Verfassungsbeschwerde gegen §42 WaffG

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Ich meine das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit! Art.2 GG. Der sichert jedem Bürger zu, alles tun und lassen zu dürfen, was er will, solange er damit niemand anderen einschränkt und/oder gefährdet. Es kann nicht im Sinne des GG sein jedem gesetzestreuen Bürger alltägliche Werkzeuge zu verbieten, weil eine Minderheit damit Straftaten begeht. Alkohol stellt eine viel größere Gefahr dar und ist viel öfter Ursache für Gewaltkriminalität als Messer Mittel zum Zweck sind. Ein berechtigtes Interesse an Werkzeuggebrauch im Alltag hat ausnahmslos jeder. Das Recht dazu auch.

Sehe ich genauso. Allerdings werden es die Juristen wahrscheinlich anders sehen, weil das Trageverbot nicht absolut ist, sondern Ausnahmen (Zitat: Das Führen wird bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck erlaubt) zulässt. Und damit wäre der Artikel 2 des Grundgesetzes über das "normale" Maß (was auch immer das in der Praxis heißen mag) eingeschränkt.

Gruß
Schnipschnapp
 
BVG steht für die Berliner Verkehrsbetriebe. Falls ihr das Bundesverfassungsgericht meint, so ist hierfür BVerfG die richtige Abkürzung.

Hier einmal meine unverbindliche Meinung zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde:

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn durch das Messertrageverbot des § 42a WaffG ein Eingriff in die Grundrechte stattgefunden hat und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Eröffnung des Schutzbereichs
Personaler Schutzbereich: Träger des Rechts sind Menschen und juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine).

Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 Abs. 1 schützt die allgemeine Handlungsfreiheit. Jeder soll tun und lassen können, was er will. In den Schutzbereich fällt somit auch das Beisichführen von Einhandmessern bzw. Messern mit einer Klingenlänge > 12 cm.

Vorliegen eines Eingriffs
Ein Eingriff ist jede rechtliche Hoheitsmaßnahme, die dem einzelnen eine Handlung, die in seinen Schutzbereich fällt, erschwert oder verhindert.
Durch das Messertrageverbot wird das von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Beisichführen unter Androhung einer Ordnungswidrigkeit verhindert.

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Das Gesetz ist formell (Kompetenz, Verfahren, Form) verfassungsmäßig.

Materielle Verfassungsmäßigkeit
Art. 2 Abs. 1 GG darf durch die verfassungsmäßige Ordnung und damit alle Gesetze eingeschränkt werden.

Schranken der Grundrechtseinschränkung

Verhältnismäßigkeit
Verfolgung eines legitimen Zwecks
Das Messertrageverbot soll die Bevölkerung vor den Gefahren durch messerstechende Menschen schützen. Dadurch will der Staat das im Grundgesetz verbriefte Recht seiner Bürger auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S.1 GG) schützen. Somit verfolgt er einen legitimen Zweck.
Geeignetheit
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert.
Zwar wird es sicherlich einige Kriminelle geben, die trotz des Verbots unbeirrt weiter Menschen mit ihren zu führen verbotenen Messern verletzen, jedoch werden durch das Messertrageverbot zumindest die prinzipiell rechtstreuen, aus dem Affekt heraus zustechenden Bürger von der Begehung von Straftaten mit dem Messer abgehalten bzw. sofern sie es dennoch tun, wird der Schaden bei den Opfern durch die kürzere Klingenlänge weniger schwerwiegend sein. Auch wenn nur ein einziger Mensch durch das Messertrageverbot einer Verletzung bzw. dem Tod entgeht, so fördert das Messertrageverbot die Erreichung des Zwecks und ist somit geeignet.
Erforderlichkeit
Das Messertrageverbot ist auch erforderlich, da kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.
Der einzige Nachteil des Messertrageverbots ist, dass man sein Messer nicht mehr zugriffsbereit bei sich führen kann. Man darf jedoch weiterhin Messer besitzen und diese auch in einem geschlossenen Behältnis (z.B. Rucksack) bei sich tragen. Weiterhin wird der Angemessenheit insoweit Rechnung getragen, als dass das Besichführen von Messern für die im Gesetz aufgeführten und für weitere rechtlich anerkannte Zwecke nach wie vor zulässig ist.

