Morales
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Hallo zusammen!
Bin gerade beim Querlesen auf den folgenden Artikel bei Lexdejur gestoßen: http://waffenrecht.lexdejur.de/waff...vs-fuehrensverbot-von-messern-gem-s-42a-waffg
Der Artikel ist recht lang, deshalb der Inhalt gaaanz kurz:
1) Einhandmesser fallen nicht unter das WaffG, deshalb kann dadurch auch nichts geregelt werden. Das hatten wir ja schon.
2) 42a ist zu ungenau formuliert, Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (hatten wir auch schon) "Nullem crinem sine lege"
Der dritte Punkt ist neu, wenn ich mich nicht irre...hoffentlich
3) Die Beweislastumkehr ist unzulässig.
Die Polizei muss nur das Führen nachweisen, der Träger aber welchen Zweck er für das Messer vorgesehen hatte. Dies verstößt gegen den Grundsatz "In dubio pro reo", da unzulässigerweise von der Unschuldsvermutung Abstand genommen wird. Dem Träger eines Messer wird quasi automatisch unterstellt, dass er eine missbräuchliche Verwendung anstrebt.
Ich will jetzt nicht sagen, dass alles in Butter wäre und wir auf der sicheren Seite wären. Der 42a scheint aber mehr als nur auf tönernen Füßen zu stehen, was natürlich die Gefahr einer umfassenden "Nachbesserung" durch des Gesetzgebers in sich birgt.
Aufgrund der bisherigen Fehler seitens des Gesetzgebers bei dem jetzigen Entwurf, werden mögliche Neuerungen wohl ebenso wenig durchdacht sein, da sich wohl kaum der Grundsatz: "Alles was eine Klinge hat, ist eine Waffe" durchsetzen lässt.
Interessanter Punkt: Als Geldbuße wären wohl eher 20 Euro angemessen als 10000 Euro..(steht ganz am Ende).
Gruß,
Carsten
Bin gerade beim Querlesen auf den folgenden Artikel bei Lexdejur gestoßen: http://waffenrecht.lexdejur.de/waff...vs-fuehrensverbot-von-messern-gem-s-42a-waffg
Der Artikel ist recht lang, deshalb der Inhalt gaaanz kurz:
1) Einhandmesser fallen nicht unter das WaffG, deshalb kann dadurch auch nichts geregelt werden. Das hatten wir ja schon.
2) 42a ist zu ungenau formuliert, Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot (hatten wir auch schon) "Nullem crinem sine lege"
Der dritte Punkt ist neu, wenn ich mich nicht irre...hoffentlich
3) Die Beweislastumkehr ist unzulässig.
Die Polizei muss nur das Führen nachweisen, der Träger aber welchen Zweck er für das Messer vorgesehen hatte. Dies verstößt gegen den Grundsatz "In dubio pro reo", da unzulässigerweise von der Unschuldsvermutung Abstand genommen wird. Dem Träger eines Messer wird quasi automatisch unterstellt, dass er eine missbräuchliche Verwendung anstrebt.
Ich will jetzt nicht sagen, dass alles in Butter wäre und wir auf der sicheren Seite wären. Der 42a scheint aber mehr als nur auf tönernen Füßen zu stehen, was natürlich die Gefahr einer umfassenden "Nachbesserung" durch des Gesetzgebers in sich birgt.
Aufgrund der bisherigen Fehler seitens des Gesetzgebers bei dem jetzigen Entwurf, werden mögliche Neuerungen wohl ebenso wenig durchdacht sein, da sich wohl kaum der Grundsatz: "Alles was eine Klinge hat, ist eine Waffe" durchsetzen lässt.
Interessanter Punkt: Als Geldbuße wären wohl eher 20 Euro angemessen als 10000 Euro..(steht ganz am Ende).
Gruß,
Carsten