Strafbefehl- Verstoß gegen Schweizer Waffengesetz!

rave_66 schrieb:
Jetzt noch eine bescheidenere Frage:
Gibt es im Rahmen der Zulässigkeit in der Schweiz ein gescheites Messer? Was kann man da empfehlen, damit's beim nächsten Mal keinen Ärger gibt?
(Klingenlänge: 5 cm, Gesamtlänge max. 12cm)

Vielleicht habe ich ja hinsichtlich der Schweizer gesetze was falsch verstanden, aber es geht doch nur um Einhandmesser im weitesten Sinne, oder?

Bevor ich mir für so einen Urlaub jetzt das kleinstmögliche Einhandmesser suche, würde ich mir doch lieber einen traditionellen (nur beidhändig zu öffnenden) Folder in praxisnaheren Dimensionen suchen.

Der Nachteil der Zweihandbedienung beim Öffnen wird IMHO durch die ungleich größere Tauglichkeit des Messers bei seinen eigentlichen Aufgaben (nämlich nicht dem Geöffnetwerden, sondern dem Schneiden) mehr als wettgemacht.

Wahrscheinlich (wenn ich, wie gesagt, die Gesetzeslage richtig interpretiere) würde ich mein altes Puma Game Warden oder mein Gerber Bolt Action einstecken.
 
Hallo Messerfreunde,

ich hatte am 19.07.2004 bereits einen thread unter „Verstoß gegen das Schweizer Waffengesetz“ eröffnet. Auf Grund der Übersichtlichkeit eröffne ich hiermit „Teil 2“. Interessierte Leser können sich ja das ein oder andere in dem alten Beitrag nochmals vergegenwärtigen.

Der Strafbefehl vom Bezirksamt Rheinfelden ist nun eingetroffen.
Mit wird Folgendes zur Last gelegt:

„Ständiges Ein- und Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers“

In dem Schreiben steht allerdings
„Dieses Verhalten ist strafbar gemäss“
... und dann nichts mehr. :confused:
Der Rechtsgrund hierzu ist nicht erkennbar und muss wohl in Form einer „Einsprache“ (schwyzerdütsch für „Einspruch") eingefordert werden.

Weiterhin interessant ist
Der Beschuldigte wird verurteilt :
Zu einer Busse von 200,-- CHF
Kosten: Staatsgebühr 60,-- CHF
Kanzleigebühr: 40,-- CHF
Total: 300,-- CHF

(Also "zufällig" der Betrag, der an der Grenze direkt abgezockt wurde)

Weiterhin:
„Das Messer wird gestützt auf Art. 58 StGb eingezogen.“
„Bei Bewährung während der Probezeit von 1 Jahr wird der Eintrag im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB gelöscht“

Ich denke, dass es die Forumsmitglieder interessiert, wie in solchen „Fällen“ mit einem umgegangen wird und wie aus einer unbedachten Handlung nach dem Motto „Na ja, ich nehm‘ halt mal ein Messer mit, wenn wir im Urlaub grillen wollen“ eine Straftat wird.

Wenn jemand noch ein paar Tipps hat – nur her damit.
Ich werde jedenfalls „Einsprache“ beim Bezirksamt Rheinfelden erheben und mich vielleicht bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion beschweren. Ein bisschen Aufsehen ist sicher nicht schädlich und die Staatsapparate wollen ja beschäftigt werden! :irre:

Weitere news – in Kürze hier!

Viele Grüße

rave_66
 
ich habe die threads hier zusammengeführt
@ rave _66
du mußt nicht wegen jeder sache gleich was neues eröffnen. wenn es das gleiche thema ist, einfach unten an das bestehende anhängen
 
.........grins

..............böser Junge. Gottseidank bin ich Doppelbürger (F-CH) und kann hiermit sagen : "Die spinnen diese Schweizer".......Also Rave.....mach dich nicht verrückt und nimms gelassen....und auf alle Fälle die Einsprache nicht vergessen (10 Tage, 30 Tage oder so sind schnell mal vorbei)
 
Du weisst aber, dass es für Dich bei einer negativen Nachbeurteilung Deiner Einsprache evtl. noch teuerer kommen kann (Verfahrenskosten!)

Gruss Grizzly

PS; Gesetz ist leider Gesetz, vor ein paar Jahren lebten wir Schweizer hier noch im Paradies....leider hat sich einiges zum negativen gewendet! Vielleicht müssen wir auch bald noch unsere Sturmgewehre abgeben??? :(
 
Was mich etwas wundert ist, daß man Einhandmesser nach wie vor in diversen Ladengeschäften in der Schweiz kaufen kann.

Ich dachte die seien ein sogenannter "verbotener Gegenstand"???
 
