Wie geht ihr konkret mit der neuen Gesetzeslage um (Springmesser, Waffenverbotszonen, öffentlicher Personenfernverkehr, ...)?

Ich bin über den Hinweis bei Einhandmessern und deren Veränderung erstaunt, hatte ich doch immer verstanden, dass eine Veränderung des Öffnungsmechanismusses kein Garant dafür ist, dass sie dann nicht mehr als Einhandmesser durchgehen, das liest sich hier anders..
 
Ich bin über den Hinweis bei Einhandmessern und deren Veränderung erstaunt, hatte ich doch immer verstanden, dass eine Veränderung des Öffnungsmechanismusses kein Garant dafür ist, dass sie dann nicht mehr als Einhandmesser durchgehen, das liest sich hier anders..
wie auch immer, das Bild kann man sich ausdrucken und dann erstmal beim Beamten glaubhaft machen, das man nach bestem Gewissen usw.....
Ich find die WfVZ schlimmer und unsäglicher, denn- und ich fahre halt immer Zug- bei Benutz8ung der Öffis, kommt man u.U. einfach mal so eben beim umsteigen in so eine WfVZ... Und dann?
 
Und würde bedeuten mit einer Lederhülle kannst ein altes Ontario in den Bahnhof tragen. Wäre merkwürdig, wobei ich auch dachte das Messer wo Kampfmesser drauf steht auch eher verboten sind zu führen. Genauso wie Dolche.
 
Aber ob für jedes in Deutschland in Verkehr gebrachte Messer das BKA einen Feststellungsbescheid liefern kann??

Will man auch garnicht bei der Behörde, sowas wird nur auf Antrag gemacht. Wäre auch sinnfrei in Bezug auf Waffenverbotszonen, da dort in den WVZ alle Messer über 4cm Klingenlänge quasi mit Waffen gleichgestellt werden - ein BKA Bescheid, der einem Messer keine Waffeneigenschaften attestiert wäre in der WVZ wirkungslos.

Die Ausnahmen sind neuen §42 meines Erachtens auch deutlich klarer und gerichtsfester definiert als in den früheren Gesetzesständen.

Die Definitionen sind in meinen Augen nur klarer in Bezug auf das "Mit mehr als drei Handgriffen" - der Rest ist genau so schwammig, wie bisher.

Man sollte da gut aufpassen, was man sagt bei Kontrollen - die Ausnahme "Transport von einem Ort zum anderen Ort" schließt ja den Besuch einer Veranstaltung aus, wenn man von zu hause zur Veranstaltung und dann wieder nach hause fährt, ist ja kein Transport von hier nach da - diese Definition muss man dann wohl in Kontrollen beim Fund der verschlossenen Messeraufbewahrung irgendwie so erklären, dass niemals der Transport vom gleichen zum gleichen Ort erklärt werden darf.

Erklärt man das sicher verschlossene Messer dann mit "das transportiere ich nur" wird man definitiv gefragt von wo nach wo der Transport stattfindet - und da sollte man dann auch etwas schlüssiges als Antwort parat haben...
 
Dann kannst Du beim kleinen EDC auf den "anerkannten Zweck" (§42 (4a) Nr. 10), nämlich beispielsweise spontan einen Apfel schälen zu können, gehen. Was ist ein "Transport von einem Ort zu einem anderen Ort"? Ist eine Veranstaltung, die man besucht, kein Ort? Ich befördere ein EDC (z.B. um es ggf. zu einem anerkannten Zweck, nutzen zu können, aber ich sehe keinen Zwang, bei der Beförderung einen Grund angeben zu müssen) von Zuhause zur Veranstaltung und von da aus wieder nach Hause.
Wegen Klingenlänge über 4 cm: Soweit ich das neue Waffengesetz gesichtet habe (§42a) ist da von unter oder über 4 cm keine Rede. Die einzige Größenbeschränkung sind die 12 cm.
 