Bestimmtheitsgrundsatz
Der Bürger muss erkennen können, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben können.
Leider habe ich hierzu bei Wikipedia nichts weiterführendes finden können. Ich denke, dass dem Bürger klar ist, dass er eine Ordnungswidrigkeit begehen kann. Lediglich die Ausnahme vom Verbot ist unbestimmt. Ich weiß nicht, inwieweit in diesem Fall der Bestimmtheitsgrundsatz überhaupt anwendbar ist.
Jedenfalls hätte der Gesetzgeber kaum präziser formulieren können. Hätte er alle ihm einfallenden legal reasons abschließend formuliert, so wären sicher berechtigte Gründe außen vor geblieben und das Gesetz somit womöglich wirklich unverhältnismäßig.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo pcfreak324,

sehr interessant, was du da so schreibst und ich fürchte fast du verstehst was von der Materie ;)

In einem Punkt wage ich aber trotzdem zu widersprechen : Der Gesetzgeber hat seine Gesetze, verdammt noch mal, so zu formulieren, dass sie eindeutig sind und kann nicht die Auslegung dem Poizeibeamten überlassen. Ich als Bürger habe doch wohl ein Recht darauf zu erfahren was sozial adäquate Gründe sind, oder ?

Wie soll ich mich an Gesetze halten, wenn ich nicht weiss, was damit gemeint ist und wenn sie jeder so hinbiegen kann wie er grad lustig ist ?
 
Es soll wohl nicht um den § 42 gehen, sondern um den neuen § 42 a WaffG ;-)
Richtig, ich habe mich da fälschlicherweise vom Threadtitel verleiten lassen. Inhaltlich bin ich glücklicherweise auf den richtigen Paragraphen eingegangen.

@Nidan: Wikipedia schreibt unter anderem folgendes zum Bestimmtheitsgrundsatz:
Der Gesetzgeber steht dabei immer wieder vor dem Problem, dass nicht alle erdenklichen Lebenssachverhalte vorausschauend in den Regelungen aufgenommen werden können. Auch auf ungewöhnliche Situationen muss per Gesetz reagiert werden können. Daher sind die meisten Gesetze sehr abstrakt formuliert.

Meinem Eindruck nach sind Gesetze eigentlich fast immer unpräzise. Ganze Berufsgruppen leben davon.
 
Hallo Contraveganer,

es geht Dir wohl um den neuen § 42 a WaffG, nicht um den alten § 42.

Letzterer betrifft das Tragen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen, also eine andere Materie. Dieser Norm werden wohl die meisten hier zustimmen.

Eine Klarstellung im Titel dieses Fadens wäre somit sinnvoll.



Grüße, Karsten
 
Ich gehe auch nicht davon aus, daß von Verfassungs wegen an diesem Gesetz irgendetwas zu beanstanden ist.
Bestenfalls kann man argumentieren,daß dieses Waffengesetz auch Gegenstände erfasst, die objektiv betrachtet keine Waffen sind und dem Bund somit formal die Gesetzgebungskompetenz gar nicht zustehe.Ob der Bund Gesetze über das Führen beliebiger Gegenstände erlassen darf , ist wohl fraglich.
Grob unverhältnismäßig dürfte es allerdings sein, eine Person wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit zu durchsuchen (abgesehen davon, daß das Fußvolk der Ordnungsbehörden dafür in der Regel gar nicht ausgebildet ist) , insofern wird die Beweiserhebung regelmäßig ohnehin schwer fallen.

Was nun den anerkannten Zweck angeht , ist mir nicht einmal klar,bei wem im Streitfall die Beweislast läge. Abgesehen davon ist selbst Notwehr (als denkbar unappetitlichste Messeranwendung, die ein anständiger Mensch erwägen würde ) ein anerkannter Zweck- Der Gesetzgeber selbst hat sie in §32 StGB explizit anerkannt und kann sie daher wohl kaum für inadäquat halten.
 
AW: Verfassungsbeschwerde gegen §42a WaffG

Ich sehe das ganz anders.

Das Mittel ist ganz offensichtlich nicht geeignet. Der rechtstreue Bürger wird ein Messer in der Regel nicht rechtswidrig oder unsachgemäss einsetzen. Eine Gefahr durch Messer im öffentlichen Raum geht eben von den nicht rechtstreuen Menschen aus. Gerade diese werden durch das Führverbot aber nicht erfasst. Als präventive Massnahme ist das Mittel ebenfalls wenig geeignet, da das Verbot bei überwiegend verdeckt geführten Messern quasi nicht vollziehbar ist.

