Zweihandmesser wirklich frei von WaffG § 42a?

Gab es nicht ein Urteil, wo ein einhändig zu öffnendes, aber nicht verriegelbares Messer nur auf Grund einer strammen Rückenfeder von einem Gericht als verriegelbares Messer definiert wurde und somit unter das Führverbot eingeordnet wurde? Wenn so etwas in der 1. Instanz akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird, tauchen solche Fälle auch irgendwann in den Kommentaren auf.
 
Das können sie aber nur dann, wenn es solche Rechtsprechung auch gibt. Sonst ist es lediglich eine Literaturmeinung, auf die man sich zwar berufen kann, aber mit zweifelhafter Erfolgsaussicht. Insbesondere Executivorgane interessieren Literaturmeinungen meist gar nicht oder allenfalls dann, wenn sie ihnen zufällig grade besonders gut in den Kram passen.
Auch die Staatsanwaltschaften lesen die Kommentare - weil die Gerichte und Verteidiger das auch machen. Kein Staatsanwalt verliert gern.

Hie rmal die entsprechenden Stellen aus dem Gade und dem Steindorf:







Gibt einem das nun Rechtssicherheit? Nein, aber die Chancen, mit einem Messer "davonzukommen", das sich mit Fingerakrobatik auch ohne Pin etc. öffnen lässt, sind durch diese Passagen enorm gestiegen.

Wie gesagt, 100%ige Sicherheit gibt es leider nicht.
 
Danke für deinen Beitrag Jörg. Die Definitionen in deinen Bildern sind nochmal sehr interessant und geben Hoffnung ;)
Das Böker Bubinga, auf welches du mich in deiner Vorstellung in deinem von mir auf Seite 1 verlinkten Video aufmerksam gemacht hast, hab ich mir mittlerweile gekauft und "hoffe" im Fall der Fälle auf das Beste bzw. nette und fair denkende Beamten. Auch wenn die Chancen gut stehen, gibt es ja nun leider scheinbar als Endergebnis dieses Threads keine 100-prozentige Sicherheit, an die ich ursprünglich geglaubt habe.

Mit dieser Erkenntnis habe ich mir mittlerweile zusätzlich das Einhandmesser NedFoss Beast gekauft, einfach weil es mir richtig gut gefallen hat, auch nach einer knappen Woche bin ich immernoch sehr zufrieden. Dieses habe ich zerlegt, den Einhandhebel entfernt und nehme es nun bei Bedarf ebenfalls im Alltag mit. Das Ergebnis ist richtig gut geworden (nicht nur praktisch, auch optisch) und die Klinge ist mit einer Hand nicht zu öffnen. Da der Öffnungshebel die einzige Unterstützung am Messer war, welches die Einhandbedienung ermöglicht hat, die Klinge keinen Nagelhau besitzt und sie zusätzlich noch von einem kleinen Pin am Linerlock gehalten wird, hat man selbst mit zwei Händen gut zu tun. Selbst geübt mit trockenen Händen klappt es nicht immer beim ersten Versuch mit zwei Händen, daher bin ich mir hier nun noch sicherer wie mit dem Bubinga (lässt sich zumindest deutlich schwerer öffnen). Beides sehr schöne Messer, ich wechsle nun ab, je nachdem, ob es kompakter oder grober sein darf.

Die "Angst" vor einer Anzeige bei schlecht gelaunten Beamten habe ich nun nach dem Thread etwas hinten angestellt bzw. erkannt, das es sowieso nur 100 Prozent sicher (in Bezug auf einen Verstoß gegen 42a) ist, wenn ich gar kein Messer mit mir trage, das soll jedoch keine Option sein. Realistisch und sinnhaftig sind meine beiden Messer für den Alltag nun jedenfalls komplett konform mit 42a, alles andere soll doch bitte bewiesen und realistisch vorgeführt werden.

Danke für die ganzen Beiträge.
 
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Gab es nicht ein Urteil, wo ein einhändig zu öffnendes, aber nicht verriegelbares Messer nur auf Grund einer strammen Rückenfeder von einem Gericht als verriegelbares Messer definiert wurde und somit unter das Führverbot eingeordnet wurde? Wenn so etwas in der 1. Instanz akzeptiert und nicht weiter verfolgt wird, tauchen solche Fälle auch irgendwann in den Kommentaren auf.
Ja, ein Böker XS. Wurde aber von der Verteidigung wohl aus taktischen Gründen schlicht nicht bestritten und dann so geurteilt.

