Eine These zur waffenrechtlichen Einstufung von Messern

Also über das Pfefferspray bin ich in meinem Buch nur gestolpert im Zusammenhang mit der Definition einer Schusswaffe. Weil die Dose keinen Lauf hat, durch den feste Stoffe getrieben werden, ist die Dose keine Schusswaffe.

Sonst sage ich dazu nix. Hat auch mit der möglichen Zulassung oder nicht Zulassung nichts zu tun.

Die Base meiner Schwiegermutter machte ebenfalls Augen, als wir bei dem Picknick, als wir uns das erste Mal trafen, ich mein altes Puma mit 9cm Klngenlänge (so wie ein Buck 110) zückte und die Klinge zack zack aufschnippte.

Zu den möglichen Tarnungen diverser Messer und wie positiv sich da eine schwarze Beschichtung auswirken kann, braucht es hier keinen Beitrag.

Tatsächlich gibt es aber einen Zusammenhang zwischen Gegenstand an sich und der Person, die ihn führt. Das alte Puma war so ein typisches Rockermesser. Beim ersten Anblick sind viele Leute erst einmal darüber gestolpert und haben sich dann bei meinem Anblick wieder gefangen.

Bei dem Kerl mit dem Millie hat das nicht funktioniert.

Zum Glück gibt es das WaffR, das eben keinen Zusammenhang zwischen Form und Funktion herstellt i. S. v. "wenn es böse aussieht, muss es böse sein".

Einmal hatte ich ein Souvenir aus einer verlassenen Fabrik in der Tasche, im Urlaub. Eine alte verrostete Rohrschelle mit Schraube. Fand ich mit unter 20 Jahren eben cool. An der deutsch französischen Grenze gabs ne Leibesvisitation, wo der französische Beamte mir bedeutete, es könne sich wohl um einen Schlagring handeln.

Zum Glück hat der mir meine ehrliche Überraschung im Gesicht abgesehen.

Wenn die Waffeneigenschaft subjektiv oder durch Unterstellung bestimmt würde, wäre das sehr unsicher.

Klar ist ein Bali Song ein schönes Spielzeug. Sicher wäre es besser, wenn für Balis ein Mindestpreis von € 200,00 eingeführt worden wäre. Dann hätten sich die Kriminellen was anderes gesucht (machen sie ja jetzt auch) und wir hätten unseren Kram behalten können.

Aber ehrlich, was solls?

Das mit Bowie finde ich wirklich gut. Ich hatte ja gedacht, der hätte irgendeinen tollen Entwurf gemacht, den jeder dann haben wollte. Aber das der berühmt wurde, weil er einen anderen abgestochen hat. Mit Verlaub, es widert mich an.

"...es Messer rausgerissen und fünfe massakriert. Aber dennoch hat sich Bolle ganz köstlich amüsiert..."
 
Zweckbestimmung Teil 3 - Jagdmesser

Zu exilants gestrigem Beitrag
„Das mit dem Nicker ist schon interessant. Mal sehen, welche Infos da noch kommen. Bei Schusswaffen findet sich in den von mir herangezogenen Erläuterungen eben auch die Verwendung zur Jagd.“

Die Formulierung des WaffG erscheint mir in diesem Zusammenhang nur auf den ersten Eindruck hin kompliziert und für Schusswaffen gibt es bei der jagdlichen Verwendung besondere Regelungen – aber zumindest in diesem Fall ist das WaffG ist für Messer und Blankwaffen eindeutig und kaum auslegungsfähig formuliert. Nur in zwei Fällen werden diese Gegenstände als WAFFEN definiert:

1. Wenn die Zweckbestimmung auf die Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit VON MENSCHEN ausgerichtet ist
ODER
2. Wenn Sie für zwar nicht für die Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen bestimmt aber GEEIGNET UND im WaffG BENANNT sind (also bestimmte Springmesser, ausnahmslos Butterfly, Fallmesser, Stoßmesser).
Jagdmesser werden eindeutig NICHT BENANNT und deshalb ist ein Jagdnicker KEINE Waffe, ebenso wenig wie ein klassischer Saufänger oder ein Hirschfänger oder ein doppelseitig geschliffenes Nachsuchemesser.
 