(Wie soll man sich das vorstellen? In der Altstadt von Nürnberg wird ein Polizist hingestellt, der jeden vorbeilaufenden Jugendlichen, der ein bisschen schnöselig aussieht, präventiv auf verdeckt geführte Messer durchsucht? Ich habe kein Urteil parat, aber das verstiesse garantiert gegen Art. 1 GG.)

Das Mittel ist vermutlich auch nicht erforderlich, da bereits ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, den gewünschten Zweck zu erzielen, die wesentlich effektiver wären, als ein Messerverbot. Es scheitert ja nicht an den Mitteln, sondern an einem Vollzugsdefizit.

Das Mittel ist ganz sicher nicht angemessen. Nur um möglicherweise einen grundsätzlich rechtstreuen Messerträger potentiell von einer Tat abzuhalten, wenn er im Affekt handelt, werden Millionen von anderen rechtstreuen Bürgern nicht nur in ihrer Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt, sondern man geht auch das erhebliche Risiko ein, dass sich Menschen durch Verwendung unzweckmässiger Messer versehentlich verletzen oder Nothelfer ausserhalb ihres Dienstes nicht helfen können.


Das Gesetz verstösst ganz offensichtlich gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit, da über die anerkannten Zwecke - wie sich bereits bei abgeordnetenwatch gezeigt hat - ganz offensichtlich extrem unterschiedliche Vorstellungen herrschen.

Ich zitiere noch einmal das BVerfG direkt zu den Anforderungen:
Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren.

Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet.

Richtig interessant wird es, wenn die Gerichte zu dem Schluss kommen sollten, dass die Messer aus dem §42a Waffen sind. Dann ist mit der Verhältnismässigkeit ganz zuende.
 
Geeignetheit
Die Maßnahme ist geeignet, wenn sie die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt oder zumindest fördert.
Zwar wird es sicherlich einige Kriminelle geben, die trotz des Verbots unbeirrt weiter Menschen mit ihren zu führen verbotenen Messern verletzen, jedoch werden durch das Messertrageverbot zumindest die prinzipiell rechtstreuen, aus dem Affekt heraus zustechenden Bürger von der Begehung von Straftaten mit dem Messer abgehalten bzw. sofern sie es dennoch tun, wird der Schaden bei den Opfern durch die kürzere Klingenlänge weniger schwerwiegend sein. Auch wenn nur ein einziger Mensch durch das Messertrageverbot einer Verletzung bzw. dem Tod entgeht, so fördert das Messertrageverbot die Erreichung des Zwecks und ist somit geeignet.
Erforderlichkeit
Das Messertrageverbot ist auch erforderlich, da kein anderes Mittel verfügbar ist, das in gleicher (oder sogar besserer) Weise geeignet ist, den Zweck zu erreichen, aber den Betroffenen weniger belastet.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt.

Ich muss dir da widersprechen: Sowohl der Berliner Innensenator als auch der BMI sprechen davon, dass die eigentliche Zielgruppe "Jugendliche" seien, der Gesetzestext ist aber allgemein, ohne Beschränkung auf eine bestimmte Alters-/Personengruppe. Mithin sind auch Personen in ihrer Freiheit eingeschränkt, die garnicht relevant für den "angestrebten Zweck" sind.
Darüber hinaus muss erst einmal der Staat selbst sich so organisieren, dass er handeln kann, bevor die Freiheit seiner Bürger über das erforderliche Maß einschränkt. Das soll heißen, dass der Staat meine Freiheitsrechte einfach einmal so einschränkt, er aber nicht in der Lage ist, mehr Polizisten auf die Straße zu schicken.

Gruß
Schnipschapp
 
..
Was nun den anerkannten Zweck angeht , ist mir nicht einmal klar,bei wem im Streitfall die Beweislast läge.
Die Beweislast liegt beim Ankläger, ich muss nicht meine Rechtmäßigkeit (und Unschuld) beweisen, von der ich selbstverständlich ausgehe, sondern der Ankläger muss mir Rechtswidrigkeit (und Schuld) nachweisen.

Was aber bei dieser Gesetzesunlogik beiden Seiten zunächst schwerfallen dürfte, eben weil noch nichts eindeutig klar formuliert ist - weder Konformität noch Nicht-Konformität.
Klarheit werden die ersten Verfahren schaffen, Hauptsache es kommt niemand mit Apfelschälen als Rechtfertigung...

