Zu HankEr's Zitat:
"Der Teil "nicht zweiseitig geschliffen ist" steht bei den Kriterien ja auch noch dabei und wird kaum bedeuten von links und rechts. Das zeigt doch endgültig, daß der Gesetzgeber keine Ahnung hat, was er hier wollte."
Ob der Gesetzgeber "keine Ahnung hatte, was er wollte" bleibt uns natürlich verschlossen, zumindest hatte er keine Fähigkeit, seinen Willen klar zu formulieren - und das erscheint mir außerordentlich gefährlich!
Und zum Beitrag : "Mittlerweile bin ich ja der Ansicht, daß kein Mensch mehr weiß was diese Aussage bezwecken sollte. Ohne Nachdenken aus dem alten Gesetzestext übernommen worden ist sie sowieso."
Dem stimme ich in vollem Umfang zu. Aber dazu gibt es im WaffG ja auch weitere Beweise, z.B. das kommentarlos ins aktuelle WaffG übernommene "Handelsverbot im Reisegewerbe", das im Dritten Reich zum Boykott von "Zigeunern" geschaffen wurde.
exilant's Hinweis: "Ich habe eine Antwort von ACMA, dass die entsprechenden Modelle vor Aufanhme ins Lieferprogramm vom BKA prüfen lassen. Reicht das als Aussage?"
Ich bin positiv überrascht, dass es eine solche EINDEUTIGE Prüfentscheidung gibt. Üblicherweise soll ja sehr restriktiv entschieden werden.
Die Einstufung des Hubertus Rettungsmesser wurde im Bundesanzeiger vom 04.09.2003 veröffentlicht, aber außer den von mir zitierten Details ist die BKA Entscheidung nicht hilfreich für Springmesser mit "normaler", spitzer Klinge.
"wir sollten die Diskussion darauf lenken, wie die Entscheidungen des BKA zu verstehen sind. ... Wie ist die Praxis mit der Regelung zu vereinen?"
Auch diese Vorgehensweise sehe ich als sehr nützlich an. Genau so praxisorientiert arbeitet man wohl auch bei Böker Baumwerk allerdings mit viel Widerspruch hier im Messerforum:
Wie unterschiedlich und kontrovers die Auffassungen zum „Wesen“ / zur Zweckbestimmung sind, wurde in folgendem Thread aus 2004 (Fachforum Böker) bereits deutlich:
http://www.messerforum.net/showthread.php?t=19368
Dort steht unter post #10 von HeinrBoker unter dem Datum12-07-04 folgender interessanter Beitrag zum Böker Messer AFD "Advanced Folding Dagger“
„Einschätzung als Waffe: Da der Messerrücken des AFD nicht dolchförmig bis zum Gang durchgeschliffen ist und wir das Messer werkseitig mit einer nicht scharf abgezogenen Rückenschneide ausliefern, gehen wir davon aus, dass das Messer nicht als Waffe einzuschätzen ist. Der amerikanische Gesetzgeber sieht dies übrigens ähnlich. Aus diesem Grunde wird auch das Applegate-Gerber-Klappmesser in den USA ohne scharfe Rückenschneide legal ausgeliefert. Aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen und willkürlichen Interpretation des Waffengesetzes einzelner deutscher Behörden könnte es aber durchaus zu einer anderen Einschätzung kommen.“
Die im damaligen Beitrag formulierte Auffassung hat offenbar bei Böker weiterhin Gültigkeit, denn gegenteilige Hinweise werden auch im aktuellen Magnum Katalog 2/2005 auf Seite 4 für den mit gleicher Klingenausführung (partieller zweischneidiger Klingenschliff) angebotenen „AF Dagger“ NICHT beschrieben.
Mich verwundert allerdings die Beschreibung von Artikel-Nr. 121918 auf der aktuellen Katalog-Rückseite (unten).
Dort beschreibt der MAGNUM Katalog ein reproduziertes Messer als „BÖKER GRABENDOLCH“, über dessen waffenrechtliche Einstufung (Sammlermesser? Stoßwaffe?) ja auch bereits in diesem thread Beiträge zu finden sind.
Der Klingenrücken dieses historischen Grabendolchs ist –wie bei den mit klappbarer Klinge versehenen Böker „AF-Dagger“ als auch „EF-Dagger“ NICHT dolchförmig über den GESAMTEN Klingenrücken bis zur Parierstange geschliffen. Trotzdem benennt Böker Baumwerk dieses „kompakte Kampfmesser“ mit dem wohl treffenden Begriff DOLCH. Allerdings unterbleibt ein Hinweis auf das Mindestalter für den Erwerb, der für Waffen vom Gesetz gefordert wird.
Vielleicht verleiht der NICHT DOLCHFÖRMIGE über den GESAMTEN Klingenrücken verlaufende zweiseitige Schliff diesem „Grabendolch“ die Eigenschaft eines nicht dem WaffG unterworfenen Messers!
Und dann ist es natürlich auch naheliegend, dass eine Fehlschärfe (warum nur heißt sie "...schärfe"??) bei Springmessern unproblematisch ist!
Übrigens: Stiletto-Springmesser wurden unter dem "alten" WaffG von diversen deutschen Importeuren angeboten, auch von MAGNUM. Mir sind KEINE mit Fehlschärfe bekannt geworden - und die Einstufung / Abgrenzung als VERBOTENE Waffe wurde erst duch die Veränderung des Mindestmaßes der Klingenbreite (auf nun 20%) erzielt!