Zweckbestimmung Teil 4 - Werbeaussagen

Zu exilants gestriger weiterer Ergänzung:
„Ich bin von meiner ursprünglichen Meinung, dass der Zweck stark vom Hersteller abhängt abgekommen.
Ich war versucht zu fragen, ob der Escrima Folder von Böker eine Waffe sei.
Er hat ein dolchartiges Aussehen und ist für den Nahkampf entworfen. So, wie das Ding aussieht, kann man das auch so annehmen.“

Der Magnum Katalog 1/2005 nutzt folgende Formulierungen: „Folding Dagger“ , für „polizeilichen Spezialeinsatz“, für „defensiven Einsatz“, und als Fazit die Aussage:„der noch breitere Hohlschliff gibt der Klinge eine für einen DOLCH (!!!!) ungeahnte Schärfe.“
Diese Werbeaussagen des Herstellers beschreiben EINDEUTIG das „Wesen“ und die angestrebten Einsatzmöglichkeiten dieses Messers.
Spätestens die eigene Aussage, dass Böker diesen Gegenstand als „DOLCH“ tituliert beweist, dass es sich um eine StichWAFFE handelt. Die Zweckbestimmung eines Messers wird unbestritten vom Hersteller definiert.
 
Zweckbestimmung Teil 5 - zweiseitiger Schliffe

Zu exilants gestriger weiterer Ausführung BÖKER Escrima Folding Dagger:
„Ist er zweiseitig scharf geschliffen? Dann wäre es ein Dolch. Oder? Dann wäre es auch eine Waffe.
Wäre die eine Seite jedoch ein "Zierschliff" also nicht scharf, nur ein schmalerer Klingenrücken, wäre er nur einem Dolch nachempfunden. Also keine Waffe. Wäre aber irgendwie auch haarspalterisch, oder?“

Das Gesetz fordert nirgendwo, dass eine „Stoßwaffe“ eine oder sogar zwei scharf geschliffene Schneiden aufweist. Dies ist bei diesem Waffentyp auch unerheblich, denn die Wirkung des Stoßes (Stich) erfolgt ja durch die SPITZE.

Zu dieser Thematik beeindruckt mich der „Kommentar zum Waffenrecht“ von RA Dr. jur. Hinze, Düsseldorf, 17. Ergänzungslieferung. Er entstand zum (alten) Waffengesetz § 37, aber das aktuelle Gesetz ist in diesem Detail nur marginal verschärft (Klingenbreite für Springmesser bisher 14% der Länge, jetzt 20%) und Dr. Hintze macht folgende interessante Ausführungen:
„Doppelseitiger Schliff – und beschränke sich dieser lediglich auf die Spitzenrundung oder bei geradlinigem Rücken auf mehr als 1 cm Länge von der Spitze an auf diesem Rücken – begründet im allgemeinen die Erfassung durch dieses Verbot … .(ergänzt: für Springmesser) ...
Entscheidend ist die Stichfähigkeit. Eine Klinge, die nur einseitig geschliffen ist, lässt sich nicht geradlinig in Stichrichtung in irgendeine Masse einführen. Sie gleitet zwangsläufig in Richtung der Schnittseite ab. Das gilt nicht nur für einseitig geschliffene Waffen mit geradem, ungeschliffenem und verdicktem Rücken, das gilt auch für Klingen mit abgerundeter Spitze, bei der nur eine Seite geschliffen ist.“ (meine Ergänzung: und dann natürlich erst recht für im Bereich der Spitzenrundung BEIDSEITIG geschliffenen Klingenspitze) . Der Kommentar zum WaffG weiter: „In Fällen des beiderseitigen Schliffs auch nur der abgerundeten Spitze würde die Eindringmöglichkeit in gerader Richtung gegeben sein, dieses Gerät dann als doppelseitig geschliffen zu gelten haben, auch wenn der übrige Rücken verdickt ist und nicht geschliffen ist.“
Diese Ausführungen haben mich sehr überrascht und lassen für mich nun auch die Fehlschärfe der Böker Speedlocks und Magnum Springmesser in einem ganz neuen Licht wahrnehmen.

