BVG steht für die
Berliner Verkehrsbetriebe. Falls ihr das Bundesverfassungsgericht meint, so ist hierfür BVerfG die richtige Abkürzung.
Hier einmal meine unverbindliche Meinung zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde:
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn durch das Messertrageverbot des § 42a WaffG ein Eingriff in die Grundrechte stattgefunden hat und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Eröffnung des Schutzbereichs
Personaler Schutzbereich: Träger des Rechts sind Menschen und juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine).
Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 Abs. 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Jeder soll tun und lassen können, was er will. In den Schutzbereich fällt somit auch das Beisichführen von Einhandmessern bzw. Messern mit einer Klingenlänge > 12 cm.
Vorliegen eines Eingriffs
Ein Eingriff ist jede rechtliche Hoheitsmaßnahme, die dem einzelnen eine Handlung, die in seinen Schutzbereich fällt, erschwert oder verhindert.
Durch das Messertrageverbot wird das von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Beisichführen unter Androhung einer Ordnungswidrigkeit verhindert.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Gesetz ist formell (Kompetenz, Verfahren, Form) verfassungsmäßig.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
Art. 2 Abs. 1 GG darf durch die verfassungsmäßige Ordnung und damit alle Gesetze eingeschränkt werden.
Schranken der Grundrechtseinschränkung
Verhältnismäßigkeit
Verfolgung eines legitimen Zwecks
Das Messertrageverbot soll die Bevölkerung vor den Gefahren durch messerstechende Menschen schützen. Dadurch will der Staat das im Grundgesetz verbriefte Recht seiner Bürger auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) schützen. Somit verfolgt er einen legitimen Zweck.
Geeignetheit
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert.
Zwar wird es sicherlich einige Kriminelle geben, die trotz des Verbots unbeirrt weiter Menschen mit ihren zu führen verbotenen Messern verletzen, jedoch werden durch das Messertrageverbot zumindest die prinzipiell rechtstreuen, aus dem Affekt heraus zustechenden Bürger von der Begehung von Straftaten mit dem Messer abgehalten bzw. sofern sie es dennoch tun, wird der Schaden bei den Opfern durch die kürzere Klingenlänge weniger schwerwiegend sein. Auch wenn nur ein einziger Mensch durch das Messertrageverbot einer Verletzung bzw. dem Tod entgeht, so fördert das Messertrageverbot die Erreichung des Zwecks und ist somit geeignet.
Erforderlichkeit
Das Messertrageverbot ist auch erforderlich, da kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
Der einzige Nachteil des Messertrageverbots ist, dass man sein Messer nicht mehr zugriffsbereit bei sich führen kann. Man darf jedoch weiterhin Messer besitzen und diese auch in einem geschlossenen Behältnis (z.B. Rucksack) bei sich tragen. Weiterhin wird der Angemessenheit insoweit Rechnung getragen, als dass das Besichführen von Messern für die im Gesetz aufgeführten und für weitere rechtlich anerkannte Zwecke nach wie vor zulässig ist.
Bestimmtheitsgrundsatz
Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können.
Leider habe ich hierzu
bei Wikipedia nichts weiterführendes finden können. Ich denke, dass dem Bürger klar ist, dass er eine Ordnungswidrigkeit begehen kann. Lediglich die Ausnahme vom Verbot ist unbestimmt. Ich weiß nicht, inwieweit in diesem Fall der Bestimmtheitsgrundsatz überhaupt anwendbar ist.
Jedenfalls hätte der Gesetzgeber kaum präziser formulieren können. Hätte er alle ihm einfallenden legal reasons abschließend formuliert, so wären sicher berechtigte Gründe außen vor geblieben und das Gesetz somit womöglich wirklich unverhältnismäßig.
Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.