Das stimmt nur zum Teil. Es ist verboten Messer mit "Einhand-Öffnungsmechanismus" auf Mann zu tragen, aber du darfst sie erwerben und besitzen. Also zuhause in der Schublade verstauben lassen geht vollkommen in Ordnung :glgl: . Aber sobald dich ein treuer Gesetzeshüter mit so einem Ding auf offener Strasse erwischt wirds sehr teuer!
Dazu kommt, dass mich ein Messerhändler in unserer Stadt darüber informiert hat, dass ich mich registrieren lassen müsste, wenn ich eins erwerben wollte...

Tokugawa
 
Stellungnahme

Hallo,
folgendermassen stelle ich mir meinen Einspruch vor. Mal gespannt was dabei herauskommt. Das geht wohl so aus wie das "Hornberger Schiessen", aber ich kann mir nun mal gewisse -aus meiner Sicht- gerechtfertigte Seitenhiebe nicht ersparen. Gegen Verfahrensfehler in solchen staatlichen Dingen hat sich in mir nun mal eine Allergie gefestigt.

@pick-up: War mir nicht ganz sicher, ob ein neuer thread nicht besser wäre, bin natürlich einverstanden mit dem Zusammenführen der beiden Beiträge - Danke! :super:
@grizzly: Ob da neue Kosten entstehen, sei mal dahingestellt, Schliesslich verlange ich nur ein "ordentliches" Urteil ohne Rechtsfehler und weise auf einige Unzulänglichkeiten hin. Im Endeffekt ist es mir ja egal, weil ich an der Sachlage so oder so nicht mehr viel ändern kann.
Aber David war gegen Goliath ja auch recht erfolgreich... :steirer:

Hier der Entwurf:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den mir erteilten „Strafbefehl“ erteile ich hiermit Einspruch.

Begründung:
Die Formvorschriften wurden nicht gewahrt, da der Rechtsgrund fehlt. Rechtsfolge daraus ist ebenfalls, dass die Fristen gemäß Rechtsmittelbelehrung noch nicht begonnen haben können.
Es wurde ein Strafbefehl erteilt, ohne die Rechtsgrundlage zu definieren. Wie soll ich einen Sachverhalt prüfen, ohne dass mir die Gesetzesquelle genannt wird, gegen die ich verstoßen haben soll?

Da kein rechtsgültiger vollstreckbarer Titel vorliegt, fordere ich das bisher geleistete Depositum in Höhe von 300,-- CHF zurück.

Weiterhin ist, wie bereits in meiner Stellungnahme an der Grenzstelle angegeben, der zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben.
Hier heißt es: „Ständiges Ein- und Mitführen eines einhändig bedienbaren Messers“
„Ständig“ bedeutet gemäß „Duden- Die deutsche Rechtschreibung“ nichts anderes als „dauernd“. Wo habe ich „dauernd“ das Messer ein- und mitgeführt? Schließlich wurde es direkt bei der Einreise entdeckt und es kann sich somit nur um eine „einmalige Einfuhr“ gehandelt haben. Dies bitte ich entsprechend zu korrigieren.

Da mir nicht bekannt war, dass es sich bei dem Mitnehmen eines Messers bei einer Reise in die Schweiz um eine strafbare Tat handelt, bitte ich dies mildernd zu betrachten und zumindest von einem Eintrag in das Strafregister abzusehen.

Weiterhin bitte ich darum, bei zukünftigem Briefverkehr keine transparenten Umschläge mehr zu verwenden. Teile des Textes ließen sich durch den noch verschlossenen Umschlag erkennen.
Diesen Mangel an gegebener Diskretion bitte ich künftig abzustellen!

Der Zollbeamte hat mir den Verfahrensweg geschildert und hierbei eine „Anhörung mit Einspracherecht innert 4 Wochen genannt“.
Eine Anhörung scheint jedoch nicht stattzufinden, das Urteil ergeht scheinbar ohne Rechtfertigung des Verurteilten. Im Rechtsbehelf wird auf eine Frist zur Einsprache von 20 Tagen hingewiesen.
Da dieses Verfahren aber der rechtmäßigen Übung entspricht, sollten auch die Grenzbeamten den Verfahrensablauf kennen und in der Lage sein, diesen auf Befragen mitzuteilen.
Die Auskunft des Beamten stützte sich scheinbar nur auf eine vage Vermutung.
Ich halte es für meine Pflicht, darauf hinzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

rave_66
 
theoretisch müsste die einfuhr eines aretierbaren folders mit mehr als 9cm klingelänge legal sein, darf aber nicht getragen werden. falls dein rucksack im kofferraum war, würde das als "nicht auf mann" gelten, und die busse sollte hinfällig sein. müsste man mal genauer abklären.
- rave, hast du den schonmal diesen Aspekt angesprochen bzw. abgeklärt ?

viel Glück, Cheez
 
War's überhaupt strafbar???