Exilants Schlussfolgerung „Im Zweifel gegen die Waffeneigenschaft.“ halte ich für sehr gewagt. Hat ein Messer vom Hersteller die Zweckbestimmung Werkzeug UND Waffe, ist es unerheblich, welche Eigenschaft überwiegt: es handelt sich um eine Waffe.

Und zur Fehlschärfe: ich kann die Aussage, dass es sich um einen „Zierschliff“ handeln könnte, nicht nachvollziehen. Dekorative Elemente an einer Klinge können z.B. Ätzungen oder „bunter Rücken“ („filework“) sein, aber die Eigenschaft einer „Fehlschärfe“ scheint mir vom Kommentar des Waffengesetzes plausibel erläutert.
 
Zweckbestimmung Teil 6 – Bowiemesser (und auch Springmesser)

Der bereits zitierte Kommentar zum (alten) Waffengesetz beschreibt, dass selbst eine extrem kurze Fehlschärfe („doppelseitiger Schliff“) Springmessern Waffencharakter verleiht.
Dies wird begründet mit der Aussage „Entscheidend ist die Stichfähigkeit:“ und der weiteren Erläuterung, dass die Eindringmöglichkeit in gerader Richtung (Stich) bei derartigem Klingenschliff ermöglicht wird.

In dem von mir ebenfalls bereits zitierten Buch „Taktische Einsatzmesser“ finde ich nun vom Autor Dietmar Pohl diese Funktion der Fehlschärfe bestätigt:
Seite 145 (Klingenformen): Bowie–Form
„Benannt nach dem texanischen Nationalhelden James Bowie und im 19. Jahrhundert ursprünglich als Kampfmesser entworfen, stellt die Bowie-Klinge … einen guten Mittelweg zwischen Werkzeug und Waffe dar. Die Rückenschneide … ist in der Regel ebenfalls geschliffen. Dadurch lässt sich die Klingenspitze beim Stoß der gleiche Effekt wie mit der Dolch-Form erreichen.“

Ich hatte bisher Bowie-Messer keinen Waffencharakter zugeordnet, sehe mich jetzt aber eines Besseren belehrt.
Und auch bei Springmessern erkenne ich in einer Fehlschärfe keinesfalls mehr eine „dekorative“ Funktion.
 
cut schrieb:
...
Die Zweckbestimmung eines Messers wird unbestritten vom Hersteller definiert.
...

Bist Du da ganz sicher cut?
Ich dachte es ginge um das "Wesen" eines Messers, womit m.E. klargestellt werden soll das die "Bestimmung" oder halt "Zweckbestimmung" ebend aus dem Messer selbst entspringt.
Andernfalls spräche nichts dagegen ein Kampfmesser zu bauen und es als Küchenmesser oder was auch immer zu definieren.

Will sagen, ich denke: Der Willen des Herstellers, seine Bewerbung usw. kann zwar grundsätzlich herangezogen werden um das "Wesen" des Messers zu bestimmen, dieses ergibt sich aber eigendlich alleine aus seinem Aufbau. Weshalb der Hersteller auch nicht unbedingt betrachtet werden muss. Dies ist nämlich heufig gar nicht möglich.

Weiterhin bin ich der Meinung das die Zweckbestimmung entscheidend vom Nutzer mit beeinflußt wird.

Beispiel: Basebal Schläger auf einer Demo - oder auf dem Spielfeld.
Soweit ich weis werden Basebalkeulen als stumpfe Hiebwaffe auf Demonstrationen eingezogen. KA ob dies unter die Waffenthematik fällt, vieleicht kann ja jemand was dazu beisteuern.