Habe hier in den letzten Jahren diverse Fälle beobachtet, wo es bezüglich WaffG oder SprengstoffG zumindest erstinstanzlich Urteile contra legem gab, weil der Tatvorwurf in dieser Hinsicht nicht strittig gestellt wurde. In einem Fall ließ die Anklageschrift darauf schließen, daß die StA nicht mal das Gesetz vollständig gelesen hatte, geschweige denn irgendwelche Kommentierung.
 
Wie ich sagte, Rechtssicherheit gibt es nicht beim 42a und vor Gericht. Wobei ich das XS besitze und es sich WIRKLICH um eine heftige Feder handelt. Ich verstehe den Richter in diesem Fall. Wir dürfen nicht vergessen: Es handelt sich hier nur um Ordnungswidrigkeiten. Wenn das Gericht eine kleine Geldbuße vorschlägt und der "Täter" keine waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzt (Stichwort Zuverlässigkeit), dann werden die Anwälte ganz schnell zum Einlenken raten. Vor dem OLG wird es nämlich SEHR teuer.
 
Wie ich sagte, Rechtssicherheit gibt es nicht beim 42a und vor Gericht. Wobei ich das XS besitze und es sich WIRKLICH um eine heftige Feder handelt. Ich verstehe den Richter in diesem Fall. Wir dürfen nicht vergessen: Es handelt sich hier nur um Ordnungswidrigkeiten. Wenn das Gericht eine kleine Geldbuße vorschlägt und der "Täter" keine waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzt (Stichwort Zuverlässigkeit), dann werden die Anwälte ganz schnell zum Einlenken raten. Vor dem OLG wird es nämlich SEHR teuer.
Wie wirkt sich denn eine waffenrechtliche Erlaubnis beim "Täter" aus? Das wäre ja auch ein kleiner Waffenschein, soll der hier tatsächlich Einfluss auf das Strafmaß bzw. die richterliche Entscheidung haben oder meinst du nur einen echten Waffenschein bzw. WBK?
 
Jede waffenrechtliche Erlaubnis setzt die "Zuverlässigkeit" des Inhabers voraus. Diese ist geregelt in §5 WaffG.

Eine Ordnungswidrigkeit genügt normalerweise nicht, um die Zuverlässigkeit zu verlieren. Aber:

"(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
...
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,"


Hier liegt der Hase im Pfeffer: Bei Ordnungswidrikeiten, die mit Waffen zu tun haben, wird die Zuverlässigkeit schnell angezweifelt. Eine nicht ordnungsgemäß weggesperrte Waffe bei einer Aufbewahrungskontrolle und schon kann es soweit sein. Ein Verstoß gegen den 42a ist hier leider ebenfalls relevant. Das Sicherstellen eines Messers, dass unter den 42a fällt, wird häufig zum Verlust der WBK bzw. des Waffenscheins führen.
 
Wobei ich das XS besitze und es sich WIRKLICH um eine heftige Feder handelt. Ich verstehe den Richter in diesem Fall.
Ich hatte mir das Urteil damals besorgt, mit solchen Details wie der Federstärke hatte der sich gar nicht ernsthaft auseinandergesetzt, da nicht strittig gestellt. Die Irritation die später dadurch kam, war dann ja allerdings erheblich.
 
Folgendes Keyknife erfüllt die Produktmerkmale eines 1-Hand-Messer:
- Öffnungshilfe (Daumenpin) und
- selbständig arretierende Klinge
Auf Grund der geringen Größe bekommt es ein Mensch mir normalgroßen Händen NICHT mit einer Hand auf. Die zierliche Politesse hat es beim dritten Versuch mit ihren kleinen Händchen aber dann doch geschafft...

c44G5wp.jpg
 
ich habe schon oft erlebt, daß Leute mit normalen Händen z.B. ein BM710 nicht aufbekommen haben. Oder ein Opinel nicht fest oder gar nicht erst auf ...
 
Auch die Staatsanwaltschaften lesen die Kommentare - weil die Gerichte und Verteidiger das auch machen. Kein Staatsanwalt verliert gern.

Hie rmal die entsprechenden Stellen aus dem Gade und dem Steindorf:







Gibt einem das nun Rechtssicherheit? Nein, aber die Chancen, mit einem Messer "davonzukommen", das sich mit Fingerakrobatik auch ohne Pin etc. öffnen lässt, sind durch diese Passagen enorm gestiegen.

Wie gesagt, 100%ige Sicherheit gibt es leider nicht.

Na ja, z.B. gegen Camorra kämpfen ist schädlich für die Gesundheit.

Ich würde auch lieber mit Bürger aus Mittelschicht zu tun haben und irgendwelche Strafen für Messer, Löffel, Gabel, Auto parken und Verspätungen für Antworten auf meine Nachfragen austeilen.
 
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