Das Wort verschlossen ist das Partizip zu verschließen. Verschließen hat, wieder nach dem Duden, die folgenden Bedeutungen: "1. a. Durch zuschließen unzugänglich machen, b. machen, das etwas nach außen hin fest zu ist, c. wegschließen, in etwas einschließen." Hier sind zwar die Bedeutungen zu a.) und c.) im Sinne des zu- bzw. einschließens (mit Schloss) zu sehen, doch die Bedeutung zu b.) lässt die Möglichkeit offen, dass jeder Verschluss, der etwas "nach außen hin fest zu" macht, im Sinne des verschließens zu bewerten ist.
Ich glaube, mal gelesen zu haben, dass ein verschlossenes Auto nicht als verschlossenes Behältnis im Sinne des §42a zu verstehen ist, da es ja dazu gedacht ist, von Menschen betreten zu werden. Daher gilt dies auch nicht als verschlossenes Behältnis. Anders ist das beim abgeschlossenen Handschuhfach.
Wie sieht es mit einem zugeklebten Briefumschlag aus? Gilt der möglicherweise als verschlossenes Behältnis? Oder genügt hier evtl. eine Plastiktüte, die per Vakuumschweißgerät zugeschweißt ist, oder mittels Heftklammern verschlossen ist?
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein Richter zur Urteilsfindung den Duden zu Rate ziehen wird.
Gruß
Gerhard