Waffenschein für Katana?

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Formalrechtlich stimmt das, aber praktisch kommt es bei den Blankwaffen auf das Gleiche raus, da für das Führen selbiger ein berechtigtes interesse bestehen muß, daß (zumindest nach den bekannten Äußerungen aus dem Bundestag und aus den Ministerialbürokratien, die das Recht auf Selbstverteidigung nicht als ein solches betrachten) genauso selten nachweisbar sein dürfte, wie das für die Erteilung eines Waffenscheines. Man braucht also dieselben vorraussetzungen, nur das man für eine Blabnkwaffe kein Paier mit vorigem Verfahren benötigt.

Wieso gehst du davon aus, dass das berechtigte Interesse für das Führen einer Hieb- und Stichwaffe nur aus der Selbstverteidigung bestehen kann???

Gehen wir mal davon aus, dass das Zerteilen einer Melone beim Picknick ein berechtigtes Interesse darstellt. Wenn jemand diese lieber mit einem Katana zerteilen möchte, als mit einem Vic, dann kann er dieses dafür genauso nutzen, wie ein großes Küchenmesser (Klingenlänge >12cm), ein Einhandmesser oder ein Messer mit Waffeneigenschaft!

Ich fände eine Katana für diesen Zweck zwar ziemlich unpraktisch und kann mir auch vorstellen, dass ein Polizist das Ding erstmal einkassiert, aber rein rechtlich nach dem Wortlaut des §42a WaffG ist es erlaubt, da dieser nicht besagt, dass für die dort aufgezählten Gegenstände (z. B. Einhandmesser) nur dann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn andere Messer / Werkzeuge für die Aufgabe ungeeignet sind!

Du scheinst immer noch ein paar Sachen durcheinanderzubringen.

Das glaube ich auch! Und zwar
- das waffenrechtliche Bedürfnis
und
- das berechtigte Interesse.
 
Komisch das immer nur die testosterongesteuerten Anfang oder Mittzwanziger auf Frage oder die Idee kommen, so ne Katana umzuschnallen um sich damit unter's Volk zu mischen? Mir als Mittvierziger wäre so ein Teil viel zu groß, unhandlich und auffallend.
Was für einen Grund sollte es auch geben, mit einer Katana umgeschnallt z.B Freitags Morgens über den Marktplatz meiner Kleinstadt zu flanieren,selbst wenn der Gesetzestext es erlauben würde? Um zu zeigen was für eine coole Sau ich bin,....was für'n toller Hecht?....Sorry, aber über einen solchen Status meiner männlichen Befindlichkeit bin ich schon etwas hinaus.
Ist doch viel schöner so ein Teil z.B. zuhause auf der Truhe stehen zu haben. Und wenn das Ding sich dann noch als eine echte jap. Meisterkatana herausstellen würde,und nicht so'n 129 Euro All Inclusive-Rotz wäre,bekäm selbst ich noch 'n Stäbchen.:steirer: :steirer:

Dizzy
 
Wieso gehst du davon aus, dass das berechtigte Interesse für das Führen einer Hieb- und Stichwaffe nur aus der Selbstverteidigung bestehen kann???

Das erschliesst sich aus dem Einschalten des gesunden Menschenverstandes.

Ich fände eine Katana für diesen Zweck zwar ziemlich unpraktisch und kann mir auch vorstellen, dass ein Polizist das Ding erstmal einkassiert, aber rein rechtlich nach dem Wortlaut des §42a WaffG ist es erlaubt, da dieser nicht besagt, dass für die dort aufgezählten Gegenstände (z. B. Einhandmesser) nur dann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn andere Messer / Werkzeuge für die Aufgabe ungeeignet sind!

Das ist eine recht spitzfindige Interpretation, die aber in der Rechtspraxis wenig Bestand haben dürfte. Und da hier ein paar Leute schreiben, die mit genau dieser Rechtspraxis ihre Erfahrungen haben, könnts ja sein, dass die wissen, wovon sie reden.

Es kann natürlich sein, dass Du auf *den* Verwaltungsbeamten oder *den* Richter triffst, der dir die Nummer mit der Melone abbnimmt. Stimmt. Rechtsdiskussionen sind Diskussionen um Wahrscheinlichkeiten.

Pitter
 
Das erschliesst sich aus dem Einschalten des gesunden Menschenverstandes.

Dies mag für "reine" SV-Waffen, die zu nichts anderem zu gebrauchen sind (Schlagstöcke, CS-Gas...) zutreffen. Aber z. B. ist doch ein Messer auch dann noch ein nützliches Schneidwerkzeug, wenn Polizisten oder Richter aus irgendwelchen und nicht immer nachvollziehbaren Gründen (Tanto-Klinge, schwarze Klinge, rutschfester Griff usw.) zu der Überzeugung gelangen, dass bei dem Messer die Waffeneigenschaft überwiegt (was ja nicht bedeutet, dass man es nur als Waffe benutzen kann).

Für so ein Messer gibt es doch trotz dem unterstellten Charakter einer Hieb- und Stichwaffe zahlreiche andere "sozialadäquate" Verwendungen! Oder legst du den §42a WaffG so streng aus, dass bei allen Messern mit eventueller Waffeneigenschaft nur die Selbstverteidigung ein berechtigtes Interesse darstellen kann, wobei andererseits eben gerade die SV nicht als allgemein anerkannter Zweck akzeptiert wird? Die logische Schlussfolgerung wäre, dass man Messer mit unterstellter Waffeneigenschaft gar nicht mehr führen dürfte....

Das ist eine recht spitzfindige Interpretation, die aber in der Rechtspraxis wenig Bestand haben dürfte. Und da hier ein paar Leute schreiben, die mit genau dieser Rechtspraxis ihre Erfahrungen haben, könnts ja sein, dass die wissen, wovon sie reden.

Ich hab ja geschrieben, dass auch ich glaube, dass ein Polizist das Katana vermutlich erstmal beschlagnahmen würde - ob zu Recht oder nicht, kann dann nur ein Gericht entscheiden.

Aber widersprichst du meiner Aussage auch grundsätzlich, dass man bei der Wahl seines Messers nicht prüfen muss, ob die zu bewältigtende Aufgabe statt z. B. mit einem Einhandmesser auch mit einem zweihändig zu öffnenden Messer ausgeführt werden kann? Davon steht im Gesetzestext meiner Meinung nach nichts. Es geht doch nur darum, ob der Tragegrund / die Tätigkeit sozialadäquat ist oder eben nicht und nichts davon, dass man das "harmloseste" Werkzeug wählen muss.
 
Nachdem die Ursprungsfrage ja geklärt ist, und es hier nicht um den
§ 42a geht, mache ich mal zu.


Alex
 
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