@ cheez: Danke für den Hinweis, jetzt hätte ich das wichtigste ja fast vergessen. Das kommt folgendermassen ergänzt zu der Einsprache hinzu.... thanxs!

In den Gesetzestexten hierzu habe ich folgende Passage aufgefunden, die darauf hinweist, dass das beschlagnahmte Messer unter § 7 2.c fällt und somit keine strafbare Handlung vorliegt. Das Messer wurde nicht "getragen" und befand sich wie auf dem Strafbefehl korrekt vermerkt "im Kofferraum" - ergänzt: in einem Rucksack im Kofferraum.

Artikel 7, Verbote für Messer und Dolche

1 Weder erworben, getragen, vermittelt noch eingeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;
b. Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus
ausgelöst wird;
c. Schmetterlingsmesser

2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nichtgewerbsmässig erworben, vermittelt oder einaus-
oder durchgeführt werden dürfen:
a. Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe B;
b. Schweizerische Ordonnanzdolche und –bajonette;
c. Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.
 
Neue Fragen (Antowrt des Bezirksamtes liegt vor)

Hallo,
brauche nochmals Eure Hilfe.

Ich hatte ja die aufgetretenen Rechtsmängel angeführt. Dem wurde erst einmal stattgegeben, so dass ein neuer Strafbefehl ergehen wird.
Das Bezirksamt Rheinfelden weist in seinem Antwortschreiben auf die Aussagen des Waffengesetzes gemäß Link Nr. 1 (siehe unten) hin. Insbesondere auf Art. 4 Abs. 1 c sowie Art 5 Abs. 1 und Abs. 1 b.

Gemäß Art 4 Abs. 1 c des BG über Waffen...vom 20.06.97 gelten Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- und anderen Auslösemechanismen als Waffen.
Unter Art.5 desselben Gesetzes werden die verbotenen Handlungen im Zusammenhang mit Waffen aufgeführt. Abs. 1 expliziert, dass u.a. das Tragen und die Einfuhr von Waffen verboten sind und unter Abs. 1 b wird ausgedrückt, dass dies u.a. auch für die Waffen nach Art 4 Abs. 1 Buchstabe c gilt. Art 27 äußert sich in bezug auf das Waffentragen. Art. 33 des WG sagt, was die Straffolgen bei Widerhandlungen sind.

Weiterhin(Zitat): „Ihr in Ihrem Brief erwähnter Art. 7 Verbote für Messer und Dolche, finde ich im Bundesgesetz über Waffen... nicht.

Welche Regelung ist nun gültig?:
Link Nr. 1:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c514_54.html
Link Nr. 2:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/index.html

Ich hatte mich auf die günstigere Regelung des Link Nr. 2 bezogen. Schließlich hat diese den Stand 30.12.2003. Liege ich da total daneben?

Was meint Ihr? Vielleicht hat jemand unserer Schweizer Forumsmitglieder hier den besseren Durchblick???

Danke schon mal für Eure Erleuchtungen!

rave_66
 
Hallo !

Ich empfehle allen Messerfreunden solche Länder wie die Schweiz zu meiden. Sollen sie doch hinter ihren sieben Bergen machen was sie wollen. Jedenfalls ohne mich! Wie oben schon gesagt, haben solche Regelungen nichts mehr mit gesundem Menschenverstand zu tun.

Gruss

dino
 
Anfrage an das EJPD

Hallo zusammen,
folgende Fragen habe ich per mail an das EJPD gestellt:

An: info@gs-ejpd.admin.ch
Betreff: Auskunft zur Waffenverordnung/zum Waffengesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass habe ich mich mit dem Bundesgesetz über Waffen,
Waffenzubehör und Munition sowie mit der Verordnung über Waffen,
Waffenzubehör und Munition eingehend beschäftigt.
Es geht mir hier um die Artikel 4 und 5 des o.g. Gesetzes in Verbindung mit
Art. 6 und 7 der Verordnung.

Sachverhalt:
Gegenstand: Ein Messer, welches über einen einhändig bedienbaren Mechanismus
manuell einsatzbereit gemacht werden kann. Klingenlänge 10cm, Gesamtlänge
mit Griff (geöffnet) ca. 21cm. Dieses Messer wird nicht am Mann getragen,
sondern im Kofferraum in einem Rucksack verwahrt, bei einer Fahrt von D in
die Schweiz.

Fragen:
1. a) Ist es ein verbotener Gegenstand?
b) Ist es eine Waffe?
2. Darf das Messer in die Schweiz ohne Bewilligung eingeführt werden? (Art 7
Abs. 2 c !!!) 3. Was versteht man unter "Tragen"?


Es handelt sich um folgende Quellen:
Gesetz:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/a4html
in Verbindung mit:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_54/a5html

Verordnung:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a6.html
in Verbindung mit:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/514_541/a7.html


Ich sehe einen direkten Widerspruch der beiden Regelungen und bitte um Aufklärung.