Gruss
El
 
Zuletzt bearbeitet:
El Dirko schrieb:
Soweit ich weis werden Basebalkeulen als stumpfe Hiebwaffe auf Demonstrationen eingezogen. KA ob dies unter die Waffenthematik fällt, vieleicht kann ja jemand was dazu beisteuern.

In dem Punkt ist es eindeutig die Bestimmung durch den Nutzer, bzw. durch den "Besitzer der tatsächlichen Verfügungsgewalt" und was das Versammlungsgesetz dazu sagt, "Waffen" sowieso nicht erlaubt, gefährliche Gegenstände (Eier, Tomaten) auch nicht, Rasierschaum aus der Dose oder Haarspray wäre dann auch ein gefährlicher Gegenstand genau wie der Baseballschläger.

Man sollte das jetzt im Zusammenhang mit dem "Bewerten" durch Behörden/Behördenvertreter vor Ort nicht in einen Topf werfen, auch nicht im Zusammenhang mit den Körperverletzungsdelikten, weil dort erstmal von "gefährlichen Gegenständen", später auch von Waffen gesprochen wird, so auch bei der gefährlichen und der schweren beabsichtigten Körperverletzung.

Gruß Andreas
 
Zweckbestimmung durch den Nutzer - wie sollte die auch aussehen?
Messer in meiner Hand = Waffe, Messer in deiner Hand = Werkzeug? Geht nicht. Gleichheitsgrundsatz
Messer, das ich mir kaufe, um die Abwehrfähigkeit... = Waffe, Messer, das ich mir kaufe, um Kartoffeln zu schälen, = Werkzeug, geht auch nicht. Beispiel a: Küchenmesser, b: Civilian
Messer, mit dem eine Straftat begangen worden ist, = Waffe, geht auch nicht. Beispiel: Küchenmesser

nochma 2 Cent

Willy
 
ein wenig OT und theoretisch:
ich hab nicht alles gelesen und hoffe mal dass ich da nichts wiederhole.

wie siehts eigentlich aus, wenn ich mir selbst einen dolch bastle... oder gar ein schwert, dessen länge über 85 cm hat und die klinge ist scharf geschliffen....

darf ich das zeug dann besitzten oder muss ichs dann irgendwo abgeben.... denn so ein schwert fällt ja unter das waffengesetz...

oder irre ich mich da komplett?

Gruß Daniel
 
in Deutschland: Sind Waffen,darfst du besitzen und führen (mit Einschränkungen: Alter, Veranstaltungen u.s.w.)
In Österreich: Sind Waffen (§1 Abs.1), weiter lässt sich das Waffengesetz (siehe hier) soweit ich weiß nicht darüber aus.

Korrigiert mich, wenn ich mich irre

Willy
 
WiCon schrieb:
Zweckbestimmung durch den Nutzer - wie sollte die auch aussehen?
Messer in meiner Hand = Waffe, Messer in deiner Hand = Werkzeug? Geht nicht. Gleichheitsgrundsatz
Messer, das ich mir kaufe, um die Abwehrfähigkeit... = Waffe, Messer, das ich mir kaufe, um Kartoffeln zu schälen, = Werkzeug, geht auch nicht. Beispiel a: Küchenmesser, b: Civilian
Messer, mit dem eine Straftat begangen worden ist, = Waffe, geht auch nicht. Beispiel: Küchenmesser

nochma 2 Cent

Willy

Der Gleichheitsgrundsat gilt nur für Sachverhalte die auch gleich sind.
Den Rest habe ich nicht verstanden, bitte mache Dir, wenn Du hier postest, die Mühe und schreibe ganze Sätze, die man versteht.

