also wenn man schon so argumentiert hat man eigentlich nix bei messersammlern verloren. Ich nehme an du hast noch keine der genannten Vorteile praktisch ausprobiert oder?
Der war nicht schlecht... *Schenkelklopfer*
Ray hat doch recht: Im praktischen Gebrauch ist ein Dolch grottig, egal was Du damit machen willst. Ausser zustechen natürlich.
Und
ich brauche keine an an Haaren herbeigezogenen Gründe, um ein bestimmtes Messer einzustecken. Ich tu das einfach so, weil es mir gefällt. Gut, das wäre jetzt kein Dolch, weil er halt mal zu nix zu gebrauchen ist, aber für die, die das dürfen und denen es gefällt...
Ist jetzt natürlich blöd, weil ich Rays Meinung bin und wir uns jetzt scheinbar 12 bzw 11 Jahre im falschen Forum rumtreiben... Ups, Moment, Ray hats gegründet. Schon blöd, dass er hier eigentlich nix verloren hat... hmmm...
EDIT: Ok, nach dem OT Rumgemoser auch ein bisschen Infos für x-real:
Ich denke nicht, dass Du einen Dolch legalisieren kannst, indem Du eine Seite stumpf machst. Ist natürlich nur meine persönliche Einschätzung.
Argumentation:
§41a gilt nicht. Der gilt nur für "Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen". Also nicht für Waffen.
Waffeneigenschaft ist definiert in §1:
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
...
Meiner Meinung nach greift der §1, (2) 2a: Ein Dolch ist eine Stosswaffe, unabhängig davon ob eine Seite stumpf ist oder nicht. Und damit darfst Du ihn erstmal nicht führen.
Genauer steht es auch in:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Ist natürlich Auslegungssache und kommt auf den Richter an. Ein einseitig abgestumpfter Dolch kommt jedenfalls in einer Polizeikontrolle nicht gut...
-Walter