Mit freundlichen Grüßen


Nachfolgend die Antwort:

Nachstehend die gewünschten Angaben:

Ein Messer welches über einen einhändig bedienbaren Mechanismus verfügt, geöffnet mehr als 12 cm und die Klinge mehr als 5 cm aufweist, gilt als Waffe im Sinne der Waffenverordnung (SR 514.541) Art. 6 Abs. 1.

Das Messer ist zur Einfuhr nicht verboten.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 Waffenverordnung können die oben erwähnten Messer nicht gewerbsmässig ohne Bewilligung erworben, vermittelt oder eingeführt werden.
Ein Waffentragen bedarf im jedem Fall eine Waffentragbewilligung vom Kanton.
(Siehe Anhang Abgrenzung Waffentragen)


Für weitere Fragen bitte ich Sie, sich ab dem 20.09.04 direkt mit unserem Jurist, Herr Meier Daniel
daniel.meier@fedpol.admin.ch, Tel: 0041 (0)31 322 89 27, in Verbindung zu setzen.


Mit freundlichen Grüssen


M. Kaspar
 
In der Schweiz ist es wohl auch nicht anders, als bei uns und bei neuen Gesetzen gibt es erstmal allerortens Unsicherheiten und beim Versuch der Durchsetzung eben auch Fehler. Meine neuesten Erkenntnisse besagen auch, daß die private Einfuhr von Einhandmesser nicht verboten ist.
 
Die Sache scheint sich zu wenden...

Hallo Messerfreunde,
die Sache scheint sich nun zum Guten (zu mir) zu wenden.
Ich habe zwischenzeitlich die Schweizer Bundespolizei angeschrieben mit folgendem Erfolg:

Sehr geehrter Herr XXX

Der von Ihnen beschriebene Gegenstand gilt als Messer und damit als Waffe i.S. des Waffengesetzes. Da es jedoch "manuell", d.h. nicht durch einen automatischen Mechanismus, einsatzbereit gemacht wird, kann es gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c bewilligungsfrei in die Schweiz eingeführt werden.
Achten sie bei der Einfuhr darauf, dass das Messer sich tatsächlich gut
verstaut im Rucksack befindet, nicht etwa "greifbar" im Kofferraum des
Wagens, was Ihnen als verbotenes "tragen" ausgelegt werden könnte.

Freundliche Grüsse

XXX

Ich habe meine "Einsprache" mit den o.g. facts versehen und gestern an das zuständige Bezirksamt geschickt, die Formulierung habe ich mit einem Anwalt durchgesprochen. Ich fordere zurück:
a) meinen Folder
b) die gezahlte Strafe
c) die erhobenen Staatsgebühren etc.
d) meine weiteren eigenen Kosten und künftige Spesen
sowie außerdem die Rücknahme des Strafregister-Eintrags.

Jetzt heißts: Warten und Daumen drücken - und hoffen, dass nun die "Richtigen" über die "Klinge springen".

Halte Euch auf dem Laufenden -

Grüße

rave
 
Chacal schrieb:
...kann mir vielleicht jmd. bei dieser Frage helfen...??

MFG Chacal
@Chacal

Balisongs sind verboten!

Art. 7 Verbote für Messer und Dolche
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Weder erworben noch getragen noch an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt noch eingeführt werden dürfen:1

a.
Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a;

b.
Messer, deren Klinge von einem einhändig bedienbaren Mechanismus automatisch, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, ausgelöst wird;

c.
Schmetterlingsmesser.

2 Nicht getragen, jedoch ohne Bewilligung nicht gewerbsmässig erworben, vermittelt oder eingeführt werden dürfen:2

a.
Dolche nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;

b.
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette;

c.
Messer, die über einen einhändig bedienbaren Mechanismus manuell einsatzbereit gemacht werden können.

Ein stumpfes Messer ist immer noch ein Messer. Wäre ja ein bischen einfach sonst das Gesetz zu umgehen. Ein stumpfes Messer importieren und danach auf seiner Tormek schleifen :D

Das einzige tröstliche, besitzen, kann man sie. Da kein Datum auf einem Messer steht ist es immer schwierig nachzuweisen das dies nach 1999 gekauft worden. Das gilt natürlich nur für Einwohner der CH.

Das ist eine gute Eigenart des CH Waffengesetz, nachdem der Besitz von sogenannten verbotenen Waffen erlaubt ist. Wenn ein CH eine Ballisong kaufen möchte ist dies aber möglich mit einer Kantonalen Ausnahmebewilligung, kostet glaube ich 20.- Nach meiner Erfahrung sollte man diese Erlaubniss problemlos kriegen, für eine MP voll-auto habe ich nicht das geringste Problem gehabt, also für ein Messer :D


Joker
 
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