Stellungnahme
Hallo,
folgendermassen stelle ich mir meinen Einspruch vor. Mal gespannt was dabei herauskommt. Das geht wohl so aus wie das "Hornberger Schiessen", aber ich kann mir nun mal gewisse -aus meiner Sicht- gerechtfertigte Seitenhiebe nicht ersparen. Gegen Verfahrensfehler in solchen staatlichen Dingen hat sich in mir nun mal eine Allergie gefestigt.
@pick-up: War mir nicht ganz sicher, ob ein neuer thread nicht besser wäre, bin natürlich einverstanden mit dem Zusammenführen der beiden Beiträge - Danke!
@grizzly: Ob da neue Kosten entstehen, sei mal dahingestellt, Schliesslich verlange ich nur ein "ordentliches" Urteil ohne Rechtsfehler und weise auf einige Unzulänglichkeiten hin. Im Endeffekt ist es mir ja egal, weil ich an der Sachlage so oder so nicht mehr viel ändern kann.
Aber David war gegen Goliath ja auch recht erfolgreich...
Hier der Entwurf:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den mir erteilten „Strafbefehl“ erteile ich hiermit Einspruch.
Begründung:
Die Formvorschriften wurden nicht gewahrt, da der Rechtsgrund fehlt. Rechtsfolge daraus ist ebenfalls, dass die Fristen gemäß Rechtsmittelbelehrung noch nicht begonnen haben können.
Es wurde ein Strafbefehl erteilt, ohne die Rechtsgrundlage zu definieren. Wie soll ich einen Sachverhalt prüfen, ohne dass mir die Gesetzesquelle genannt wird, gegen die ich verstoßen haben soll?
Da kein rechtsgültiger vollstreckbarer Titel vorliegt, fordere ich das bisher geleistete Depositum in Höhe von 300,-- CHF zurück.
Weiterhin ist, wie bereits in meiner Stellungnahme an der Grenzstelle angegeben, der zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben.
Hier heißt es: „
Ständiges Ein- und Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers“
„Ständig“ bedeutet gemäß „Duden- Die deutsche Rechtschreibung“ nichts anderes als „dauernd“. Wo habe ich „dauernd“ das Messer ein- und mitgeführt? Schließlich wurde es direkt bei der Einreise entdeckt und es kann sich somit nur um eine „einmalige Einfuhr“ gehandelt haben. Dies bitte ich entsprechend zu korrigieren.
Da mir nicht bekannt war, dass es sich bei dem Mitnehmen eines Messers bei einer Reise in die Schweiz um eine strafbare Tat handelt, bitte ich dies mildernd zu betrachten und zumindest von einem Eintrag in das Strafregister abzusehen.
Weiterhin bitte ich darum, bei zukünftigem Briefverkehr keine transparenten Umschläge mehr zu verwenden. Teile des Textes ließen sich durch den noch verschlossenen Umschlag erkennen.
Diesen Mangel an gegebener Diskretion bitte ich künftig abzustellen!
Der Zollbeamte hat mir den Verfahrensweg geschildert und hierbei eine „Anhörung mit Einspracherecht innert 4 Wochen genannt“.
Eine Anhörung scheint jedoch nicht stattzufinden, das Urteil ergeht scheinbar ohne Rechtfertigung des Verurteilten. Im Rechtsbehelf wird auf eine Frist zur Einsprache von 20 Tagen hingewiesen.
Da dieses Verfahren aber der rechtmäßigen Übung entspricht, sollten auch die Grenzbeamten den Verfahrensablauf kennen und in der Lage sein, diesen auf Befragen mitzuteilen.
Die Auskunft des Beamten stützte sich scheinbar nur auf eine vage Vermutung.
Ich halte es für meine Pflicht, darauf hinzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
rave_66