Gruss
El
 
cut schrieb:
Zu exilants gestriger weiterer Ergänzung:
„Ich bin von meiner ursprünglichen Meinung, dass der Zweck stark vom Hersteller abhängt abgekommen.
Ich war versucht zu fragen, ob der Escrima Folder von Böker eine Waffe sei.
Er hat ein dolchartiges Aussehen und ist für den Nahkampf entworfen. So, wie das Ding aussieht, kann man das auch so annehmen.“

Der Magnum Katalog 1/2005 nutzt folgende Formulierungen: „Folding Dagger“ , für „polizeilichen Spezialeinsatz“, für „defensiven Einsatz“, und als Fazit die Aussage:„der noch breitere Hohlschliff gibt der Klinge eine für einen DOLCH (!!!!) ungeahnte Schärfe.“
Diese Werbeaussagen des Herstellers beschreiben EINDEUTIG das „Wesen“ und die angestrebten Einsatzmöglichkeiten dieses Messers.
Spätestens die eigene Aussage, dass Böker diesen Gegenstand als „DOLCH“ tituliert beweist, dass es sich um eine StichWAFFE handelt. Die Zweckbestimmung eines Messers wird unbestritten vom Hersteller definiert.

Die Zweckbestimmung durch Worte ist nicht maßgeblich. Wenn es faktisch kein Dolch ist, sondern er nur so aussieht, ist es keine Waffe denn:

Kein Dolch - Kein Wesens - Waffe.

Kein Springer, kein Fall- Faust- Butterflymesser - Keine erkorene Waffe.

Ein Taschenmesser.
 
cut schrieb:
Zu exilants gestrigem Beitrag
„Das mit dem Nicker ist schon interessant. Mal sehen, welche Infos da noch kommen. Bei Schusswaffen findet sich in den von mir herangezogenen Erläuterungen eben auch die Verwendung zur Jagd.“

Die Formulierung des WaffG erscheint mir in diesem Zusammenhang nur auf den ersten Eindruck hin kompliziert und für Schusswaffen gibt es bei der jagdlichen Verwendung besondere Regelungen – aber zumindest in diesem Fall ist das WaffG ist für Messer und Blankwaffen eindeutig und ....etc. pp.

Sehe ich auch so.

20 Zeichen
 
cut schrieb:
Und zur Fehlschärfe: ich kann die Aussage, dass es sich um einen „Zierschliff“ handeln könnte, nicht nachvollziehen. Dekorative Elemente an einer Klinge können z.B. Ätzungen oder „bunter Rücken“ („filework“) sein, aber die Eigenschaft einer „Fehlschärfe“ scheint mir vom Kommentar des Waffengesetzes plausibel erläutert.

Vergleiche mal, was das BKA als Springer erlaubt hat. Da wären wir nie drauf gekommen. Das steht auch im Widerspruch zu den von Dir zitierten Thesen.

Man muss aufpassen das Potential eines Gegenstandes nicht mit seinem Wesen zu verwechseln.

Der von Dir zitierte geht auf das Potential einer Klinge ein.

Das BKA hat ähnliche erlaubt. Ich unterstelle, die haben straight Interpretationen (das wäre eine Potentialbewertung) vermieden.
 
cut schrieb:
Ich hatte bisher Bowie-Messer keinen Waffencharakter zugeordnet, sehe mich jetzt aber eines Besseren belehrt.
Ich würde es auch heute nicht tun.

Und auch bei Springmessern erkenne ich in einer Fehlschärfe keinesfalls mehr eine „dekorative“ Funktion.
Bevor wir uns missverstehen:

Der Rücken ist immer noch gut einen Millimeter breit. Anders könnte es aussehen, wenn der Rücken faktisch eine stumpfe Schneide wäre. Aber die meisten Klingen aus Fabriken haben Zierschliffe, weil der Rücken noch recht breit bleibt.

Was hast Du für Teile?

Wenn ich auf mein AFCK gucke und die Stichfähigkeit des Klingenrückens beurteilen würde, jedes SAK sticht besser, weil zur Spitze hin einfach dünner.

Messermacherkunde als Basis, sonst nix. IMO
 
Zweckbestimmung und Verwendungszweck

El Dirko: Die gleichen Gedankengänge hatte ich auch in der Vergangenheit, wurde aber inzwischen durch zusätzliche Informationen überzeugt.