Der Betroffene wird aus der Praxis heraus argumentieren, und der Staat aus der beratungsresistenten Theorie, wie immer bisher, nur wird man sich kaum dazwischen einigen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Angemessenheit
Man darf jedoch weiterhin Messer besitzen und diese auch in einem geschlossenen Behältnis (z.B. Rucksack) bei sich tragen. Weiterhin wird der Angemessenheit insoweit Rechnung getragen, als dass das Besichführen von Messern für die im Gesetz aufgeführten und für weitere rechtlich anerkannte Zwecke nach wie vor zulässig ist.

An dieser Stelle möchte ich noch auf das Bayrische Innenministerium verweisen.
Unter dem Punkt Messer wird folgendes bekanntgegeben:
"Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht."

Weiter unten wird das für Waffen genauer betrachtet. Hier wird dann auch genau beschrieben was verschlossen ist. Du musst ein Schloss an deinen Rucksack machen, damit er nicht geöffnet werden kann. Ist das noch zumutbar bzw. angemessen?
 
"Abgesehen davon ist selbst Notwehr (als denkbar unappetitlichste Messeranwendung, die ein anständiger Mensch erwägen würde ) ein anerkannter Zweck- Der Gesetzgeber selbst hat sie in §32 StGB explizit anerkannt und kann sie daher wohl kaum für inadäquat halten."

stimmt das so?
Dann könnte ja jeder ein messer mit genau dieser begründung mit sich tragen-fazit: die "gewaltbereiten jugendlichen" können weiterhin "bewaffnet" umherlaufen, d.h. das gesetz hätte sein ziel TOTAL verfehlt?!

ODER???!!
 
"Abgesehen davon ist selbst Notwehr (als denkbar unappetitlichste Messeranwendung, die ein anständiger Mensch erwägen würde ) ein anerkannter Zweck- Der Gesetzgeber selbst hat sie in §32 StGB explizit anerkannt und kann sie daher wohl kaum für inadäquat halten."

stimmt das so?
Dann könnte ja jeder ein messer mit genau dieser begründung mit sich tragen-fazit: die "gewaltbereiten jugendlichen" können weiterhin "bewaffnet" umherlaufen, d.h. das gesetz hätte sein ziel TOTAL verfehlt?!

ODER???!!

Ich hab das, mit der mir zugebilligten Notwehr, immer so verstanden...

Wenn jemand ein Messer für den alltäglichen Gebrauch bei sich trägt und dann in eine Notwehrsituation kommt die tatsächlich den Gebrauch unabwendbar nötig machen würde, könnte er vor Gericht - bei genügend positiven Zeugenaussagen - Glück haben.

Wenn jemand ein Messer für den Fall einer möglichen Notwehrsituation einsteckt ist der Vorsatz nicht weit, weil er den Gebrauch vorher schon in Betracht zieht, und er hat dann vor Gericht eher weniger Glück....

Das Notwehr/SV Argument ist im Zusammenhang mit "legal reason" das schlechteste...


Und ja, das Gesetz verfehlt seinen Zweck - sofern er nicht sowieso nur vorgeschoben ist um Messer irgendwann generell zu verbieten - total.:rolleyes:
 
Wenn jemand ein Messer für den Fall einer möglichen Notwehrsituation einsteckt ist der Vorsatz nicht weit, weil er den Gebrauch vorher schon in Betracht zieht, und er hat dann vor Gericht eher weniger Glück....
Das stimmt nicht.
Man darf sich durchaus auf SV vorbereiten.
Sonst wären SV-Kurse ja auch als Vorsatz zu werten.
Da gibts auch Urteile zu.
Ich erinnere mich an eins, wo der Verteidiger mit zwei Bajonetten rumlief.
Und dem wurde definitiv kein Vorsatz unterstellt.

Wobei ich durchaus damit übereingehe, dass SV keine gute Begründung fürs Messerführen ist.

Kilian
 
Ich habe an das hiesige Polizeipräsidium geschrieben und meinen persönlichen Fall geschildert :

Ich ( 46 ) bin nach einer missglückten Wirbelsäulenoperation schwerbehindert und Schmerzpatient.
Ich kann bei einem Überfall nicht mehr weglaufen und ein Zweikampf könnte mich ganz schnell in einen Rollstuhl bringen. Also habe ich ein Messer auch für diesen Fall dabei.
Ich fragte also danach ob ich auch in Zukunft ein Einhandmesser , wie vor dem 1.4.2008
führen kann. Zählt meine geschilderte und nachweisbare Situation zum Bereich des sozialadäquaten Gebrauch oder fällt es gar unter die Rubrik anerkannter Zweck ?.

