Werden jetzt alle Klappmesser über 8,5cm Klingenlänge verboten?

Andreas

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Aus gegebenem Anlaß!
Heute bekam ich eine beunruhigende Meldung über den Zoll, bzw. eine Landesbehörde:
Beim Import mehrer Messer wurden folgende Messer nach der Beschau durch den Zoll beschlagnahmt und an die zuständigen Landesbehörde zur Prüfung weitergegeben:
Gerber Covert Applegate/Fairbairn, 2-Edge (PartNr. 5785)
5785.jpg

Smith&Wesson Frame Lock (PartNr. SW3500S)
SW3500S.jpg

Laut Gutachten der Landesbehörde handelt es sich bei den genannten Messer um Fallmesser mit einer Klingenlänge über 8,5cm. Die Folge: Beschlagnahmung :mad:
Es stimmt zwar, das die Klingenlänge mehr wie 8,5cm beträgt. Jedoch handelt es sich bei beiden Messern um normale, manuelle Klappmesser.

Was das für die Zukunft bedeuten würde, wenn die Entscheidung der Behörde so Bestand behält, kann sich glaube ich jeder selber ausrechnen, oder? :confused:

[ 22-02-2001: Beitrag editiert von: Andreas ]
 
Wundert sich irgend jemand?
Nach dem was der US-Custom mit CRKT versucht hat, war es doch zu erwarten, ich bin gespannt wie es vor Gericht ausgeht.

:mad: :mad: :mad: :mad: :mad: :mad:
 
Der Amtsschimmel wiehert !
Man kann nur hoffen, daß die Herren vom Zoll einfach über die Stränge geschlagen sind und nicht, wie ja teilweise aus Kanada berichtet wird, bald jedes Klappmesser, das durch Schwung aus dem Handgelenk zu öffnen ist, als Fallmesser aufgefasst wird. Daß würde wirklich nahezu alle Klappmesser mit hinreichend schwerer Klinge und weichem Schloßgang betreffen.
Ich drücke jedenfalls beide Daumen, daß sich die Sache als Irrtum herausstellt.

Munter bleiben,
Tobse !
 
Das war wohl absehbar, daß ein paar Bürokraten antreten werden um --- bezahlt mit unseren Steuergeldern --- die Grenzen auszuloten. Im Sinne des Waffengesetzes (§37) können solche Messer ja wohl nicht gemeint sein, da dort immer von Fallmessern gesprochen wird und auch die Beschreibung mehr auf Messer paßt, deren Klinge vorne aus dem Griff kommt.

Ansonsten kann man gleich alle feststellbaren Messer verbieten, da sich mittels entsprechendem Impuls alle Klappmesser via Schleuderbewegung öffnen lassen.

Wie ist eigentlich der Satz
... deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen ...
zu verstehen? Bezieht sich, bei dieser Punktuation, das Lösen einer Sperrvorrichtung auch auf das Öffnen per Schleuderbewegung? Eine Sperrvorichtung muß man bei den angesprochenen Messer ja nicht lösen um sie zu öffnen.
 
-- tschuldigung, HankEr, hatte deinen post übersehen, der das Problem ja schon angesprochen hatte --


Zu erst dachte ich, was’n Blödsinn, da war wohl jemand beim Zoll etwas übereifrig... hab’ mir dann noch mal den Gesetzestext gesucht und bin jetzt etwas nachdenklicher.
Verbotene Gegenstände im Sinne von § 37 Satz 1 Nummer 5 Waffengesetz:
„Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), ferner Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden (Fallmesser)“. Das jetzt mal unabhängig von der Definition, daß alles mit einer Klingenlänge unter 8,5 cm ein Gebrauchsgegenstand ist, und somit nicht in die Rubrik der „Hieb- und Stosswaffen“ fällt und deshalb auch nicht vom Waffengesetz abgedeckt wird.
Nun bin ich leider kein Jurist, und mit Textaufgaben in der Schule hatte ich manchmal auch Probleme. Trotzdem denke ich, daß das „Lösen einer Sperrvorrichtung“ eine Bedingung in der Definition eines Fallmessers ist. Ich hatte „Fallmesser“ bislang immer mit „OTF“ übersetzt, aber leider ist der Gesetzestext hier nicht so richtig eindeutig. Hoffen wir mal das Beste. Was wird denn sonst aus Sammlern/Benutzern und mit vielen Händlern in Deutschland, welche die ganze Zeit über „illegale“ Gegenstände verkauft haben?