Deshalb halte ich meine Aussage aufrecht, dass der Hersteller durch Gestaltung und auch durch Werbung die Zweckbestimmung = das Wesen eines Messers definiert.
In dieser Auffassung sehe ich mich bestätigt durch das Zitat von "gekitsu" am 10.10.:
pdf-broschuere des bka baden-wuerttemberg (Achtung: offensichtlich handelt es sich um das LKA - Landeskriminalamt BaWü !!) Gesetzeslage von Messern:

" fuer die Zweckbestimmung massgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heisst, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine Machart darauf schliessen laesst, dass es in erster Linie dafuer bestimmt ist, durch Hieb, Stoss oder Stich Verletzungen beizubringen".

Von dieser ZweckBESTIMMUNG muß -wie bereits in einigen anderen Beiträgen treffend beschrieben- selbstverständlich der VERWENDUNGSzweck durch den Nutzer/Anwender deutlich unterschieden werden.

Ich kenne bisher KEINE Veröffentlichung, in der die Beschreibung eines Herstellers von der Zweckbestimmung abweicht und halte dies auch für praxisfern. Auf die Problematik hatte ich ja bereits hingewiesen:
... sollte der als Replik gefertigte Böker Grabendolch ("als kompaktes Kampfmesser entwickelt") heute nach 90 Jahren etwa ein "Sammlermesser" sein - Original-Dolche aber eine Waffe?
Für eine derartige Möglichleit (für mich aktuell rein theoretischer Art) ODER wenn der Herstellerwille gar nicht bekannt wird sieht das WaffG zur Klärung das BKA vor.

Der BASEBALLSCHLÄGER ist mir auch direkt als Beispiel für die Zweckbestimmung eingefallen. Gerade er ist ein typisches Beispiel, dass der Wille des Herstellers (Sportgerät) im Einzelfall eben vom möglichen Verwendungszweck des Anwenders (Waffe gegen Menschen) abweicht. Deshalb dürfen auch Kinder diesen Gegenstand nutzen - und einschlägige Glatzköpfe im Alltag damit herumziehen - nur bei Versammlungen / Demonstrationen ermöglichen die hierfür gültigen Gesetze restriktive Maßnahmen (bei diesen Gelegenheiten ja auch für andere sonst NICHT dem WaffG zugeordnete Messer!).
Auch AUTOS und andere Gegenstände sind in der Vergangenheit immer wieder als Waffe genutzt worden, um vorsätzlich Menschen zu verletzen oder töten. Niemand käme auf den Gedanken, dass diese Gegenstände vom Hersteller die Zweckbestimmung einer Waffe hätten -
und genau diese Schlussfolgerung erscheint mir für Messer logisch.

Grüße cut

P.S.
Das Zweckbestimmung und Verwendungszweck nicht übereinstimmen, muß nicht zwangsläufig vom Gesetzgeber (und von den Bürgern) unerwünscht sein.
Man stelle sich nur einmal vor, alle legalen Waffen würden ihrer Zweckbestimmungch entsprechend verwendet, Hieb- und Stoßwaffen, Springmesser, Kampfmesser, tactical knives ("Einsatzmesser"), Dolche etc. würden NICHT MEHR gesammelt oder für "zivilisierte" Tätigkeiten genutzt!
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke, das klärt einiges.

Ich sehe ein das zwischen Zweckbestimmung und Verwendungszweck klar zu trennen ist.

Ich finde aber das das BKA_Zitat:
" fuer die Zweckbestimmung massgebend ist der Wille des Herstellers, soweit er in der Bauart des Messers zum Ausdruck kommt. Das heisst, ein Messer ist dann als Waffe anzusehen, wenn seine Machart darauf schliessen laesst, dass es in erster Linie dafuer bestimmt ist, durch Hieb, Stoss oder Stich Verletzungen beizubringen".

Meine These von dem "Wesen" des Messers welches aus der Form/Bauart entspringt eigendlich stützt. Daher das Zitat grenzt doch die Einflußmöglichkeit des Herstellers eheblich auf Bauart bzw. Machart ein.

