First_Blood
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Formalrechtlich stimmt das, aber praktisch kommt es bei den Blankwaffen auf das Gleiche raus, da für das Führen selbiger ein berechtigtes interesse bestehen muß, daß (zumindest nach den bekannten Äußerungen aus dem Bundestag und aus den Ministerialbürokratien, die das Recht auf Selbstverteidigung nicht als ein solches betrachten) genauso selten nachweisbar sein dürfte, wie das für die Erteilung eines Waffenscheines. Man braucht also dieselben vorraussetzungen, nur das man für eine Blabnkwaffe kein Paier mit vorigem Verfahren benötigt.
Wieso gehst du davon aus, dass das berechtigte Interesse für das Führen einer Hieb- und Stichwaffe nur aus der Selbstverteidigung bestehen kann???
Gehen wir mal davon aus, dass das Zerteilen einer Melone beim Picknick ein berechtigtes Interesse darstellt. Wenn jemand diese lieber mit einem Katana zerteilen möchte, als mit einem Vic, dann kann er dieses dafür genauso nutzen, wie ein großes Küchenmesser (Klingenlänge >12cm), ein Einhandmesser oder ein Messer mit Waffeneigenschaft!
Ich fände eine Katana für diesen Zweck zwar ziemlich unpraktisch und kann mir auch vorstellen, dass ein Polizist das Ding erstmal einkassiert, aber rein rechtlich nach dem Wortlaut des §42a WaffG ist es erlaubt, da dieser nicht besagt, dass für die dort aufgezählten Gegenstände (z. B. Einhandmesser) nur dann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn andere Messer / Werkzeuge für die Aufgabe ungeeignet sind!
Du scheinst immer noch ein paar Sachen durcheinanderzubringen.
Das glaube ich auch! Und zwar
- das waffenrechtliche Bedürfnis
und
- das berechtigte Interesse.