehmen und zu öffnen? :confused:
 
Ist das Messer in einer Verpackung, z.B. eingerollt „in einem kleinen Plastiktütchen als Verpackung“ wird dieser Gegenstand NICHT mehr (illegal) GEFÜHRT; in diesem Zustand wird das Messer (legal) TRANSPORTIERT.
Im Streitfall wird darüber natürlich ein Richter zu entscheiden haben.

Interessanter Ansatz... Dann braucht man sein Einhand- oder Springmesser also nur in ein dünnes Plastiktütchen zu packen und dieses zugeklebt in die Hosentasche zu stecken und schon "führt" man das Messer nicht mehr im Sinne des WaffG sondern "transportiert" es ganz legal?

Bitte immer den kompletten Text lesen bevor man anfängt zu verallgemeinern und dann zu spekulieren. Damit das leichter fällt habe ich mal einen wichtigen Nachsatz von cut "fett" markiert.:rolleyes:
 
Aha...

Also ist die getroffene Aussage, dass ein Messer in einer Plastiktüte nicht "geführt" sondern "transportiert" wird so nicht richtig, sondern bedeutet lediglich, dass ein Richter im Einzelfall rein theoretisch so entscheiden könnte?
 
Wenn man noch die Quittung vom auf den selben Tag datierten Einkauf hat sind die Karten sicher besser, als wenn man sich das Messer selbst zum Transportieren eingetütet hat.
 
Wenn man noch die Quittung vom auf den selben Tag datierten Einkauf hat sind die Karten sicher besser, als wenn man sich das Messer selbst zum Transportieren eingetütet hat.

Nur mal zur Erinnerung an die Ausgangssituation und Frage:

Hallo,
mir ist am Wochenende bei dem Besuch einer Kirmes etwas aufgefallen.
Auf dieser besagte Kirmes gab es mehrere Schneidwarenhändler,die auf ihren Ständen...

Es ist kein Einkauf im Laden, sondern Verkauf/Kauf von Billigramschmassenware auf einer Kirmes, einem Jahrmarkt oder wie auch immer man diese Veranstaltungen nennen will.

Vllt. war ich zu lange schon nicht mehr auf solchen Massenschiebereien wie Märkten, aber ich kann mich nicht bewusst daran erinnern, jemals auf einem solchen Markt für irgendwas eine Quittung bekommen zu haben, ausser evtl. etwas ähnliches wie eine Eintrittskarte , falls der Markt auf einem abgetrennten Platz stattfand - höchstens Wechselgeld gab es. Möglicherweise wird das in anderen Landstrichen Deutschlands anders gehandhabt...

Vllt. sollte man auch Aal-Hinnerk oder Bananen-Fred mit solchen Verkäufen betrauen, Tüten und Eimer gibts dann für alles zusammen 10€gleich daaaabeeeiii... - aber Quittungen wird es nicht unbedingt dabei geben...

Jedenfalls driftet Ihr schon wieder ziemlich weit ab... - von Hölzken auf Stöcksken...

Gruß Andreas
 
Selbstverständlich gibt es auf den Märkten eine Quittung. Man muß sie nur verlangen. Sie ist auch ganz hilfreich, wenn man Garantieansprüche geltend machen will.

Gruß
Gerhard
 
Vllt. sollte man auch Aal-Hinnerk oder Bananen-Fred mit solchen Verkäufen betrauen, Tüten und Eimer gibts dann für alles zusammen 10€gleich daaaabeeeiii... - aber Quittungen wird es nicht unbedingt dabei geben...

Wenn man das Messer unter den Aal oder die Bananen steckt,wird das bestimmt keiner Kontrollieren:D.

@Sineater

Liefen auf der Veranstaltung keine Polizei/Ordnungsamt herum,im Zweifelsfalle hätte ich da mal nach deren Meinung gefragt wie man sich verhalten soll,vielleicht wäre deren Antwort hier Interessant.
 
Wenn der Kauf irgendwie nachgewiesen werden kann (Dokumente, Zeugen o.w.a.i.), könnte man vor Gericht argumentieren, daß das Führen in dieser konkreten Situation einem berechtigten Interesse, nämlich dem Erwerb eines erlaubten Gegenstandes dient. Wenn in diesem Fall von Seiten der Executive dieses berechtigte Interesse mit dem Verweis auf die Möglichkeit eines rechtlich unproblematischen Transportes (entspr. Behältnis) bestritten wird, könnte man dem entgegenen, daß eine solche Gesetzesauslegung unzumutbar sei, weil sie nur noch geplanten Erwerb mit vorheriger Mitnahme eines geeigneten Behälters ermöglichen, einen Spontankauf hingegen unmöglich machen würde, obwohl letzterer ja an sich erlaubt ist.
Ob ein Richter dem folgt, kann natürlich niemand wissen!
 
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