Bundesratsinitiative vom 14.06.2024 zu den Themen „Messerkriminalität" und Waffenrechtsnovelle

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Es wird seit Wochen und Monaten immer wieder mal unterschwellig so dargestellt dass es sich noch ändern ließe, bzw. unter anderer Flagge nicht soweit gekommen wäre - ist es aber 2008 schon, das Thema hatten wir bereits...
Die Union tickt bei den Themen zum Waffenrecht weitestgehend ähnlich.
Die FDP hatte sich immer noch etwas dagegen gestemmt (zuletzt umgefallen) - aber das hat sich jetzt wohl erledigt... 😉
 
Bitte um einen kleinen Hinweis, wer hilft mir auf die Sprünge, ich versuche grade nochmal nachzuvollziehen, wo und wann in DE die 6 cm Klingenlängen-Beschränkungen relevant sind oder eher waren (voriges WaffenG, oder war das im Kleingedruckten von irgendwelchen freifabulierten lokalen Verbotszonen?) Im aktuellen WaffenG gibt es ja, wenn ich nix übersehen habe, nur die 12cm aus dem §42a wie bisher auch schon.
 
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Jedesmal wenn ich irgendwo" die Mehrheit..." lesse, frage ich mich die Mehrheit von Was/Wen??? Jeder weiß, dass Umfragen gelenkt werden und das Ergebnis schon vorbestimmt ist , zumindest in solchen Fällen. Ich will das die "Mehrheit" gegen Lang Nasenbären in XYZ, sind dann such ich in der Fußgängerzone die entsprechenden Leute zusammen.
Die Mehrheit die ich kenne haben nichts gegen Messer, aber da ich ja Messerfan bin, bin ich eh suspect und gefährlich!
 
Das Zitat aus der Bekanntmachung von Ulm ist auch lustig:

„Solche Schilder rufen das Gefühl hervor, dass hier ein besonders gefährlicher Bereich der Stadt betreten wird und würden daher gegen das Ziel der Schaffung eines Sicherheitsempfinden sprechen.“

Das Ziel ist also nicht Sicherheit, sondern „die Schaffung eines Sicherheitsempfindens“.

Noch deutlicher kann das Etikett „Befindlichkeitspolitik“ nicht sein.

Genau wie unsere Innennancy, die bei den Waffen Halbautomaten verbieten wollte, weil sie „bei manchen Leuten Ängste hervorrufen“ (hat sie tatsächlich so gesagt, war ein wörtliches Zitat von ihr, auch wenn ich das hier jetzt nur sinngemäß wiedergeben kann).
 
Beispiel !
"Erzeugermarkt" Frankfurt, Konstablerwache.
Ich esse dort öfter ein Steak oder ähnliches. Kredenzt wird dieses mit Plastik- bzw. Holzbesteck.
Nehm` ich beides nicht in den Mund.
Ich hole also Klappgabel und Taschenmesser aus dem mit Vorhängeschlösschen gesicherten Etui und beginne mit dem Verzehr dieses Mahls.
Die besorgte Mutti mit ihrem behüteten Sprössling vom Nebentisch nimmt ängstlich Reißaus und verständigt die Ordnungsmacht.
Diese muss nun von Amts wegen einschreiten.
Akzeptiert sie mein berechtigtes Interesse, die Mahlzeit mit meinem eigenen "Besteck" zu zerkleinern oder stellt sie das Messer sicher, weil ich es auf einer "Veranstaltung", bzw. öffentlichem Marktgelände geführt und benutzt habe? Würde dann wahrscheinlich mit ca. 500.-€ sanktioniert. :unsure:
Diese Frage wird sich mir ganz sicher beim nächsten Besuch des Erzeugermarktes stellen, da ich dies bisher so gehandhabt habe, mir künftig lediglich noch das Vorhängeschlösschen für das Etui oder Behältnis anschaffen muss. :rolleyes::
Ich quote mich hier mal selbst, da ich meine "Versuchsanordung" heute zusammengestellt und fotografisch festgehalten habe.
Da ich es morgen nicht schaffe, versuche ich den "Testlauf" am nächsten Samstag zu starten.