Hier die Antwort:

Sehr geehrter Herr XXX

leider ist den Behörden derzeit auch lediglich der Text des neuen Gesetzes bekannt.

Da Ausführungsbestimmungen und Begriffsdefinitionen noch nicht vorliegen, kann ich Ihnen

zum jetzigen Zeitpunkt leider keine abschließende Auskunft zu Ihrer Anfrage geben.

Sobald mir Informationen vorliegen, erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


groetjes

Frank
 
Schön zu lesen das "unsere" Polizei zumindest zugiebt, etwas nocht
nicht näher zu wissen.:super:

Große Hoffnung würde ich mir aber trotz deiner Behinderung nicht
machen, dass die SV als "sozialadäquate" legal reason einstufen.

Im Zweifelsfall wird man Dir nahelegen, dich mit Pfefferspray oder
Krückmann zu verteidigen.
 
Zuletzt bearbeitet:
An dieser Stelle möchte ich noch auf das Bayrische Innenministerium verweisen.
Unter dem Punkt Messer wird folgendes bekanntgegeben:
"Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht."

Weiter unten wird das für Waffen genauer betrachtet. Hier wird dann auch genau beschrieben was verschlossen ist. Du musst ein Schloss an deinen Rucksack machen, damit er nicht geöffnet werden kann. Ist das noch zumutbar bzw. angemessen?
Richtig, das hatte ich ganz übersehen. An den Rucksack müsste ein kleines Vorhängeschloss, dass den Reißverschluss gegen schnelles Öffnen sichert.

Ob das noch angemessen ist hängt denke ich davon ab, ob es bestimmte Einsatzzwecke gibt, bei denen der Verwendungszweck des Messer durch diese Vorkehrung unmöglich gemacht wird. Da fällt mir spontan der Gurtschneider im Auto ein. Soweit ich weiß darf man aber in seinem PKW, genauso wie in den eigenen vier Wänden, sowieso weiterhin Messer führen. Fällt euch vielleicht ein anerkannter Einsatzzweck ein, der durch diese Art des Transports gänzlich vereitelt werden würde?

Was das Thema Führen zur Selbstverteidigung betrifft: Eine Notwehrsituation muss gegenwärtig sein. Dies gilt immer nur für einen sehr engen Zeitraum. Nur in dieser Zeit könnt ihr nicht bestraft werden. Lediglich Personen, die wesentlich mehr gefährdet sind als die Allgemeinheit können einen Waffenschein beantragen und dürfen immer Waffen bei sich tragen.

@Schneereiter: Für Menschen mit Behinderungen gibt es AFAIK Sondergenehmigungen, die man jedoch beantragen muss.
 
Das stimmt nicht.
Man darf sich durchaus auf SV vorbereiten.
Sonst wären SV-Kurse ja auch als Vorsatz zu werten.
Da gibts auch Urteile zu.
...
Wie wäre es, wenn Du den von Dir zitierten Beitrag richtig lesen würdest ?

Hocker schrieb nicht, dass man "keine Chance" hat, sondern "eher weniger Glück" - und das stimmt sehr wohl, weil man es noch gewiefter erklären und darstellen muss.
Widerspruch steht im Raum, den hatten wir schon mal an anderer Stelle diskutiert.

Du kennst Urteile ? Hast Du dazu auch zufällig die Aktenzeichen ?
Wieviele Urteile gibt es, die Hockers Aussage bestätigen, Deine Aussage "Das stimmt nicht" mag in Einzelfällen zutreffen, aber nicht allgemein, also stell es auch nicht als allgemeingültig in den Raum, sonst glaubt das noch jemand...
 
Das liegt daran, dass die meisten Menschen kein Messer dabei haben.
Deshalb werden gleich böse Absichten unterstellt, was dann auch vor Gericht zum Ausdruck kommt.
Es passiert auch durchaus, dass ein Messer als überschreitung der Notwehr (oder wie man das nennt) eingestuft wird.
Totaler Quatsch an und für sich, aber deutsche Rechtsprechung.:irre:

Wenn man ein Messer dabeihat, dann geht man auch davon aus das zu benutzen(wir gehen davon aus es als Werkzeug zu benutzen, die Anklage geht davon aus, dass wir es zum Leute abschlachten dabeihaben...).
Die spannende Frage ist, was macht man mit Leuten die früher immer brav ihr Multitool dabeihatten und jetzt halt gezwungen sind ein fixed zu tragen, weil es (fast) keine vernünftigen Alternativen gibt.
 
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