Mir sind nämlich Fälle bekannt in denen die Bewertung der Herstellerangaben ausgesprochen schwierig sind.
Ich denke da an das Spyderco Gunting das als legales selbstverteidigungsmesser beworben wird. Daher die intention war es: "Eine Waffe zu bauen, die rechtlich gesehen keine ist." So wurde es m.E. auch beworben.
Da das Gunting für den US-Markt gebaut wurde kommen die Probleme in Deutschland nicht sonderlich zum Tragen. Aber es zeigt dass fälle vorstellbar sind in denen ein Abstellen auf Herstellerangaben zum Zweck des Messer wenig hilfreich sind.

Aus diesem Grund finde ich die Regelung wie sie der Gesetzgeber gewählt hat, als er auf Bauform/Wesen usw. abstellte, auch sinnvoller.

Vom Einfluss durch den Nutzer trenne ich nich langsam wenn auch unwillig. ;)

Gruss
El
 
Springmesser

exilant schrieb:
"Vergleiche mal, was das BKA als Springer erlaubt hat. Da wären wir nie drauf gekommen. Das steht auch im Widerspruch zu den von Dir zitierten Thesen."


exilant,
ich wäre glücklich, wenn mich jemand in meinen bisherigen Aussagen von einer liberaleren Auslegungsmöglichkeit überzeugen würde aber bisher fehlt mir dazu die passende Beweisführung.

Welches Modell hat das BKA als Springmesser "erlaubt"?

Ich kenne bisher erst EINEN Bescheid des BKA, in dem für ein Springmesser eine positive Entscheidung getroffen wurde (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt); ablehnende (negative) Bescheide sind mir nicht bekannt.
Dabei ging es um das HUBERTUS Rescue Tool und die Feststellung lautet, dass diesem Springmesser aufgrund der Zweckbestimmung und der abgerundeten Klingenspitze (die keinen Einsatz zum Stoß / Stich zuläßt) WERKZEUGCHARAKTER zuerkannt wird ("Rettungsgerät").

Ohne Zweifel werden aktuell in Deutschland Springmesser angeboten, die eine Fehlschärfe (in unterschiedlichster Ausführung) aufweisen.
Dies beweist aber keinesfalls, dass diese Modelle vom BKA "erlaubt" worden sind. Eine Bennung, welches / welche Springmesser-Modelle mit zweifelhaftem Klingenschliff vom BKA "erlaubt" worden sind wäre hilfreich.
Ich halte mich am Gesetestext und dem zitierten Kommentar zum WaffG.
Der Wortlaut des Gesetzes fordert für Springmesser (neben anderen reglementierten Details "einen durchgehenden Klingenrücken, der sich zur Schneide hin verjüngt."
Technisch läßt sich diese Forderung bei den bisher bekannten Taschenmesserklingen doch nur durch folgenden Form des Klingenquerschnitts erzielen:
* klassischer zweiseitiger Klingenschliff in Form eines V
* Hohlschliff
* balliger Schliff
* cisel ground (eine Klingenseite senkrecht zum Klingenrücken,
die zweite Klingenseite abgeschrägt
* beilförmig (vom Klingenrückenaus verlaufen beide Klingen zunächst
parallel und erst dann zur Schneide hin abgeschrägt.

Bei einer FEHLSCHÄRFE VERBREITERTsich jedoch der Klingenquerschnitt vom Klingenrücken aus - dies steht zumindest eindeutig im WIDERSPRUCH zum GesetzesTEXT.
Dass die ZUSÄTZLICHE Forderung des Gestzes "durchgehender Klingenrücken" dabei durchaus eingehalten wird, bestreite ich nicht.
Der Gesetzestext fordert aber, dass ALLE 4 Forderungen erfüllt werden müssen:
Klingenlänge UND Klingenbreite UND Durchgehender RÜCKEN
UND DASS dieser sich ZUR SCHNEIDE HIN VERJÜNGT (und eben NICHT zumächst "verdickt") <.... und dadurch einen verbesserten geradlinigen Stich ermöglicht ????> !
 