P.S: Soll man jetzt das Gesetz eigentlich wirklich wörtlich nehmen? "...beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft ..." so gesehen, gibt es überhaupt keine illegalen Fallmesser, da das "hervorschnellen" der Klinge doch eher durch die Schwerkraft der Erde und nicht durch die des Messers bewerkstelligt wird. Ja, ich weiss, ich hab' das "...oder durch eine Schleuderbewegung..." übersehen, aber trotzdem... ;)

[ 19-02-2001: Beitrag editiert von: anton ]
 
Raimund, die Fallmesser die du meinst (mit dem klobigen Plastikgriff) sind soweit ich weiß aus , naja, geschichtspolitischen Gründen verboten, weil sie u.A. im 2. WK als Ausrüstung für deutsche Fallschirmspringereinheiten im Dienst waren. Kann sein daß das Design auch explizit für diese Aufgabe entwickelt wurde, das weiß ich nicht genau. Irgendein Blankwaffenhistoriker anwesend, der sich damit auskennt?

[ 20-02-2001: Beitrag editiert von: judge ]
 
Kleiner Exkurs zum Fallmesser: Wie Judge erwähnt hat, wurden die Fallmesser im 'dritten Reich' als Kappmesser für die
Fallschirmjägertruppe angeschafft (1937). Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs und der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik wurde (1963) ein nahezu identisches Modell, allerdings mit olivgrünen Kunststoffgriffschalen für die Truppe besorgt, das bis Heute geführt wird. Persönliche Erfahrungen mit dem Teil:
Der Mechanismus ist cool, aber militärtypisch mit großem Spiel gefertigt, die Klinge wackelt also wie ein Lämmerschwanz. Der Verriegelungshebel ist so groß, daß man es auch mit dicken Handschuhen bedienen kann. Insgesamt ist das Messer viel zu schwer und stumpf, um nützlich zu sein. Ich mußte nur einmal einem Fallschirm damit zu Leibe rücken (Baumlandung), und die Klinge erwies sich als
vollkommen überfordert. So wurde der Klappspaten ausgepackt und der Baum zerlegt, um den Schirm zu bergen :D
Fazit: Fast jedes Einhandmesser wäre besser geeignet, und im Umgang mit Seilen und Gurten wäre ein Wellenschliff sinnvoll.

Übrigens, das Modell, das von der Bundeswehr geführt wird, ist durch die Klingenlänge (~10cm) eigentlich ein 'verbotener Gegenstand'.

Munter bleiben,
Tobse !
 
Erstaunlich, daß die Behörden erst jetzt handeln, weil der Gesetzestext ist eindeutig. Messer deren Klingen durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig festgestellt werden sind verbotene Gegenstände, unabhängig ob sie eine Sperrvorrichtung haben oder nicht! (Ergibt sich leider unzweifelhaft aus der Zeichensetzung.)
Lediglich über die Defintion von “Schleuderbewegung” kann man diskutieren.

Thomas
 
Hi Thomas, du liegs völlig richtig. Als ich letzte woche beim zollmeine messer für >Lugano zur beschau vorlegte zeigte es sich, daß es aufmerksame junge beamte gibt. Ich kenne die alle gut, haben immer einen riesen spaß wenn ich ne waffe einführe oder meine messer für die schweizer messen vorlege, noch nie probleme. Nun, diesmal war ein junger beamter der sachbearbeiter für die INF3. So nebenbei zeigte ich ihm mein linerlock das mir Bernhard Zwicker gebaut hat, mein eigenes das ich immer am Gürtel trage wohlgemerkt. Ich habe ihm den mechanismus gezeigt, auch das inzwischen perfekt gelernte öffnene mittels "SCHLEUDERBEWEGUNG". Nu, da kam der kommentar, das ist ja ein verbotener gegenstand!!! Na wer mich so ein wenig kennt; ich schlagfertig, absoluter Quatsch und falsch, die klinge ist nur 7cm lang (ich hatte sie nie vorher gemessen, ehrlich). Er sofort zum meßschieber gegriffen und siehe da, klinge 72mm lang. Er, ja dann ist ja alles OK. Und jetzt?? Nur noch klappmesser mit klingen von 79mm! Oder doch ans briefmarkensammeln denken?
Wolfgang
 
Hallo Leute,
was man in der ganzen Diskussion nicht vergessen darf ist die Ausnahmegenemigung, durch die manche Messer überhaupt erst erlaubt werden:
§37 Absatz 1 Satz 2 WaffG: "Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Springmesser und Fallmesser, die nach Größe sowie Länge und Schärfe der Spitze als Taschenmesser anzusehen sind."
Tja, soviel ich weiß, wird das dann irgendwo noch genauer spezifiziert, aber grundsätzlich ist durch das Gesetz hier eine große Auslegungsfreiheit gegeben. Ansonsten wären ja auch ganz normale kleine Springerle verboten.
Daß ein Liner Lock jetzt grundsätzlich als Fallmesser anzusehen ist glaube ich nicht, dazu werden die heutzutage zu oft in Katalogen oder Geschäften ausgestellt und verkauft. Ich bin auch der Meinung, daß ein Messer nur als Fallmesser anzusehen ist, wenn die Klinge vorne aus dem Griff fällt und nicht seitlich ausgeklappt wird.