@Matthias MUC die drei Definitionen lassen viel Spielraum, auch für den Beamten, der Dein Messer findet... und ich glaube das, was für ihn am wenigsten Spielraum bietet ist der Transport von einem Ort zum anderen. Allerdings kann man sich auch die Zeit nehmen und den Sachverhalt mit dem Apfel erklären.

unter oder über 4 cm

Steht irgendwo in der jeweiligen (lokalen) Verordnung zu den WVZ, "Messer unter 4 cm Klingenlänge" und man sollte diese Verordnungen öfter ansehen, Inhalte sind nicht bundesweit gleich und ändern sich zeitweise - Ulm hat z.B. keine Beschilderung der Zone, zumindest war es im Januar so.
 
Ja, in lokalen Verordnungen, v.a. welche, die noch frei Schnauze entlang des alten WaffenG gestrickt wurden, steht viel. Ich bezieh mich mit meinen Überlegungen v.a. auf den Münchner Christkindlmarkt oder vergleichbare Veranstaltungen, bei denen es keine eigens verfügte WVZ gibt, sondern der aktuelle §42 ganz automatisch alleine genügt, bzw. auf die Allgemeinverfügungen, die die Bundespolizei für die einschlägigen Bahnhöfe gem. §42b schön klar entlang des akt. WaffG erlassen haben (für die Münchner Bahnhöfe z.B. ganz klar auch mit den Ausnahmen "Sport" - wie soll ein Bergsteiger, der mit dem Zug ins Gebirge fährt, seinen Eispickel nicht zugriffsbereit verpacken!? - , bzw. "nicht zugriffsbereit").
 
Nur zur Erklärung: Die Verordnungen in denen 4 cm als Grenzwert der Klingenlänge benannt werden, dürften sich noch auf die Rechtslage zum WaffG vor der Novellierung 2024 beziehen.

Nee, gilt immer lokal anders, Beispiele mit 4 cm:

Hamm
Ulm

Die Verordnung aus NRW ist nicht mehr verfügbar, wurde scheinbar gelöscht obwohl die Polizei NRW darauf verlinkt. In dem Link stand auch, dass 4 cm erlaubt sind mit Stand Januar 25
 
Nee, gilt immer lokal anders, Beispiele mit 4 cm
M.E. hat sich eine solche lokale Verordnung gemäß § 42 Abs. 5 S. 5 WaffG stets an die Vorgaben des o. g. Paragraphen zu halten.

Die genannten Verordnungen werden in Bezug auf die 4 cm Regelung vermutlich nur noch nicht an die aktuelle Rechtslage des novellierten WaffG angepasst worden sein. Was m.E. in diesem Zusammenhang auch nicht zwingend notwendig ist, da die lokale Regelung die zulässige "Grenze" des WaffG nicht voll ausschöpft.
 
Mir geht es genauso mit der Verwunderung diesbezüglich. Zumal ja gerade Küchenmesser oft bei Anschlägen in der Vergangenheit verwendet wurden (leichte Verfügbarkeit).
Glaube, die PolG Berlin phantasiert da etwas.
 
"Auslegungssache der Gesetze" genau so schwammig, wie vorher, allerdings mit Ausnahme der Definition von "nicht zugriffsbereit" - was letztendlich auch für das Handschuhfach, die Türablage oder den Rücksitz gilt, bei anlasslosen Kontrollen.

Wer seinen Kram nicht zugriffsbereit transportiert ist auf der sichereren Seite - das wird jetzt nicht unbedingt vor Sicherstellungen schützen, aber vor unkalkulierbarem Geldverlust durch Strafe.
Aus diesem Grund halte ich das Schlösschen an der "Verpackung" für die beste Alternative - mach ich ja länger schon so, einfach ein Loch durch das Leder der Stecketuis und ein Mini-Tagebuchschloss dran.
Schlüssel in´s Portemonnaie, fertig.