Dieses Werkzeug wird mich begleiten

Ausstattung-Marktfr-hst-ck-001.jpg


So wird es "verpackt" sein

Ausstattung-Marktfr-hst-ck-003.jpg


Ausstattung-Marktfr-hst-ck-004.jpg


Uns dergestalt werde ich es sichtbar am Gürtel tragen

Ausstattung-Marktfr-hst-ck-005.jpg



Schaun mer mal..... ;) :unsure::)
 
Das ist ja lustig: „Wir behaupten, daß es da besonders gefährlich ist, aber damit niemand glaubt, daß es da besonders gefährlich ist, sagen wir es keinem.“ :unsure:
Die Ulmer haben das generelle Problem der Stadtoberen erkannt und versuchen es trickreich oder hilflos zu umschiffen. Denn jede WVZ ist der Ausweis eines gefährlichen Kriminalitätsschwerpunkt, wer gibt das schon gerne zu. Wenn dann aber in der WVZ keine Kontrollen erfolgen oder sogar Delikte begangen werden, wird daraus hoheitliches Versagen!!!

Abu
 
Das Ziel ist also nicht Sicherheit, sondern „die Schaffung eines Sicherheitsempfindens“.

Für mich eher die Schaffung einer nicht erkennbaren Zone, wo es dann bei Kontrollen teuer werden kann, denn "Unwissenheit schützt ja nicht vor Strafe" und man kann sich ja schließlich selber informieren... und das, obwohl es Leute gibt die vehement behaupten, dass WVZ ohne Beschilderung garnicht existieren... 🙈
 
Ja, ein Beispiel für eine Veranstaltung, für den Tag der Deutschen Einheit an einem Ort - das findet schließlich überall in D 24/7/365 statt und ist deshalb in ganz Deutschland allgemeingültig, was in Schwerin verfügt wird... 🦄

Fällt dir nicht besseres ein? Dein Mitstreiter hat weiter vorn behauptet, es gäbe überhaupt keine erkennbaren und einheitlichen Schilder zu WVZ und das nichts verbindlich erkennbar oder örtlich begrenzt sei!
Ich habe Bespiele für bereits fest installierte, örtlich begrenzende WVZ-Hinweistafeln verlinkt und ihn damit der Falschbehauptung überführt. Denn um die örtlich festgelegten Dauer-WVZ geht es primär, weil nicht jeden Tag überall in Deutschland öffentliche Veranstaltungen stattfinden. Dazu werden nämlich auch andere, temporäre Verfügungen erlassen.

Äussere dich vllt. mal zu den großen Dauer-Hinweistafeln, anstatt dich mit einer Verfügung zu einer zeitweiligen WVZ anlässlich eines Feiertags als Aalverkäufer zu betätigen. Du findest sicher noch mehr Verfügungen von Stadtverwaltungen zu zeitlich begrenzten WVZ anlässlich von Veranstaltungen, ruderst damit aber trotzdem komplett um gewisse Falschaussagen herum, anstatt sie als wahr zu beweisen.

Hast du die 15 Seiten aus dem link durchgelesen? Dort stehen die Bereiche, in denen die Vf gilt und werden zeitlich und mit Karten als Anhang bekanntgemacht. Ist das nicht erkennbar genug auf Karten?
 