Und ansonsten sollten wir uns vielleicht die neuen Kollektionen von Victorinox und Wenger anschauen-vielleicht müssen wir ja umsteigen... :eek:

Grüße, Crashlander
 
Original erstellt von Raimund Lhotak:

mal ehrlich, alles was irgendwie bewegbar ist läßt sich mittels "impuls" öffnen, sogar lockback's ala spyderco. jeder linerlock, jedes slip joint... ist nur ne frage der technik und der kraft, und die ist nicht meßbar noch per gesetz regelbar... versteh da einer die beamten...

Wieso eigentlich "sogar spyderco"? Mein Spyderco Police krieg ich in 1-2 sec gezogen und geöffnet, auf drei verschiedene Arten. Am besten klappt "am Loch aus der Hose ziehen und Griffstück nach hinten schwingen". Mit nem Delica funktioniert das ähnlich. Das ganze ist mindestens so schnell wie ein Spring- oder Fallmesser.
Aber ich verstehe die ganze Aufregung und die Gesetze nicht. Was spielt das denn für ne Rolle, wie schnell ich mein Messer aufkriege? Ich meine, klar, wenn ich mich damit verteidigen will, versuche ich, es möglichst schnell draussen zu haben, aber feststehende Messer habe ich ebensoschnell gezogen. Ich sehe absolut nicht ein, warum diese Dinger irgendwie gefährlicher als andere Messer sein sollen. OK, man kann sie gut verdeckt führen, aber macht sie das so "böse", dass sie verboten sein sollen? Ich denke, das ist alles ein Imageproblem - Stiletto-Springer ("switchblade", Marlon Brando lässt grüssen), demnächst Wurfsterne (klar, hier herrscht dringender Handlungsbedarf, Deutschland wird zunehmend von Ninja-Gangs heimgesucht, hier geht es um die innere Sicherheit ;)), das ist alles Paranoia, da kann man den Verantwortlichen Gesetzgebern nicht mit rationeller Argumentation kommen.
Mir ist es ehrlich gesagt ziemlich egal, was in irgendwelchen Verbotsgesetzen steht, solange sie nicht angewendet werden, was ja bis jetzt offensichtlich nicht der Fall war - wie sonst hätte Spyderco tausende Messer verkaufen können, ohne dass sich irgend eine Behörde beschwehrt hat (Zollbeamter öffnet Spyderco-Container: "AAAAAAAAARGH, 10.000 verbotene Gegenstände, hilfe, hilfe, holt das SEK!!!" :D).
Sollte sich die Auslegungspraxis jetzt ändern, würde mich das nicht überraschen, bei der anstehenden Waffengesetznovelle und dem allgemeinen Verschärfungs- Verbots- und Panikmachetrend (Kampfhunde, kleiner Waffenschein, etc.) - ich werde mein Police trotzdem tragen, zumindest bis mich der erste Polizist eines "besseren" belehrt.
 
uff, bandschleifer wieder weggepackt, metallstaub aufgesaugt.
habe jetzt auch keinen angstschweiß mehr auf der stirn, hände zittern nicht mehr und ich bin wieder ein ordentlicher legaler bürger unseres landes.
mein apogee, der lcc und der airframe und mein tighe und mein socom und mein zwicker und... sehen zwar jetzt mit der gekappten speyblade nicht mehr so sexy aus, aber ich fühle mich doch viel sicherer. :mad: :D
 
Tja...unser Staat nimmt seine Verpflichtung ernst, seine Bürger zu beschützen --- vor allen Dingen dann, wenn es darum geht, die Bürger vor sich selbst zu schützen!!!
 
Fall- und Springmesser sind verbotene Gegenstände, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
  • Die Klinge
  • ragt mehr als 8,5 cm aus dem Griff,
  • ist in der Mitte schmaler als 14% ihrer Länge,
  • ist zweiseitg geschliffen,
  • hat keinen durchgehenden, zur Schneide hin verjüngenden Rücken.
    (nach Messer Magazin 4 / 99/00)
Unsere Exekutive hat bisher auf die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen offensichtlich wenig geachtet. Wir hatten keine Problem Messer, die eine oder mehrere der oben aufgeführten Bedingungen erfüllten, einzuführen oder bei einem örtlichen Händler zu kaufen. Wir hatten uns schon so sehr an diesen Zustand gewöhnt, daß es anscheinend unbegreiflich ist,daß er zuende gehen soll.

