Ja, in lokalen Verordnungen, v.a. welche, die noch frei Schnauze entlang des alten WaffenG gestrickt wurden, steht viel. Ich bezieh mich mit meinen Überlegungen v.a. auf den Münchner Christkindlmarkt oder vergleichbare Veranstaltungen, bei denen es keine eigens verfügte WVZ gibt, sondern der aktuelle §42 ganz automatisch alleine genügt, bzw. auf die Allgemeinverfügungen, die die Bundespolizei für die einschlägigen Bahnhöfe gem. §42b schön klar entlang des akt. WaffG erlassen haben (für die Münchner Bahnhöfe z.B. ganz klar auch mit den Ausnahmen "Sport" - wie soll ein Bergsteiger, der mit dem Zug ins Gebirge fährt, seinen Eispickel nicht zugriffsbereit verpacken!? - , bzw. "nicht zugriffsbereit").