Ich denke die Anekdote zum Advanced Folding Camping Knife anstelle des A. F. Combat K. sowie das Editirial im 2003 oder 2004 Emerson Katalog " I design combat, i teach combat..." geben einen Hinweis darauf, dass es in usa wohl Fälle gegeben hat, wo ausgehend von der Werbung jemand Schwierigkeiten bekommen hat. Wo ein Messer, wie das Commander zur Waffe erklärt wurde, obwohl es doch stärker ein Schneidwerkzeug ist.

Mit Blick darauf unterstütze ich sehr eine Definition die nach WaffR von den Fakten des Gegenstandes ausgeht.

Für die Absichten, soweit strafbar, gibt es das Strafrecht.

Für eventuelle Anlässe das Versammlungsrecht oder einzelne Verordnungen. M. W. steht man auf dem Oktoberfest mit jedem Messer doof da.

Was Repliken angeht, so gehe ich ganz klar davon aus, dass eine funktionstüchtige Replik voll die Wesenseigenschaft der Waffe besitzt, weil technisch einwandfrei. Zumal das "Sammlermesser" sich ja dem Namen nach nicht vom Wesen sondern von der Verwendung her (sammeln) bestimmt.

Es gibt ja wohl die Abgrenzung, wenn solche Dinge ohne bzw. mit stumpfer Schneide ausgeliefert werden. Wenn also die Funktion aufgehoben wird.

Da wäre angeblich die Waffeneigenschaft nicht gegeben. Solange es eben stumpf bleibt. Das kann sich eben ändern, dann wird es Waffe.

Soweit es sich um erlaubte Waffen handelt, wird man da auch keine Probleme bekommen.

Anders wird es bei den verbotenen Waffen gesehen, weil allein die stumpfe Schneide nicht ausreicht, um den Charakter des verbotenen Gegenstandes aufzuheben. Die Dinger sind ja nicht wegen der Schärfe sondern wegen der durch die Bauart gegebenen möglichen (oder häufig beobachteten) Verwendung verboten. Daher muss das Butterfly eben wie ein Schmetterling unaufhebbar aufgespannt werden (darf nicht mehr fliegen :D ), dann ist es ein fixed und damit erlaubt.

Der schwierigste Punkt ist, sowohl in dieser spannenden Diskussion, wie in möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen, die Unterscheidung von Potential und tatsächlichem Wesen.

Der Porsche taugt zum Einkaufenfahren, aber er ist und bleibt ein Sportwagen.

Manch anderes Auto ist für die Familie gebaut, fährt sich aber sehr sportlich und es gibt laut ADAC da so eins, das sieht aus wie ein Geländewagen, ist es aber nicht. Es wäre eher ein lauer Wind überm Land.

Ich bin sehr zuversichtlich, dass die vom BKA bei der Betrachtung der Bauart den modischen Schnickschnack (das Wesen suggerierend)unterscheiden von "wesentlichen" Details (das Wesen bestimmend).
 
El Dirko,

Ich muss mein Zitat korrigieren:

nicht das BKA sondern das LKA Baden-Württemberg hat die Zweckbestimmung als Wille des Herstellers beschrieben.
Offensichtlich hatte "gekitsu" in seinem Beitrag am 10.10. einen Tippfehler eingebaut den ich nicht erkannt und deshalb übernommen hatte! Damit ist natürlich dem Aussagewert nicht mehr das gleiche Gewicht zuzuordnen, aber dennoch klingt die Argumentation überzeugend.

Ich bin mir bewusst, dass die "Werbeaussagen" eines Herstellers keinesfalls alleine das Wesen seines Messers festlegen.
Andererseits kenne ich aus eigener Erfahrung ein für Jagdzwecke konzipiertes und beworbenes Nachsuchemesser, dass im vorderen Drittel des Klingenrückens mit einer Schneide versehen ist.
Die Zweckbestimmung (das Wesen) des Messers ist unstrittig:
Töten eines verletzten und erfolgreich nachgesuchten Wildtieres.
Ein zweiseitiger Klingenschliff hat nicht ausschließlich den Zweck, gegen Menschen eingesetzt zu werden!
 
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