Dann sollte man das auch so schreiben oder es einfach lassen, wenn man zu faul ist, selbst zu recherchieren, anstatt irgendwelche Behauptungen als Fakt in den zu Raum stellen. Was in Ulm gemacht werden soll oder gemacht wird, ist eine Absicht und kein Fakt, die Absichtserklärung ist Fakt. Mehr nicht.
Die Verfügung aus Schwerin ist Fakt, genau wie die existierenden Schilder zu WVZ - beides mit einfacher Recherche auffindbar.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann sollte man das auch so schreiben oder es einfach lassen, wenn man zu faul ist, selbst zu recherchieren, anstatt irgendwelche Behauptungen als Fakt in den zu Raum stellen. Was in Ulm gemacht werden soll oder gemacht wird, ist eine Absicht und kein Fakt, die Absichtserklärung ist Fakt. Mehr nicht.
Die Verfügung aus Schwerin ist Fakt, genau wie die existierenden Schilder zu WVZ - beides mit einfacher Recherche auffindbar.
Amen. 😉
 
Vielleicht gibt es ja jemanden der mir das mal erklären kann. Nicht zugriffsbereit (wie es ja jetzt heißt) und mit 3 Handgriffen bedeutet ja eigentlich, daß es nur im Etui in der Hosentasche sein muss? Das heißt erst in die Tasche greifen, aus dem Etui nehmen und danach aufklappen. Das wären ja schon 3 Handgriffe?
 
Da wird es wohl noch viel "Rätselraten" geben...
Aus der Schußwaffenwelt gilt dies:

Zugriffsbereit ist eine Waffe, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Benötigt man mehr als drei Handgriffe oder länger als drei Sekunden, ist die Waffe nicht zugriffsbereit. Ein Schloss am Waffenfutteral ist nicht zwingend vorgeschrieben, bringt aber Rechtssicherheit. Das WaffG sagt nämlich aus, dass eine Waffe, die in einem verschlossenen Behältnis geführt wird, nie zugriffsbereit sein kann.
 
Verschlossenes Behältnis wie es bei "richtigen" Waffen im Sinne des WaffenG gemeint ist, sollte sicher genügen, das ist ja sozusagen höherwertiger als nur eine Mindestanzahl von Handgriffen (Interpretationsschwammigkeiten, welches Schloß, ob der Schlüssel dabei sein darf oder nicht, alles wie bisher). Bei den Messern heißt es in der aktuell gültigen Anlage 1 Abschnitt 2 Punkt 13. nun ganz ausdrücklich "mehr als drei Handgriffe".

Ob hier das Öffnen und Schließen von Verriegelungen und das Aufklappen von Klingen dazuzählt oder ob die Zählweise beim Messer in der Hand aufhört, kann man sich nach Logik so oder so auslegen (so gesehen: Opinel 1=feierlich entriegeln, 2=ganz andächtig aufklappen 3=sorgfältigst verriegeln, da wären schon drei Handgriffe verbraucht, dann ist es mit dem Griff in die Hosentasche schon "mehr als drei", aber ich glaube nicht, daß die Behördlichkeiten das auch so sehen würden).

Diese Ergänzung im WaffenG ist immerhin fürs §42a-kompatible EDC-Messer trotz aller Unklarheit eine ganz dicke Verbesserung, weil es eben KEIN verschlossenes Behältnis mehr braucht. Hosentasche mit RV, Messeretui das irgendwie zu ist (Druckknopf, Messerchen mit Schnürchen angeknotet, alles was glaubhaft einzelne Handgriffe verursacht, bevor das Messer (meinetwegen noch zugeklappt) in der Hand ist, sollten hier sicher zählen.

Zusammen mit der Auflage in den Ermächtigungen, in wodurch auch immer legitimierten WVZ Ausnahmen i.S.d. §42 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 WaffG vorzusehen, ist meiner unmaßgeblichen Meinung nach das nicht zugriffsbereite EDC mit dem neuen WaffenG auch in WVZ rechtssicherer als vorher dabei. WVZ im öffentlichen Raum OHNE diese Ausnahmen wären, soweit ich das sehe, nämlich sauber rechtswidrig in dem Punkt, und ein dermaßen eingezogenes nicht zugriffsbereit gewesenes kleines EDC mitsamt einer Anzeige wäre demnach ebenfalls rechtswidrig.

Unterm Strich ist das WaffenG neu genau für die §42a-kompatiblen EDC eigentlich wesentlich rechtssicherer geworden.
 
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