Vater Staat hat Fall- und Springmesser, die keine der genannten Bedingungen erfüllen, wohl erlaubt, damit Berufsgruppen und Schwerbehinderte, die Messer mit Einhandbedienung brauchen, diese legal benutzen und besitzen dürfen. Es ist sicher sinvoller die Ausnahmegenehmigungen generell, als zig Ausnahmegenehmigungen je nach Behinderung oder Beruf zu erlassen.

Jetzt drängt Vater Staat auf die Einhaltung seiner Gesetze; und damit können einige Messer nicht mehr gekauft werden und man darf sie nicht besitzen. Na und? Die Waffengesetze und -verordnungen wurden nicht geschaffen, damit Messersammler das Sammelparadies auf Erden haben sondern um die sinnvolle Nutzung des Messers zu ermöglichen und seinen Gebrauch als Waffe zumindest nicht zu fördern. Mag sein, daß das vorhandene Gesetzeswerk diesen Zweck nur unzureichend erfüllt. Es ändert aber nichts daran, daß es das (in Deutschland) gültige ist.

Sollte es Gründe geben, die für eine Änderung des Gesetzes sprechen, dann wird es Zeit, daß wir konkret sagen, was und wie wir es geändert haben möchten.
Und dann kommt der lange Weg durch die Instanzen :(.

Gruß Helmut
 
Original erstellt von Helmut Warmann:
Unsere Exekutive hat bisher auf die Einhaltung dieser Gesetze und Verordnungen offensichtlich wenig geachtet. Wir hatten keine Problem Messer, die eine oder mehrere der oben aufgeführten Bedingungen erfüllten, einzuführen oder bei einem örtlichen Händler zu kaufen. Wir hatten uns schon so sehr an diesen Zustand gewöhnt, daß es anscheinend unbegreiflich ist,daß er zuende gehen soll.

Vater Staat hat Fall- und Springmesser, die keine der genannten Bedingungen erfüllen, wohl erlaubt, damit Berufsgruppen und Schwerbehinderte, die Messer mit Einhandbedienung brauchen, diese legal benutzen und besitzen dürfen. Es ist sicher sinvoller die Ausnahmegenehmigungen generell, als zig Ausnahmegenehmigungen je nach Behinderung oder Beruf zu erlassen.

Jetzt drängt Vater Staat auf die Einhaltung seiner Gesetze; und damit können einige Messer nicht mehr gekauft werden und man darf sie nicht besitzen. Na und? Die Waffengesetze und -verordnungen wurden nicht geschaffen, damit Messersammler das Sammelparadies auf Erden haben sondern um die sinnvolle Nutzung des Messers zu ermöglichen und seinen Gebrauch als Waffe zumindest nicht zu fördern. Mag sein, daß das vorhandene Gesetzeswerk diesen Zweck nur unzureichend erfüllt. Es ändert aber nichts daran, daß es das (in Deutschland) gültige ist.

Sollte es Gründe geben, die für eine Änderung des Gesetzes sprechen, dann wird es Zeit, daß wir konkret sagen, was und wie wir es geändert haben möchten.
Und dann kommt der lange Weg durch die Instanzen.

Ich sag´ nur eines dazu: Wilhelm Tell hätte in Deutschland brav den Hut auf der Stange gegrüßt...!
 
Auch ich besitze dieses gezeigte Applegate-Messer, 2-Edge; übrigens bei Wolf... gekauft (ich will im Falle des Falles den Händler nicht preisgeben [kleiner Joke]).
Meines Erachtens ist der bestimmende Punkt, der das Messer nicht zum verbotenen Gegenstand macht der Folgende: "...nach dem Lösen einer Sperrvorrichtung..." denn es gibt im geschlossenen Zustand keine Sperrvorrichtung. Meine Meinung hierzu: Lieber solche "gefährlich aussehenden" Teile beim Händler kaufen; bei der privaten Einfuhr aus dem Ausland können übereifrige Staatsdiener immer Scherereien machen, die Zeit, Nerven und Geld kosten.
 
Original erstellt von redfox:
Meine Meinung hierzu: Lieber solche "gefährlich aussehenden" Teile beim Händler kaufen; bei der privaten Einfuhr aus dem Ausland können übereifrige Staatsdiener immer Scherereien machen, die Zeit, Nerven und Geld kosten.

Wenn es nur das wäre. Die Konsequenzen gehen ja viel weiter ... Du darfst diese Messer dann ja nicht mal mehr besitzen, denn sie sind ein verbotener Gegenstand. D.h. Du kannst einen grossen Teil Deiner Sammlung verschrotten, oder billig nach Österreich verkaufen ...
 
Ich bezweifele, daß die Schweizer ihren Kampf um Freiheit und einen eigenständigen Staat auf das Problem der teilweisen Einschränkung des Messerkaufs und -besitzes reduziert sehen möchten.

Gruß Helmut
 
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