Waffenrecht + Klingenlänge

bigthing6 schrieb:
Öhm floppi lebt in hh, wir sind hier auch einiges gewohnt,.

Schon klar.
Es hat aber auch nur bedingt mit der größe der Stadt zu tun. Vieles, was in Berlin geht, geht in München ebend doch nicht. Das liegt eher an der Einstellung der Leute. Wenn jemand frisch nach Berlin kommt, dann wundert der sich schon, wie selbst die eigenartigsten Bilder hier völlig unaufgeregt zur Kenntnis genommen werden. Wo anders wäre das gleiche Vorkommnis tagelang Stadtgespräch.
Das Beispiel mit dem Kettenhemd passte halt auch so schön, weil ich es selbst erlebt habe.

bigthing6 schrieb:
Und wenn ein irrer, mit schaum vor dem mund, mit einem schraubenzieher wild rumfuchtelt, bin ich froh das es menschen gibt, die sich darum kümmern.

Völlig anderes Thema. Das hat ja nichts mit auffallen oder lustig/unpassend aussehen zu tun, sondern stellt eine reale Gefahr da. Da ist eine hohe Tolleranzschwelle zum Glück nur bei den wenigsten Leuten vorhanden.

stay rude
braces
 
Im Zweifelsfall gibt es ja auch immer noch den sog. Groben Unfug. §118 OWiG besagt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
 
Dabei muß aber eben eine Handlung vorliegen. Eine KLinge nur zu transportieren würde ich nicht als Handlung subsumieren.

MIt einem Rapier auf belebten Platz Reposten an Passanten anzutäuschen dann schon :lechz:

Man darf bei so Sicherheitsrechtssachen auch nie vergessen, dass die Reaktion der Vollzugskräfte oder Behörden, dann auch immer Verhältnismäßig sein muß. Der Wortlaut der OwiG hört sich oft recht willkürlich an. Wenn man aber das Ermessen sauber prüft (was auf der Straße im akuten Fall nicht immer einfach ist) sollte dabei eigentlich was Vernünftiges rauskommen.

Einem friedlichen Passanten seine waffengesetzkonforme Klinge zu konfiszieren ist allerdings ermessensfehlerhaft.

Gruß MIchael
 
Zuletzt bearbeitet:
Ohne Kenntnis dieser Begleitumstände muss man auch gar nicht weiter darüber spekulieren.

Kennt jemand diese Begleitumstände ?
Bisher ist das "Konfiszieren", Sicherstellen, Einziehen, Beschlagnahmen, Wegnehmen lediglich als bezuglose Tatsache zur Sprache gebracht worden.
Ohne Hintergründe ist jedes Spekulieren sinn- und zwecklos.

Wenn jemand plötzlich und unvermittelt die Kripo vor der Tür stehen hat, hat das auch eine längere Vorgeschichte, die dem Betroffenen am Besten bekannt sein wird, und sei es der böse Nachbar, der einem schon immer mal massiv eins auswischen wollte - was meist auf gewisser Gegenseitigkeit beruht.
Die Kripo wird nicht von sich aus aktiv. Und bei einer popeligen OWiG allein wird die Kripo noch nicht bemüht, darum heist sie Kriminalpolizei, weil sie Kriminalfälle bearbeitet.
Die normale Schutzpolizei wird auch von sich aus aktiv, und wenn sie gerufen wird, muss sie *irgendwie* einschreiten, so einfach ist das.

Es dürfte wohl bekannt sein, dass die meisten Verfahren aufgrund von sinnlosen Nachbarschaftsstreitereien angeleiert werden.

Gruß Andreas
 
Vieleicht sollte ich noch hinzufügen, dass Begriffe wie Handlung, öffentliche Ordnung usw. sich für den Laien schwammig anhören. Nennt sich deshalb auch treffend unbestimmter Rechtsbegriff. Geschuldet ist das dem Ziel durch Gesetze eben keine Einzelfälle zu regeln sondern einen abstrakten Sachverhalt. Diese sind aber durch die Rechtsprechung und/oder schlaue Menschen die dazu Sekundärliteratur verfassen ziemlich genau definiert. Nur für den, der die jeweiligen Gesetze in Echtzeit vollzieht, isses auch schwehr tausendseitige Loseblattsammlungen und die einschlägigen Urteil der letzten 50 Jahre im Kopf zu haben.