Im Auto liegen die beiden Fixed auch in einem Futteral mit Schloss davor - auch wenn die Messer 42a-konform sind - bei Fahrzeugkontrollen in Innenstädten ist es durchaus möglich, dass man in einer WVZ angehalten wird.

Manch einer belächelt das... aber mal eben so 500 Euro, für ein "gefährliches" Vic in der Tasche, will ich nicht für den Staat ausgeben.
 
Schaut euch auf dem Plakat mal den Absatz zu den Springmessern an!
Die wurden alle ohne Ausnahme verboten.
Auf dem Plakat steht jedoch immer noch die alte Regelung mit 8,5cm, seitlich öffnent wäre erlaubt...mit berechtigtem Interresse...doch wer entscheidet das?!
Und beim Springmesser gehts dann halt nicht mehr um ne Ordnungswidrigkeit sondern gleich um ne Straftat!
Zur Krönung des ganzen wird auch noch das Foto eines legal führbaren Lockback-Folders abgebildet.

Mir ist auch nicht bekannt, dass jetzt angeblich auch für feststellbare Zweihänder die 12cm-Regel gelten soll,
das wird ebenfalls auf dem Plakat behauptet.

Das ist mal wieder ein klassischer Beweis, für gefährliches Halbwissen, das Beamte fernab des Gesetzestextes glauben lässt, sie würden das Richtige tun.
Der Leidtragende ist wie immer der gesetzestreue Bürger...
 
Zuletzt bearbeitet:
Schaut euch auf dem Plakat mal den Absatz zu den Springmessern an!
Die wurden alle ohne Ausnahme verboten.
Auf dem Plakat steht jedoch immer noch die alte Regelung mit 8,5cm, seitlich öffnent wäre erlaubt...mit berechtigtem Interresse...doch wer entscheidet das?!
Und beim Springmesser gehts dann halt nicht mehr um ne Ordnungswidrigkeit sondern gleich um ne Straftat!
Zur Krönung des ganzen wird auch noch das Foto eines legal führbaren Lockback-Folders abgebildet.
Nein, nein, das ist schon das Gesetz. Die wurden per Text nicht alle ohne Ausnahme verboten. Die Auslegung der Ausnahme führt aber praktisch dazu, es sei denn, du bist z.B..Einarmiger. Und wer will einen Straftatbestand riskieren?

Abu
 
Hey Abu,
Mal angenommen, ich hätte nur einen Arm und kann anders kein Messer öffnen.
Gehe ich dann zur Behörde, die mir darauf hin eine schriftliche Sondergenehmigung ausstellt?!
Nein, sowas gibts nicht...
Ich muss weiterhin mit dem schwammigen Begriff "berechtigtes Interresse" hantieren, welcher je nach Gesinnung des jeweiligen Polizisten/Richters ausgelegt wird............Pure Belibigkeit also, keinerlei Rechtssicherheit!
 
Ich komme aus dem ländlichen Bereich und die einzige WVZ die ich kenne ist die Wasserversorgungszentrale.
Als Vater von zwei kleinen Jungs und angesichts der letzten großen medialen Fälle, bei denen Kinder starben, wünsche ich mir mehr Sicherheit.
Mir ist aber auch bewusst das Verbote da nichts bringen, wer morden will wird sich nicht an Gesetze halten.
Auf der andern Seite bin ich selbst mit Taschenmessern groß geworden, habe viel geschnitzt und war wahnsinnig stolz auf die Verantwortung die mir in die Hand gelegt wurde.
Genau das will ich auch meinen Kindern weitergeben.
Meine EDKs bestehen grundsätzlich nur aus Slip Joint Messern und dann hauptsächlich aus Victorinox Taschenmessern, so wie auch meine Jungs schon ihre ersten "My First" bekommen haben.
Aufgrund der, wie Eingangs erwähnt, fehlenden WVZ muss ich mich nur um §42a WaffG sorgen, damit ich nicht in Schwierigkeiten komme, vor den Augen meiner Kinder.
Viel Text wenig Sinn, ich bin da zwiegespalten.
 
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