ich frage mich halt man sieht dies ob ich dann überhaaupt anspruch auf "wandlung" habe
Es gibt seit der Schuldrechtsreform keine "Wandlung" mehr. Was Du suchst, ist der Begriff "Mangel".
Um einen Mangel (so vorhanden) und eine daraus abgeleitete Forderung geltend zu machen, gilt beim Verbrauchsgüterkauf eine Frist von zwei Jahren. Hast Du also Dein Messer innerhalb der Zeit gekauft, musst Du nachweisen, dass erstens ein Mangel vorliegt und zweitens nachweisen (ab 6 Monate nach dem Kauf), dass dieser schon beim Kauf vorhanden war. Das ist das, was unter Gewährleistung fällt. Deine Forderungen entstehen gegenüber dem Händler.
Ob irgendwelche Schleifspuren zu sehen sind, ist grundsätzlich egal. Du musst halt den Mangel nachweisen.
Dann gibts da eventuell noch eine Herstellergarantie. Was Du da geltend machen kannst, steht in den Garantiebedingungen. In dem Fall ist nicht der Händler, sondern der Hersteller Dein Vertragspartner.
Wenn da steht "Mit dem Selberschleifen erlischt jegliche Garantie" dann gilt das. Garantieverträge sind freiwillig und (in weiten Grenzen) frei formulierbar.
Bevor Du Dich allerdings in den rechtlichen Exkurs stürzt, wärs eventuell sinnvoller, einfach mal beim Hersteller nachzufragen. Die Telefonnummer oder mailadresse wirs Du ja finden, beissen werden die schon nicht.
Pitter - der immer mehr den Eindruck hat, Kommunikationsfähigkeit müsste Pflichtfach werden.