Gruß Michael
 
Michael L. schrieb:
@Freanan: Was findest Du daran schlimm?
Gruß MIchael

Ich finde das keineswegs schlimm, sondern vielmehr gut und richtig (obwohl ich persönlich mir beim herumlaufen mit einem geschliffenen Schwert doch etwas komisch vorkommen würde).

Ich war nur überrascht darüber, weil ich vor meiner näheren Beschäftigung mit dem Waffenrecht geglaubt hatte, es gebe da Beschränkungen in der Klingenlänge oder man bräuchte zumindest einen Waffenschein oder müsste einem Verein angehören, der sowas benutzen darf.
 
Definitionsfrage

Hi erst mal
ich habe da noch ein paar konkrete Fragen:

1. Wie kann ich eindeuig feststellen ob meine Folder (Spyderco Gunting(vermutl. schon), Extrema Ratio Nemesis) Waffen oder Gebrauchsgegenstände sind?
2. Was ist nach Gesetz eine öffentliche Veranstaltung?
3. Wie siehts mit Disco, Sportanlagen(Skatepark,Schiessanlagen) und Universität aus?
4. Wird ein Messer von der Polizei oder Sicherheitsdiensten eingezogen, wie bekomme ich es zurück?

Danke für präzise Antworten
Rome
 
Rome schrieb:
Danke für präzise Antworten

Prazieser als im Gesetz wird es Dir keiner sagen können.
Waffengesetz §1 schrieb:
(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Das Gesetz ist wie Kaugummi, man kann es ziehen, wohin man will. Am Ende ist jede Einschätzung eine Einzelfallentscheidung.
Allgemein hat sich wohl herausgearbeitet, daß zweiseitig geschliffene Klingen sowie Schwerter als Hieb- und Stichwaffen angesehen werden.


Rome schrieb:
1. Wie kann ich eindeuig feststellen ob meine Folder (Spyderco Gunting(vermutl. schon), Extrema Ratio Nemesis) Waffen oder Gebrauchsgegenstände sind?
Garnicht. Im deutschen Recht ist nichts eindeutig.
Da die Messer aber keine Merkmale haben, die sie eindeutig als Waffen klassifizieren sind es erstmal auch keine.
Das heißt aber nicht, daß du mit den Messern keinen Ärger bekommen kannst.


Rome schrieb:
2. Was ist nach Gesetz eine öffentliche Veranstaltung??
Diskussion um öffentliche Veranstalltungen
Die Suche ist garnicht so schwer zu bedienen und beantwortet fast alle deine Fragen.
Wenn du bei einer Situation schon selbst daran zweifelst, ob sie eine öffentliche Veranstalltung ist, dann lass die fraglichen Messer doch zu Hause.


Rome schrieb:
3. Wie siehts mit Disco, Sportanlagen(Skatepark,Schiessanlagen) und Universität aus?
Da gilt das Hausrecht des Besitzers. Meist gibt es dazu eine Hausordnung.

Rome schrieb:
4. Wird ein Messer von der Polizei oder Sicherheitsdiensten eingezogen, wie bekomme ich es zurück?
Sicherheitsdienste können dein Messer nicht einziehen. Du kannst es ihnen höchstens geben. In dem Fall fragt man nach, wie und wo man es wiederbekommt.
Von der Polizei eingezogene Messer bekommst du sicher bei der Polizei zurück.

Am Ende gibt es im normalen Umgang für Volljährige doch nur 2 relevante Fragen:
-Darf ich das Messer auf öffentlichen Veranstalltungen führen?
-Muß ich es sicher wegschließen.

Beide Fragen kann man sicher umgehen.
Lass das Messere bei Veranstalltungen zu hause und schließ es weg, wenn du es nicht brauchst.
Damit ist zwar das Gesetz nicht bis in die letzte Spitzfindigkeit ausgenutzt, aber du bist auf der sicheren Seite.

stay rude
braces
 
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